16.12.2009

Bande

Heute morgen ein kleiner Termin am Amtsgericht. Der Richter heißt mit Nachnamen wie die zweite Namensgeberin meines kleinen Anwaltsbüros. Der gegnerische Anwalt lässt sich eingangs die Frage an den Richter nicht nehmen:

Gibt es zwischen Ihnen und der Sozia des Bevollmächtigten des Beklagten möglicherweise irgendwelche Bande?

Der Richter reagierte ziemlich gelassen:

Nö, sonst hätte ich das selbstverständlich von mir aus gemeldet.

Thema durch.

20 Kommentare zu “Bande”

  1. ich wars nicht meint: (16.12.2009 um 13:15) AntwortenReply to this comment

    Bande? Klingt verdächtig nach "kriminelle Vereinigung". Kann man den gegnerischen Rechtsanwalt wegen Verleubnung verklagen?

  2. L-Roy (Link) meint: (16.12.2009 um 13:21) AntwortenReply to this comment

    Die Frage ist doch nur berechtigt, schließlich ist es ja nicht zu absurd, dass ein Richter und eine Anwältin gleichen Namens über eine wie auch immer geartete familiäre Bande verfügen könnten.

  3. daMax (Link) meint: (16.12.2009 um 13:22) AntwortenReply to this comment

    Als Schwabe kann ich mir ja diesen Kalauer nicht verkneifen: Klarer Fall von Vetterleswirtschaft.

    :-D

  4. Veit meint: (16.12.2009 um 13:32) AntwortenReply to this comment

    Na, das ist ja auch sehr wahrscheinlich, der Name ist ja SO selten… :)

    http://www.verwandt.de/karten/absolut/mertens.html

  5. Matze meint: (16.12.2009 um 13:32) AntwortenReply to this comment

    Naja, beim Kanzleinamen "Vetter & Mertens" hat Meister Freud wohl mitgespielt und gleich an Vetternwirtschaft denken lassen ;)

  6. Callboy Torsten meint: (16.12.2009 um 13:33) AntwortenReply to this comment

    @ich wars nicht: Was ist eigentlich aus den Verleubnungen noch geworden?

  7. RA Neldner (Link) meint: (16.12.2009 um 14:00) AntwortenReply to this comment

    Schön, dass der Richter einen solchen Hinweis als selbstverständlich ansieht. Es gibt aber leider genug Richter, die sich gerade vor dem Gütetermin die Schriftsätze vorsichtig formuliert nur unzureichend ansehen. Bei solchen Leuten ist es nahezu zwingend, dass solche Sachverhalte nicht auffallen. Daher ist es meiner Auffassung nach schon ok mal nachzufragen, wenn man den Richter nicht kennt. Selbst wenn die Wahrscheinlichkeit eines "Treffers" gering ist.

  8. Aurisa (Link) meint: (16.12.2009 um 14:16) AntwortenReply to this comment

    Hm, ich frage mich gerade was für Folgen es wohl hat, wenn der Richter zwar meint, daß da keine Familienbande bestünden, er aber doch um drei Ecken verwandt ist, ohne es zu wissen…
    Ist nicht ganz so weit hergeholt, wie es jetzt vielleicht klingt… Ich kenne z.B. auch nur die Hälfte meiner Verwandtschaft…
    Sind auch Familienbande, von denen man gar nichts weiss ein Problem…?
    Und falls ja, welche Folgen hätte das, wenn es erst (zu) spät raus kommt, daß da doch Familienbande existieren…?
    P.S: in Zeiten von Samenspenden und künstlicher Befruchtung wächst auch wie Wahrscheinlichkeit mit jemand verwandt zu sein ohne es überhaupt zu wissen…
    Womit sich mir dann noch eine Frage aufdrängt:
    Zählt da die juristische Verwandtschaft…? Oder die biologische…? Oder beide…?
    Adoptivkinder sind ja z.B. nur juristisch die Kinder, nicht biologisch…

  9. BV meint: (16.12.2009 um 14:18) AntwortenReply to this comment

    Mir ist ein Richter-Rechtsanwalt-Ehepaar bekannt, das unterschiedliche Nachnamen trägt. Da wird's richtig gemein ;-)

  10. RA Neldner (Link) meint: (16.12.2009 um 14:32) AntwortenReply to this comment

    @Aurisa: Der Ausschluss erfolgt kraft Gesetzes; egal ob der Richter davon Kenntnis hat oder nicht. (§ 41 ZPO)
    Falls ein ausgeschlossener Richter ein Urteil fällt, kann selbst das rechtskräftige Urteil notfalls sogar noch mit der Nichtigkeitsklage, § 579 ZPO, angegriffen werden.
    Es zählt übrigens nur die juristische Verwandtschaft. Wenn ein Verwandter sein Studium über Samenspenden finanziert hat, ist das also unproblematisch.

    In anderen Verfahrensordnungen dürfte in etwa das gleiche gelten, soweit nicht ohnehin auf die ZPO verwiesen wird.

  11. 5zjung meint: (16.12.2009 um 15:21) AntwortenReply to this comment

    @RA Neldner: Wie sieht das aus, wenn die Vaterschaft des Spenders erst während des Verfahrens festgestellt wird.

  12. Marco meint: (16.12.2009 um 15:43) AntwortenReply to this comment

    @RA Neldner: Aber da gebt es, wenn ich nichts übersehe, keinen Ausschlussgrund für eine wie auch immer geartete Verwandschaft mit dem Prozessbevollmächtigten einer Partei (hier ist es ja sogar nur die Sozia des Bevollmächtigten, aber in Zivilprozessen wird ja häufig jeder Anwalt der Kanzlei bevollmächtigt).

    Und auch nach § 22 StPO wäre nach meinem Verständnis nicht einmal der Ehegatte, Elternteil, Bruder,… des Verteidigers ausgeschlossen, oder?

    Im Falle der verwandtschaftlichen Bande wird der jeweilige Prozessgegner allerdings im Zweifel noch genauer darauf achten, ob eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in Frage kommt, nehme ich an.

  13. verwirrter meint: (16.12.2009 um 15:49) AntwortenReply to this comment

    § 41 ZPO 1. spricht doch nur von Verwandschaft mit einer Partei.
    oder nach 3 in Sachen einer Person…..

    Trifft hier nicht zu.

  14. Andreas Bergkirchen meint: (16.12.2009 um 15:59) AntwortenReply to this comment

    Nö.

    Das Thema ist beileibe nicht durch.

    Denn wer der "zweiten Namensgeberin" ein Possesivpronomen (besitzanzeigendes Fürwort)folgen lässt, nämlich: "meines", muss sich fragen lassen, wem das Anwaltsbüro denn nun gehört.

    Na?

  15. RA Neldner (Link) meint: (16.12.2009 um 16:01) AntwortenReply to this comment

    Richtig. Bezogen auf den den Fall von UV wäre ein Ausschluss kraft Gesetzes nicht möglich gewesen. Hier wäre selbst bei verwandschaftlichen "Banden" zwischen Richter und Sozia nur eine Ablehnung wegen Befangenheit in Betracht gekommen. Mein Betrag bezog sich aber auf Aurisa, wo mein Verständnis so war, dass es auf das Verhältnis Richter zu Partei ankommt.

    Deswegen ist es ja auch richtig nachzufragen, wie ich schon weiter oben geschrieben hatte. Der Befangenheitsantrag muss nämlich (untechnisch gesprochen – vgl. § 43 I ZPO) unverzüglich gestellt werden. Mit dem Ausschluss Kraft gesetzes kann man den Prozess zu jedem Zeitpunkt "platzen" lassen. Allerdings dürfte es auch hier zweckmäßig sein, nicht unnötig zu warten.

  16. Aurisa (Link) meint: (16.12.2009 um 16:20) AntwortenReply to this comment

    @RA Neldner:

    Danke für die Erklärung :)!

  17. Edding meint: (16.12.2009 um 18:04) AntwortenReply to this comment

    "Nö, sonst hätte ich mich gemeldet" zu cool

  18. Jumper meint: (16.12.2009 um 19:42) AntwortenReply to this comment

    O.T. Darf ich Sie bezahlen?

    rastrafrecht.wordpress.co...15/darf-ich-sie-bezahlen/

    Social comments and analytics for this post…

    This post was mentioned on Twitter by udovetter: Mandant bietet Honorar, Anwalt lehnt ab. Ich war’s nicht.

    Gegen eine Leistungszulage ist eventuell nichts einzuwenden?

  19. Olaf Sander (Link) meint: (16.12.2009 um 20:04) AntwortenReply to this comment

    @Andreas Bergkirchen:

    Und sonst so?

  20. fixundfertig meint: (17.12.2009 um 08:55) AntwortenReply to this comment

    Der Richter duzt den gegnerischen Anwalt, sagt aber, sie wäeren zwar Freunde, er würde aber trotzdem unabhängig urteilen.

    ja.

    Wenn er jetzt den Gegner persönlich geduzt hätte, wären sie trotzdem nicht verwandt.

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