Tätlichkeiten auf offener Straße sind privat

Wenn zwei Promis Monate nach ihrer öffentlich bekannt gegebenen Trennung gemeinsam essen gehen, auf offener Straße streiten und es zu Tätlichkeiten kommt, dürfen von dem Vorfall trotzdem keine Fotos veröffentlicht werden. Das Landgericht Berlin hat eine einstweilige Verfügung bestätigt, welche die Ex-Freundin eines früheren Fußballmanagers gegen eine Boulevardzeitung erwirkt hatte.

Aus der Urteilsbegründung:

Auseinandersetzungen mit Familienmitgliedern und familiäre Zerwürfnisse, eheliche Streitigkeiten, Eifersuchtsdramen und Eheprobleme fallen unabhängig von dem Ort ihrer Austragung in die Privatsphäre. Bei der Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihrem ehemaligen Lebensgefährten handelt es sich erkennbar um eine üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogene Situation des privaten Lebens, die thematisch die Privatsphäre berührt und in der die Antragstellerin typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden.

Diese Erwartung kann nach den oben genannten Grundsätzen nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in Momenten des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein.

Auch der Umstand, dass die Klägerin sich früher in den Medien zu ihrer Beziehung geäußert hat, stimmt das Gericht nicht um:

Die Antragstellerin hat sich ihrer Privatsphäre auch nicht dadurch begeben, dass sie sich in der Vergangenheit zu Aspekten ihres Privatlebens mit Herrn … geäußert hat. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin sich zu etwaigen körperlichen Auseinandersetzungen in ihrer Beziehung zu Herrn … geäußert hätte.

Interessant. Nun reicht es für ein öffentliches Interesse also nicht mehr, dass der Promi sich früher, zum Beispiel durch Homestories, in den Medien selbst präsentiert hat und damit seine Privatsphäre einschränkte. Vielmehr muss er jetzt vorher schon etwas zu dem späteren „Thema“ der Berichterstattung gesagt haben.

Mit anderen Worten: Die Klägerin hätte zumindest schon mal früher verlauten lassen müssen, dass der Beklagte zu Gewalttägkeiten neigt oder sie dies fürchtet.

Eine sehr wahrscheinliche Konstellation…