12.11.2009

Untiefen

Prust. Tauche gerade aus den Untiefen des Zivilrechts auf. Ziemlich sumpfiges Gelände, durch das ich mich in den letzten zweieinhalb Stunden bewegt habe. Der gegnerische Anwalt hat sich mit seiner Klage Mühe gegeben. Optisch. Viele, viele sauber bedruckte Seiten. Aber wenig Substanz, wie ich so beim zweiten Durchlesen erleichtert feststellte.

Es fing damit an, dass die Klageforderung nicht stimmt. Geltend gemacht werden rund 16.000,00 €. So steht es auch in der Forderungsaufstellung, die Kollege Computer erstellt hat. Allerdings hat mein Mandant unstreitig rund 4.000,00 gezahlt. Dass er das Geld überwiesen hat, führt der Anwalt auch fein säuberlich in der Klageschrift auf. Der Klageantrag entspricht aber der (falschen) Forderungsaufstellung; er ist somit 4.000,00 zu hoch.

Leichter lässt sich ein Rechtsstreit wohl kaum zu 25 % gewinnen.

Ein ordentlicher Teil der Forderung sind Darlehenszinsen. Kein Wunder, denn es geht um ein angeblich nicht zurückgezahltes Darlehen aus dem Jahre 1990. Bis Mitte 2009 sollen knapp 6.000 Euro Zinsen angefallen sein.

Schön und gut, aber lernt man nicht schon in der Anfängerübung Zivilrecht, dass Darlehen zwar mitunter lange laufen, Kreditzinsen aber ganz normal nach drei Jahren verjähren – sofern sie nicht eingeklagt werden? Mit den Zinsen bis Ende 2005 dürfte es also kaum was werden. Womit dann schon wieder um die 5.000 Euro weg sein dürften.

Ich hatte die Verjährungseinrede schon außergerichtlich erhoben und genau auf diese Umstände hingewiesen. Dass der Anwalt trotzdem unverdrossen klagt, kann nur zwei Gründe haben. Ich liege völlig falsch. Oder die Rechtsschutzversicherung des Klägers hat umfassend Deckungszusage erteilt.

Aber auch mit der eigentlichen Darlehensforderung sieht es nicht gut aus. Es waren nämlich regelmäßige Raten vereinbart. Gerichte sagen in diesem Fall: Sind Darlehensraten kalendermäßig festgelegt, läuft auch für unbezahlte Raten die normale Verjährungsfrist. Da das Darlehen planmäßig 1993 getilgt sein sollte, wäre also schon Ende 1998 alles verjährt (damals galt eine vierjährige Verjährungsfrist).

Alles fast zu schön, um wahr zu sein. Deshalb habe ich einen zivilrechtlich orientierten Kollegen meinen Text noch mal lesen lassen. Ich will mich ja nicht blamieren. Aber er findet meine Argumente “treffend”. Bei diesem doch mitunter spröden Menschenschlag werte ich das mal als grelles Kompliment.

28 Kommentare zu “Untiefen”

  1. ich meint: (12.11.2009 um 16:27) AntwortenReply to this comment

    möchte hier jemand eine "zweite Meinung" einholen?

  2. Momo meint: (12.11.2009 um 16:34) AntwortenReply to this comment

    @ich: Wohl eher eine "dritte Meinung" ;)

    Da ich kein Anwalt bin sondern ITler, kann ich nur gutes Gelingen oder viel Glück wünschen. Weil wie heisst es so schön im Volksmund: Auf hoher See und vor Gericht bist du in Gottes Hand.

  3. Karlheinz meint: (12.11.2009 um 17:01) AntwortenReply to this comment

    Also kurz: Der Mandant darf den Kreditgeber legal abzocken?

  4. murks meint: (12.11.2009 um 17:12) AntwortenReply to this comment

    @Karlheinz: Soweit ich das verstanden habe doch nur, weil der Kreditgeber dazu beigeholfen hat, indem er sich jahrelang nicht um die Rückstände kümmerte.

  5. tobi meint: (12.11.2009 um 17:25) AntwortenReply to this comment

    ich sag nur: pech des darlehensgebers. selber schuld, wenn er die forderung verjähren lässt. wenn man nach über 15 jahren erst merkt, dass noch forderungen offen stehen, verdient man es nicht anders.

  6. Aurisa meint: (12.11.2009 um 17:44) AntwortenReply to this comment

    Zivilrechtler als spröder Menschenschlag *g*…
    Ja ja, ich fand Strafrecht auch immer schon spannender ;)…

  7. Olaf Sander meint: (12.11.2009 um 17:47) AntwortenReply to this comment

    Ehrlich gesagt habe ich keinen blassen Schimmer wie das Zivilrecht, Straf- oder sonstwas für ein Recht, aussieht. Ich gehöre zu denjenigen, von denen U.V. und sein spröder Kollege leben. Und wäre ich in dem Fall der Mandant, ich bezahlte die Rechnung prompt und gerne.

    Aber der Artikel ist spannend geschrieben und alles andere als spröde. Allein wegen der schönen Erzählung darüber, wünsche ich viel Erfolg. ;o)

  8. Frank Sommer meint: (12.11.2009 um 18:13) AntwortenReply to this comment

    Darf ich fragen aus wievielen Seiten die Klageerwiderung besteht ?

  9. der echte n.n. meint: (12.11.2009 um 18:23) AntwortenReply to this comment

    interessant, das ist ja fast schon eine zivilrechtsfortbildung! ich – als zivilrechtlicher laie – werfe einfach mal die frage in den ring, welches verjärungsrecht da eigentlich gilt: das von vor 2002, oder das aktuelle?

  10. Zweifler meint: (12.11.2009 um 18:23) AntwortenReply to this comment

    Wann verjährt ein Darlehen?

    Überhaupt nicht, solange der Schuldner Raten zahlt, denn die Verjährung beginnt mit jeder Ratenzahlung neu. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hervor (11.7.2007, Az.: 4 U 173/06).

  11. Aufloesung folgt – nicht? meint: (12.11.2009 um 18:27) AntwortenReply to this comment

    Lieber Herr Vetter,
    Sie haben so einen wunderbaren Schreibstil und Ihre Blogeintraege machen oft Lust auf mehr. Dieser hier ganz besonders. BITTE schreiben Sie doch oefters, wie es ausgegangen ist. Der Spannungsbogen kann doch hier nicht einfach platzen! Bei vielen vielen Eintraegen vermnisse ich so sehr das happy oder unhappy end!
    Bottom line: Sie koennten doch zusaetzlich zu unseren (iuristischen) intellektuellen Unterhaltungsbeduerfnissen auch unsere NEUGIERDE befriedigen. Uns = Leser. Stellen Sie sich das doch mal vor: Alle law blog Leser sitzen vor dem PC, selig laechelnd wie ein satter Saeugling (frei nach Morgenstern). Die Huerde ist niedrig, einfach ab und zu 2 Saetze hinzufuegen darueber, was hinten rauskam (frei nach Kohl oder so).

  12. Tina meint: (12.11.2009 um 18:28) AntwortenReply to this comment

    Ich werfe aus der spröden Zivilrechtsecke mal ganz leise das Wort "Verjährungshemmung" in den virtuellen Raum…

  13. Th. Koch meint: (12.11.2009 um 18:57) AntwortenReply to this comment

    @9: Im Zweifel die Kürzere, denn ob altes oder neues Verjährungsrecht gilt, hängt davon ab, nach welchem Recht die Forderung zuerst verjährt. Etwas "technischer" formuliert: Es gilt grds. das alte Recht, die Forderung verjährt aber spätestens, wenn nach neuem Recht Verjährung eintritt. Mittlerweile kann daher grds. das neue Recht angewendet werden.

  14. RA JM meint: (12.11.2009 um 19:08) AntwortenReply to this comment

    @ Tina:

    Schlimmer noch: Neubeginn der Verjährung, § 212 BGB – aber die letzte Rate ist wohl lang genug her, dass wiederum Verjährung eingetreten ist.

  15. Ref.iur. meint: (12.11.2009 um 19:19) AntwortenReply to this comment

    "Bei diesem doch mitunter spröden Menschenschlag"

    Der Verfasser des Blog-Eintrags verwechselt offenbar Zivilrechtler mit Öff-Rechtlern… :-)

  16. Tiefenpsychologe meint: (12.11.2009 um 19:21) AntwortenReply to this comment

    Eine "Untiefe" ist eine flache Stelle und gerade keine besonders tiefe Tiefe.

    Und in der Tat: Wenn in den letzten Jahren noch etwas gezahlt worden sein sollte, hat es sich mit der Verjährung. Da U.V. dazu so gar nichts schreibt, wollen wir mal einfach hoffen, dass sein zivilrechtlicher Gewährsmann auch hieran gedacht hat.

  17. Biasy meint: (12.11.2009 um 19:30) AntwortenReply to this comment

    Untiefen… Der Palandt hat als Handkommentar doch nur magere 3.000 Seiten, wobei ich zugebe, dass der ein wenig zu knapp geraten ist :-P

  18. Udo Vetter meint: (12.11.2009 um 19:35) AntwortenReply to this comment

    Den § 212 BGB habe ich auch gelesen. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist nicht von neuem, wenn bereits Verjährung eingetreten ist. So zwar nicht der Wortlaut, aber Palandt.

  19. Sebastian meint: (12.11.2009 um 20:23) AntwortenReply to this comment

    Tolles Gefühl, wenn man Recht hat, oder? :-)

    Da freu ich mich doch mit.

  20. TonTon meint: (12.11.2009 um 20:50) AntwortenReply to this comment

    Ist denn das Darlehn nie wegen des Verzuges mit den Ratenzahlungen gekündigt und gesamtfällig gestellt worden? Nach Kündigung gilt ja die 30jährige Verjährung für Darlehensrückzahlungen.

  21. RA CK meint: (13.11.2009 um 09:06) AntwortenReply to this comment

    @TonTon: Na da bin ich doch mal gespannt wo Sie diese Verjährungsfrist her haben?

  22. GH meint: (13.11.2009 um 11:02) AntwortenReply to this comment

    "Da das Darlehen planmäßig 1993 getilgt sein sollte, wäre also schon Ende 1998 alles verjährt (damals galt eine vierjährige Verjährungsfrist)."
    Müsste es dann nicht sogar schon Ende 97 verjährt sein?
    Und wie hoch war eigentlich der Zinssatz?

  23. DJ meint: (13.11.2009 um 12:03) AntwortenReply to this comment

    Zunächst mal zu den gezahlten 4.000 € – wenn das in der Klageschrift ausgeführt wurde und daher der Antrag offensichtlich falsch berechnet wurde, kann die Klage ohne weiteres nach § 264 ZPO beschränkt werden. Also kein Obsiegen zu 25 %!

    Zweiten wäre schon interessant, wann Ihr Mandant die 4000 gezahlt hat – daraus kann nämlich durchaus § 212 I Nr. 1 BGB vorliegen. Darin könnte nämlich der Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung liegen…

    Es kommt – wie so oft – also auf den Einzelfall an….

    Viel Glück

  24. Tina meint: (13.11.2009 um 12:30) AntwortenReply to this comment

    @GH: Wenn das Darlehen planmäßig getilgt worden wäre, wäre die Verjährung ja irgendwie irrelevant. ;)

    Ja, für eine komplette SV-Einschätzung wäre schon a)das Datum der letzten Zahlung interessant und b) wann das Darlehen fällig gestellt bzw. gekündigt wurde.

  25. RA JM meint: (13.11.2009 um 15:24) AntwortenReply to this comment

    @ DJ:
    Hobbyjurist? Auch eine Beschränkung nach § 264 ZPO kann eine (teilweise) Klagrücknahme sein und wieso die Zahlung von Raten ein Verzicht auf die Verjährungseinrede sein sollte, erschließt sich nun wirklich nicht.

  26. DJ meint: (13.11.2009 um 16:43) AntwortenReply to this comment

    @RA JM:
    Was immer der Kommentar mit dem Hobbyjuristen sollte…

    264 ZPO – eine Beschränkung nach einem offensichtlichen Rechenfehler stellt keine Änderung des Klagegrundes dar, ergo stellt dann die Beschränkung (obwohl eigentlich schon eine Klageänderung) nach § 264 ZPO keine Klageänderung dar.
    s. Palandt

    Wenn jemand auf eine Anspruch Zahlungen erbringt, obwohl er berechtigterweise die Einrede der Verjährung erheben könnte, lässt damit erkennen, dass er diese grundsätzlich nicht erheben möchte.

    In der Kommentierung mag zwar drinstehen, dass 212 BGB auf eine bereits verjährte Forderung nicht angewendet werden kann – das bedeutet aber nur, dass die Verjährung nicht zwingend unterbrochen wird.

    Aus den Umständen des Einzelfalles kann sich immer (!) konkludent auch der bindende Verzicht auf die Einrede der Verjährung ergeben – es lebe die Privatautonomie.

    Allerdings gebe ich zu, dass das eben gerade ein bißchen durcheinander formuliert war…

  27. Bernhard meint: (13.11.2009 um 23:17) AntwortenReply to this comment

    Der Neuanfang der Verjährungsfrist würde ja heißen: Der Kriminelle, der gar nicht zahlt, kommt ungeschoren davon (wenn der Darlehensgeber zu "dumm" zum Einklagen ist), während der Einsichtige, der immer wieder versucht die Raten zu zahlen der Dumme ist.

  28. Sonstwer meint: (14.11.2009 um 13:07) AntwortenReply to this comment

    @27:
    Ganz richtig erkannt. Denn das Verhalten dessen, der garnicht zahlt ist für den Gläubiger klar erkennbar und damit ist dessen Reaktion in angemessener Zeit erforderlich.

    Bei dem, der immer ein bisschen zahlt – und damit in gewisser Weise den Gläubiger immer wieder vertröstet, es kommt ja wenigstens etwas rein – läuft keine Verjährung, da er durch seine Zahlungen das Weiterbestehen der Schuld anerkennt (warum sollte er sonst zahlen?).

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