1.2.2010

Führerschein: Zwei-Jahres-Grenze entfällt

Bei Alkohol, Drogen oder sonstigen Straftaten im Straßenverkehr galt lange Zeit: Wer auf gerichtliche Anordnung zwei Jahre oder mehr auf seine Fahrerlaubnis verzichten musste, kam um eine neue Führerscheinprüfung nicht herum. Das hat sich geändert.

Die zeitliche Obergrenze von zwei Jahren gilt seit einer Änderung der Fahrerlaubnisverordnung im Jahr 2008 nicht mehr. Vielmehr ordnet die Behörde eine Führerscheinprüfung jetzt immer dann an, wenn sie begründete Zweifel an den Fahrkenntnissen und -fähigkeiten des Bewerbers hat. Somit kommt es nicht mehr auf den zeitlichen Rahmen, sondern auf den Einzelfall an. Auch Betroffene oberhalb der bisherigen Zwei-Jahres-Grenze haben demnach einen Anspruch darauf, dass in ihrem Fall individuell geprüft wird, ob sie eine Führerscheinprüfung machen müssen.

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20 Kommentare zu “Führerschein: Zwei-Jahres-Grenze entfällt”

  1. llamaz meint: (1.2.2010 um 10:40) AntwortenReply to this comment

    Ja super, fragt sich nur wie geprüft wird, ob nochmal eine Führerscheinprüfung nötig ist. Vielleicht mittels einer Führerscheinprüfungsprüfung? Man könnte das ja so machen: Einen theoretischen Teil mit Fragebogen und dann einen praktischen Teil mit Prüfungsfahrt, um zu sehen ob die nötige Fahrpraxis noch vorhanden ist.

  2. Scharnold Warzenegger meint: (1.2.2010 um 12:21) AntwortenReply to this comment

    In der Praxis heißt das: nach Gutdünken der Behörden muß man den Führerschein neu machen. Und da sich die Bürokratiewut der Behörden zwecks Rechtfertigung der eigenen Existenzberechtigung ausleben muß, wird es in der Praxis nun viel mehr Autofahrer treffen.

  3. Hobbyjurist meint: (1.2.2010 um 12:38) AntwortenReply to this comment

    Nur noch Einzelfallregelungen? Aha.
    Ich würde mal sagen: ein weiterer unrühmlicher Schritt in Richtung Abbau des Rechtsstaats.

  4. Frank Sommer meint: (1.2.2010 um 12:39) AntwortenReply to this comment

    Wer seinen Lappen für zwei Jahre abgeben musste hat wahrscheinlich nicht nur einen Hund überfahren. Gegen das "volle Programm" (Pflichtstunden, theor. Prüfung, prakt. Prüfung) hätte ich nix einzuwenden.

    Auch wer weniger als 2 Jahre bekommen hat (weil er z.B. als 18-jähriger seine Freundin und/oder ein paar Kumpels auf dem Gewissen hat) sollte den Lappen nochmal komplett von vorne machen,eigentlich sollte er Fußgänger bleiben – lebenslänglich

    Was will ich eigentlich damit sagen ?

    Die neue Regelung geht mir noch nicht weit genug, da werden nur mal wieder die RAs dran reich.

  5. aber meint: (1.2.2010 um 13:35) AntwortenReply to this comment

    > In der Praxis heißt das: nach Gutdünken der Behörden muß
    > man den Führerschein neu machen.

    WORD

    > (..) begründete Zweifel an den Fahrkenntnissen
    > und -fähigkeiten des Bewerbers hat.

    weil begründet nur bedeutet das irgendwas geschrieben wird und
    halt erstmal steht..
    das dann zu wiederlegen (wenn möglich) ist sicher teuer und aufwendig.

    im prinzip ist die idee zwar gut, aber wie man schon bei der
    MPU sieht, wenn die leute die entscheiden ob man wiederkommt
    davon leben das viele kunden kommen, dann klappts irgendwie nicht..

    mfg

  6. lars meint: (1.2.2010 um 14:30) AntwortenReply to this comment

    Wenn ich mich recht entsinne, stellte der alte § 20 FeV nicht auf Entzug wegen gerichtlicher Anordnung ab, sondern betraf jede Form des Entzugs – sprich: wer die Fahrerlaubnis (auch auf dem Verwaltungsweg) entzogen und nicht innerhalb von zwei Jahren neu erteilt bekam, fiel unter diese Regelung. Das waren recht viele Personen, da die Vorbereitung und Durchführung der dann meist anstehenden MPU mitunter einige Zeit in Anspruch nahm.

    Nach der Änderung hingegen ist mir in der Praxis bisher kein Fall untergekommen, in dem die Behörde auf neue Prüfung bestanden hätte.

  7. marcus05 meint: (1.2.2010 um 16:27) AntwortenReply to this comment

    wie kann bei jemandem der zwei Jahre seinen Lappen los ist KEIN zweifel bestehen dass der Kerl nicht Auto fahren sollte?

  8. Pa meint: (1.2.2010 um 16:40) AntwortenReply to this comment

    "Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt."

    Das hört sich doch ganz anders an, als "ordnet immer an, wenn Zweifel bestehen". Schließlich braucht die Behörde hier Tatsachen, ohne Tatsachen keine Anordnung.

    Aber erstmal draufhauen ist natürlich viel bequemer…Willkür, Abzocke, Abbau des Rechtsstaats, und überhaupt ist das Leben sowieso und total unfair. Ja nee, is klar…

  9. horst meint: (1.2.2010 um 16:57) AntwortenReply to this comment

    Ähnliche Vorschriften sollte es auch für Arztzulassungen, Anwaltszulassungen und Richterernennungen geben.

    Da wäre was los. :)

  10. Olli meint: (1.2.2010 um 17:22) AntwortenReply to this comment

    Ich bin zwar kein Beamter aber wenn jemand für 2 Jahre seinen Lappen verliert dann bestehen für mich immer Zweifel.

  11. Radfahrer meint: (1.2.2010 um 18:33) AntwortenReply to this comment

    @marcus05 und Olli: Ich bin besoffen Rad gefahren (über 1,6 %o, kein Licht nachts um 3:30), mir wurde der Führerschein über den Verwaltungsweg eingezogen. Ich hatte nicht genug Geld, sofort eine MPU zu machen und hatte deswegen auch 2 Jahre keinen Führerschein. Man muss nicht unbedingt Menschen totfahren um von dieser Regelung betroffen gewesen zu sein…

  12. hansdampf meint: (1.2.2010 um 18:45) AntwortenReply to this comment

    @Radfahrer: Wer mit über 1,6 ohne Licht nachts Fahrrad fährt, hat auch weder erforderliche Kenntnis, Eignung, Reife noch (geistige) Fähigkeiten ein Auto zu fahren, von daher geht das schon in Ordnung.

  13. der echte n.n. meint: (1.2.2010 um 19:50) AntwortenReply to this comment

    @hansdampf:
    bei dieser differenzierten beurteilung des sachverhalts vermute ich einfach mal, es mit einem verkehrspsychologen zu tun zu haben?!

  14. marcus05 meint: (1.2.2010 um 19:52) AntwortenReply to this comment

    Mit einem Fahrrad kann man ja bekanntlich auch keine tödlichen Unfälle bauen. Der einzige Vorteil beim Fahrrad ist dass ein stockbesoffener nicht die notwendigen Geschwindigkeiten für wirklich hässliche Unfälle herstrampeln kann, aber das ändert nichts daran dass es verantwortungslos ist.

  15. hansdampf meint: (1.2.2010 um 20:05) AntwortenReply to this comment

    @der echte n.n.:
    vllt bin ich ja ein anhänger der theorie dass man für seine scheisse einstehen soll
    besoffen mitm rad auf der straße nachts ohne licht, auto muss ausweichen, zack tödlicher unfall
    ist gar nicht so schwer oder
    besoffen oma/opa/anderen betrunkenen anfahren, der fällt hin und bricht sich das genick, zack tödlicher unfall

  16. Radfahrer meint: (1.2.2010 um 20:22) AntwortenReply to this comment

    Ich bin auf dem breiten und gut beleuchteten Bürgersteig gefahren und bin auch deutlich langsamer und vorsichtiger gefahren (klug wars trotzdem nicht, da hat hansdampf recht). Worauf ich eigentlich hinauswollte/hinweisen wollte: Es gab bei mir keine gerichtliche Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung und auch keine sonstige Sperre – ich habe meinen Führerschein freiwillig abgegeben weil ich innerhalb der vom Ordnungsamt gesetzten Frist zur Ablegung einer MPU kein Geld für eine MPU hatte. Nach der alten Regelung wäre mein Führerschein zwei Jahre nach dem freiwilligen Abgeben verfallen und ich hätte nach der bestandenen MPU auch den Führerschein komplett neu machen müssen. Von daher ist der Wegfall der pauschalen 2-Jahres-Grenze und die Einführung einer individuellen Prüfung schon sinnvoll.

  17. fussgänger meint: (1.2.2010 um 20:30) AntwortenReply to this comment

    ich finde es ist der falsche ansatz die vorhandenen starren regelungen aufzuweichen bzw. zu verschärfen. viel wichtiger wäre es doch sie differenzierbarer auszulegen. hier wird darüber debattiert wie mit menschen umgegangen werden soll, die mindestens 2 jahre ihre fahrerlaubnis verloren haben. es macht doch überhaupt keinen sinn darüber zu debattieren, wenn dabei der familienvater, der in dreihausen erwischt wurde, wie er betrunken mit seinem fahrrad über'n wendehammer zum nachbarn gefahren ist gleichgestellt wird, mit demjenigen der mit x promille die kontrolle über seinen lkw verloren hat.

  18. Joe meint: (1.2.2010 um 22:46) AntwortenReply to this comment

    Eine erteilte Fahrerlaubnis ist lebenslang gültig.

    Eine Pflicht, sie zu verwenden besteht nicht. Es existieren jede Menge Schubladenführerscheine, vor allem bei Frauen.

    Dementsprechend können die notwendigen Fähigkeiten nicht verlorengehen, denn sonst müßte sie jeder Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig erneut nachweisen.

    Es gibt offenbar einen Unterschied zwischen dem Abbau von Fahrfertigkeiten bei Inhabern einer Fahrerlaubnis und Leuten, denen diese entzogen wurde. Dieser Unterschied ist mir allerdings nicht begreiflich.

  19. hansdampf meint: (2.2.2010 um 00:37) AntwortenReply to this comment

    Wem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wird damit ja schon gesagt dass er nicht die nötigen Fähigkeiten hat ein Auto zu fahren. Sei es nun weil er nicht in der Lage ist sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung zu halten, weil er nicht in der Lage ist das Auto stehen zu lassen wenn er betrunken fährt etc.

  20. tom meint: (10.2.2010 um 16:25) AntwortenReply to this comment

    Diese Neuregelung ist Ende Oktober 2008 in Kraft getreten, also vor 15 Monaten.
    Warum eigentlich erst jetzt diese späte Meldung?
    (Und wozu diese Aufregung der Kommentatoren über eine längst gelebte und weitgehend gut funktionierende Praxis? ;) )

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