27.1.2010

Mehr Rechte für Beschuldigte

Das klingt, je nach Standpunkt, beruhigend oder bedrohlich: „Bei uns als Beschuldigter zu landen“, so schildert es der Düsseldorfer Staatsanwalt Johannes Mocken trocken, „gehört zum allgemeinen Lebensrisiko“. Wer dann noch ohne festen Wohnsitz ist, landet – je nach der Schwere des Vorwurfs – schnell eine Station weiter: Hinter Gittern, wird zum Untersuchungshäftling, zu einem unter vielen im Gefängnis.

Über die Situation von Untersuchungsgefangenen ist oft berichtet worden, auch über deren mangelnde Rechte. Diese Rechte sind aber geändert worden – zum Vorteil derer, die mitunter auch unschuldig mit dem Strafrecht in Konflikt geraten. Das neue Strafprozessrecht geht nun im Grundsatz davon aus, dass ein Untersuchungsgefangener alles darf. Unbeschränkt und unkontrolliert Besuche empfangen, unbeschränkt und unkontrolliert per Brief oder Telefon kommunizieren.

Deswegen gibt es bei den Strafverfolgungsbehörden bereits einen schriftlichen Leitfaden, der die neuen gesetzlichen Regelungen – auf Bundesebene und in Nordrhein-Westfalen – in praktische Hinweise umsetzt. Der Leitfaden betont etwa, dass ein Beschuldigter von Anfang an umfassend zu belehren ist. Bislang genügte es, von den Beamten den strafrechtlichen Vorwurf zu hören und sein Recht zu kennen, zu schweigen, Beweisanträge zu stellen und einen Anwalt zu befragen.

Künftig gehört auch das Recht dazu, sich auf eigene Kosten von einem Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Das alles muss dann protokolliert und dem Beschuldigten außerdem in ihrer jeweiligen Sprache schriftlich in die Hand gegeben werden. Entsprechende Formulare müssen Staatsanwälte für den Fall eines Falles selbst bei Gerichtsverhandlungen in ihrer Mappe haben.

Stand früher den Untersuchungshäftlingen erst nach drei Monaten ein Verteidiger zu, so gilt heute: ab dem ersten Tag. Was früher durch Behörden erst noch erlaubt werden musste, gehört im Umkehrschluss nun von ihnen notfalls mit wasserdichter Begründung verboten. Der Häftling kann – theoretisch – ohne Genehmigung Besuche empfangen und Gegenstände empfangen. Nur wenn die Behörden etwa eine Verdunkelungsgefahr sehen, dürfen sie sowas verbieten lassen – und auch nur mit einem richterlichen Beschluss.

Im übrigen gilt, dass für die Sicherheit und Ordnung in den Gefängnissen die jeweiligen Justizvollzugsanstalten selbst zuständig sind. Dazu wird es ab dem 1. März landesweit noch einmal interne Regelungen geben, an denen noch gearbeitet wird. (pbd)

28 Kommentare zu “Mehr Rechte für Beschuldigte”

  1. Kampfschmuser meint: (27.1.2010 um 09:05) AntwortenReply to this comment

    Das liest sich ja schon eher wie ein Rechtsstaat.
    In welchem Land ist nur dieses "Düsseldorf"? ;)

  2. Lenny meint: (27.1.2010 um 09:30) AntwortenReply to this comment

    Irgendwie bin ich verwirrt, passt dieses doch so gar nicht in die üblichen Vorgehensweise, halb-illegale aber ständig im Alltag durchgeführte Aktionen per Gesetz zu legalisieren.

    Schön :) Mehr davon!

  3. Kai meint: (27.1.2010 um 09:45) AntwortenReply to this comment

    Hört sich gut an. Aber gibt es denn Sanktionen, wenn jemand nicht belehrt wird?

    "in Ihrer jeweiligen Sprache" könnte schwierig werden, wenn Identität oder Heimatsprache nicht bekannt sind. Staatsangehörigkeit oder Geburtsland reichen dazu auch nicht immer, um das festzustellen?

  4. Jens meint: (27.1.2010 um 10:03) AntwortenReply to this comment

    Scheint sich um einen einmaligen Ausrutscher zugunsten von Beschuldigtenrechten zu handeln. In Wahrheit sollen dem Beschuldigten natürlich weniger Rechte zustehen, vgl. hier:
    blog.beck.de/2010/01/26/n...A7-81h-stpo-in-der-praxis

  5. Ben meint: (27.1.2010 um 10:22) AntwortenReply to this comment

    Wow… diese Neuerungen hören sich irgendwie… selbstverständlich an.

  6. phil meint: (27.1.2010 um 10:25) AntwortenReply to this comment

    Ich stelle mir gerade die Beamten in Moabit vor, die all das umsetzen sollen…
    Denen wird bestimmt jetzt schon nicht kalt beim Arbeiten. Wie soll das umgesetzt werden?

  7. Numbercruncher meint: (27.1.2010 um 10:32) AntwortenReply to this comment

    "Wow… diese Neuerungen hören sich irgendwie… selbstverständlich an."

    *zustimm*

    Sollte ich mal aus irgendwelchen Gründen einen Halt in Untersuchungshaft machen, ruf ich erstmal irgendwen in China an und lass mich von 10 Leuten besuchen :-D

  8. Rudi_Ratlos meint: (27.1.2010 um 10:59) AntwortenReply to this comment

    "Mocken Trocken", war mein erster Lesegang. Mit Qualitätsprädikat oder ohne?

    Das "allgemeine Lebensrisiko" umfasst jetzt also auch, mal so eben als Beschuldigter vor der Staatsanwaltschaft zu landen. So so.
    Dann können ja gleich auch freiwillige DNA-Tests gemacht werden, Fingerabdrücke sowieso. Man weis ja nie, ob bereits oder ob möglicherweise vielleicht in der Zukunft Straftaten begangen werden könnten.
    Dann ab mit den Daten in die USA zur Aufnahme in die Terrordatei.

    Willkommen in der schönen neuen Welt.

  9. Achim Sorglos meint: (27.1.2010 um 11:05) AntwortenReply to this comment

    und auch nur mit einem richterlichen Beschluss. Mit anderen Worten, alles bleibt beim Alten

  10. A.H. meint: (27.1.2010 um 11:09) AntwortenReply to this comment

    Nun ja, damit wäre es wohl auch nicht mehr rechtens in der U-Haft z.B. ein Handy zu verbieten, der Häftling hat ja demnach die selben Rechte wie ein "Freier", bis eben auf die Freiheit selber!?
    Interessant, das bedeutet aber im Umkehrschluß auch, daß die Handy – Störsender in Gefängnissen gegen das Recht verstoßen, solange dort auch U – Häftlinge einsitzen!?

    Das ein Anwalt ab dem erstem Tag einer U – Haft gestellt werden muß, wow, da hat man endlich etwas aus Amiland übernommen was mal nicht schlecht ist und eigentlich in einer "freiheitlichen Demokratie" eine Selbstverständlichkeit sein sollte!

    Trotzdem, solange Polizisten so einfach Rentner in ihren Hotelzimmern erschießen können, die diese mit Verbrechern verwechselt haben und denen nichts geschieht, Studenten mit 8 Schüssen in den Rücken töten dürfen und es als Notwehr "durchgeht", Asylbewerber in Verwahrzellen einfach verbrennen lassen und erst nach einer Welle der Empörung sich etwas bewegt, solange glaube ich nicht daran, daß die sich noch an dt. Gesetze halten werden!
    Zugegeben, nicht alle sind so, der Großteil ist m.M.n. schon i.O. und macht seinen Dienst im Einklang mit dem Gesetz, doch schon ein "fauler Apfel" kann die ganze "Ernte" verderben, so er nicht aussortiert wurde!
    Doch genau hier ist das Problem, auch wenn der Großteil der Polizisten sich an Gesetze halten, noch mehr aber wird sich an den "Corpsgeist" gehalten und keiner möchte als "Kollegenschwein" abgestempelt werden! Damit wären wir dann wieder bei meiner ersten Aussage zum Thema oder liege ich da falsch!?

  11. horst meint: (27.1.2010 um 11:41) AntwortenReply to this comment

    @ Nr. 10

    Das geht ein wenig zu weit, Ihre Behauptungen bzgl. einiger Polizisten.

    Der Staat insgesamt ist der Gegner der normalen Bürger, einverstanden.

    Die juristische Problematik ergibt sich aber daraus, dass Verfehlungen ohne Konsequenzen bleiben, weder für die handelnden Personen, noch für das Verfahren gegen den Beschuldigten. (Beweisverwertungsverbot)

    Die verfassungsrechtliche Problematik besteht in der Abwesendheit von Freiheitsrechten in der BRD.

    Alles und jedes wird vom Staat her gedacht und nicht vom Individuum her.

    Dies wird gerade im öffentlichen Recht deutlich sichtbar.
    (Materielles und prozessuales Strafrecht gehören zum öffentlichen Recht)

  12. Nils meint: (27.1.2010 um 12:35) AntwortenReply to this comment

    Wer hat das denn auf Bundesebene zu verantworten, ist das schon das FDP Justizministerium? Wäre ja mal was erfreuliches von dieser Regierung, welcher Strafverteidiger hat da wohl gespendet?

  13. anonym meint: (27.1.2010 um 13:07) AntwortenReply to this comment

    Habe noch nie verstanden, warum man das Telefonieren im Gefängnis generell verboten hat, sogar bei Untersuchungshäftlingen. Noch dazu mit solch albernen Gründen.

  14. Maitol Krczstovczc meint: (27.1.2010 um 13:49) AntwortenReply to this comment

    So ganz überzeugt mich das nicht.
    Wenn es denn mittlerweile zum Lebensrisiko gehört in U-Haft zu landen stellen sich mir noch ein paar Problemchen:
    Bekommt der RA sofortigen und uneingeschränkten Zugang zur Ermittlungsakte?
    Wie schaut es denn mit einer Entschädigung bei: Unschuldig, aus? Schließlich gibt es ja Verdienstausfälle bzw. Kunden können bei bekannt werden abspringen etc..
    Was passiert mit den aufgenommenen Daten (DNA, Fingerabdrücke usw.)?
    Gelten denn diese gesetzlichen Regelungen und Leitfäden denn auch bei der mittlerweile sehr beliebten Käfighaltung vor, während und nach Demonstrationen?
    Ich bin da sehr vorsichtig. Für mich schaut das eher nach einer Beruhingsspritze denn als positive Änderung aus.

  15. Axel John (Link) meint: (27.1.2010 um 13:49) AntwortenReply to this comment

    Das neue Strafprozessrecht geht nun im Grundsatz davon aus, dass ein Untersuchungsgefangener alles darf. Unbeschränkt und unkontrolliert Besuche empfangen, unbeschränkt und unkontrolliert per Brief oder Telefon kommunizieren.

    Damit wird der Zweck der U-Haft weitestgehend ad absurdum geführt. Wenn der U-Häftling jede beliebige Person treffen- und uneingeschränkt kommunizieren darf, kann man ihn auch gleich wieder raus lassen.

  16. Flying Circus meint: (27.1.2010 um 14:05) AntwortenReply to this comment

    @Axel John:

    Beachten Sie bitte die Einschränkungen im Artikel.

    Aber im übrigen – was ist Ihrer Ansicht nach denn der generelle Zweck von U-Haft? Wohlgemerkt: Verdunkelungsgefahr mal ausgeklammert. Das wird im Artikel ja behandelt.

  17. Axel John (Link) meint: (27.1.2010 um 14:45) AntwortenReply to this comment

    @Flying Circus:
    Eben die Verdunkelungsgefahr. Das ist m.W. der eigentliche Zweck der U-Haft.
    Wenn der Haftrichter keine Verdunkelungsgefahr sieht, darf er IMO auch keine U-Haft anordnen.
    Sieht er sie doch, dann siehe @Axel John:
    Nachtrag: OK, Fluchtgefahr ist auch noch ein Grund, aber das vergibt sich IMO nichts.

  18. Klaus meint: (27.1.2010 um 15:01) AntwortenReply to this comment

    Problematisch dürfte aber dann noch sein, wie viel einer Untersuchungshaft bei einem Verurteilten dann noch auf eine spätere Freiheitsstrafe angerechnet werden kann. Auf der einen Seite hat er ja durchaus seine Freiheit für die Zeit eingeschränkt bekommen. Auf der anderen Seite hat er ja eher lockere Haftbedingungen genossen, so dass von einer normalen Verbüßung der Strafe nicht die Rede sein kann.
    Nach §51 Abs. 1 StGB kann der Richter die Anrechnung nur mindern, wenn der Verurteilte sich so verhält, dass eine Anrechnung nicht gerechtfertigt ist. Da müsste man schon die Ausnutzung der lockeren Haftbedingungen als ein solches Verhalten interpretieren. Eine sehr weit hergeholte Interpretation, fürchte ich.
    Somit steht zu befürchten, dass tatsächliche Täter die neuen Rechte ausnutzen und versuchen das Verfahren möglichst in die Länge zu ziehen. Denn je länger das Verfahren dauert, um so länger kann er die günstigeren Haftbedingungen in der U-Haft genießen, welche später dann voll angerechnet werden. Gerecht ist etwas anderes. Vielleicht hätte man daher §51 Abs. 1 StGB auch gleich mit anpassen sollen.

  19. Klaus meint: (27.1.2010 um 15:15) AntwortenReply to this comment

    @Axel John: Wieso soll reiner Fluchtgefahr nun das gleiche gelten wie bei einer Verdunklungsgefahr? Es geht ja hier nur darum, dass der Verdächtige auffindbar ist und sich dem Rechtssystem nicht einfach entzieht. Gegen Hinterlegung einer Kaution können die ja auch eine U-Haft oftmals verhindern. Praktisch trifft es dann meist Ausländer und Leute, welche sich die Kaution nicht leisten können.

  20. gant meint: (27.1.2010 um 15:15) AntwortenReply to this comment

    Als Skeptiker frage ich mich ja nach dem Grund dieser Änderungen. Einleuchtend scheint mir, dass Regierungs-Politiker und ihre Klientel es sich gemütlicher machen wollen. Hat jemand konkrete Beispiele?

  21. anonym meint: (27.1.2010 um 15:20) AntwortenReply to this comment

    @ Klaus
    Was Sie im ersten Teil Ihres Kommentars meinen, verstehe ich gut. Dennoch möchte ich zu bedenken geben: Für die allermeisten Leute wird die vollständige Einschränkung ihrer Freiheit (die meiste Zeit in einer Zelle sitzen) derart gravierend sein, daß das Strafe genug ist – relativ unabhängig davon, wie viele Hafterleichterungen es gibt. Insofern finde ich es überflüssig, im nachhinein besonders tiefgründig zwischen U-Haft und normaler Haft zu unterscheiden. Zumal in vielen Fällen nicht der Inhaftierte verantwortlich dafür ist, wenn der Prozeß so spät beginnt.

  22. Schwerverbrecher meint: (27.1.2010 um 15:21) AntwortenReply to this comment

    Wenn ich später nach der U-Haft zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werde, wird mit doch immer die U-Haft zu 100% auf die Strafe angerechnet.
    Wenn jetzt die U-Haft aber so angenehm gestaltet wird, wie sieht es dann mit der Verrechnung aus? Nur noch 50%?

  23. Klaus meint: (27.1.2010 um 15:51) AntwortenReply to this comment

    @Schwerverbrecher: Ermessen des Richters bzw. letztlich des BGH der dann Grundsatzurteile dazu fällt, in wie weit die U-Haft bei welchen Einschränkungen angerechnet werden kann. Das ist ja in anderen Bereichen ähnlich.

  24. Klaus meint: (27.1.2010 um 15:58) AntwortenReply to this comment

    @anonym: Prozesse lassen sich aber auch durch den Beschuldigten hinauszögern. Daher kann es durchaus lohnend sein dies auszunutzen, um möglichst lange in der U-Haft zu verbleiben. Wenn der Staat pennt (z.B. weil er zu wenig Richter einstellt), dann halte ich erleichterte Haftbedingungen ja noch für durchaus tragbar. Wenn sie aber vom Beschuldigten ausgenutzt werden, so halte ich das für problematisch.

  25. anonym meint: (27.1.2010 um 16:26) AntwortenReply to this comment

    @ Klaus
    Also ich war noch nicht im Gefängnis und kann daher über die Gefühlslage der Inhaftierten wenig sagen. Daß Gefangene ihren Prozeß hinauszögern, will ich nicht bestreiten, aber wieviel werden das prozentual sein? Vermutlich sind das auch eher welche, die nicht erstmalig in U-Haft sind. Stark zu vermuten ist, daß die meisten Gefangenen so schnell wie möglich aus der Haft wollen und demzufolge auch einen schnellen Prozeßbeginn herbeisehnen. Gerade das wäre doch hier das Problem: Daß einige wenige Personen als Alibi genommen werden, sehr vielen Personen schlechte Haftbedingungen zu verpassen.

  26. Takko meint: (27.1.2010 um 16:33) AntwortenReply to this comment

    3 Monate Untersuchungshaft ohne einen Anwalt sprechen zu dürfen? Habe ich mich jetzt verlesen oder war das so bisher? Das gibt's noch nicht mal in den USA, oder?

  27. Jens Becker meint: (28.1.2010 um 00:15) AntwortenReply to this comment

    @ #11 Mitte der neunziger Jahre gab es eine große Einstellungswelle bei der Polizei. Wenn ich mich recht erinnere, hat sich damals ein gutes Viertel meines Schuljahrgangs in die diversen Dienstlaufbahnen beworben. Einiger der damaligen Jungs und Mädels kenne ich noch heute. Von Freund zu Freund unterhält man sich durchaus vertraut und auch gemeinsame Kneipentouren am Wochenende führen immer wieder dazu, dass ich die Kollegen der Kollegen kennenlerne. Ich kann Ihnen deshalb aus erster Hand versichern, dass es einen Corpsgeist gibt. Dieser Corpsgeist mag an guten Tagen dem Ertragen des beruflichen Drucks förderlich sein. An schlechten Tagen fördert er die Verdunkelung von Straftaten. Garantiert. Ich schließe mich da aber nicht aus: Wenn der Kollege nicht ein Freund von mir wäre und ich an seinen grundguten Charakter glauben würde, wäre ich als Staatsbürger entsetzt.

    Doch zurück zum Thema: "Nur wenn die Behörden etwa eine Verdunkelungsgefahr sehen, dürfen sie sowas verbieten lassen – und auch nur mit einem richterlichen Beschluss." klingt für mich so solide wie die Durchsuchung mit richterlichem Beschluß – außer bei Gefahr im Verzug, welcher sich später als Behauptung herausstellt.

  28. Helmut Karsten (Link) meint: (28.1.2010 um 08:43) AntwortenReply to this comment

    Ich glaube ich lese nicht richtig. Abgesehen davon, dass mein StA und Haftrichter und Tatrichter sehrwohl wissen, dass sie einen Unschuldigen verurteilt haben, jetzt würde es ihnen schwerfallen, das gleiche noch einmal zu tun, obwohl es im Zivilprozess, erst in 2009 schon wieder passiert ist. Ich verstehe es nicht: Nicht nur der gesunde Menschenverstand lässt klar und deutlich erkennen, dass ich mich nur meines Lebens gewehrt habe, und das auch durfte, sondern auch die GESETZE……..
    Es ist zu billig, die Schuld auf meinen Pflichtverteidiger (Urteilsbegleiter) alleine abzuwälzen. Das machen alle, die ein Urteil bekommen haben, das ihnen nicht gefällt. Für mich lässt das nur Schluss zu, dass ich einer "neuen SA" in die Hände gefallen bin. Gerade habe ich auf der HP, von meinem IT-Fuzzi, die Zivilprozessentscheidungen eingesetzt bekommen (so, dass man die auch lesen kann).
    Wenn ich das Verfahren als gesamtes betrachte, die GESETZE ansehe: ALLES NUR SCHALL UND RAUCH!!

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