2.2.2010

Nie gehört: Zinsen im Vergleich

Über Vergleiche kann man ja immer reden. Auch über jenen, den das Landgericht in einer komplizierten Angelegenheit vorgeschlagen hat. (Schon allein deswegen, weil wir zu 85 % “gewinnen” würden.)

Was mich aber am Vorschlag des Gerichts stört, ist die Verzinsung der Vergleichssumme. Meine Mandantin soll auf den zu zahlenden Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit April 2008 zahlen. Da wir über sechsstellige Summen reden, käme allein an Zinsen ein stattlicher Betrag zustande.

Problem ist nur, dass Zinsklauseln in Vergleichen so unüblich sind wie wohlschmeckende Frikadellen in der Gerichtskantine. Ich kann mich nicht daran erinnern, jemals einen Vergleich geschlossen zu haben, in dem auf die Vergleichssumme Zinsen anfielen.

Im Zweifel werde ich der mir bislang unbekannten, vermutlich also eher jungen Richterin vorschlagen, sich wegen dieses Punktes mal mit einer in Ehren ergrauten, erfahrenen Landgerichtsperson zu beraten. Von denen trifft man ja immer genug in der Kantine. Ich bin sicher, dort wird meine Meinung bestätigt. Über Zinsen in Vergleichen, nicht unbedingt zu den Frikadellen.

32 Kommentare zu “Nie gehört: Zinsen im Vergleich”

  1. earl meint: (2.2.2010 um 18:17) AntwortenReply to this comment

    Gilt das allgemeine Zinsverbot nicht mehr?

    http://dejure.org/gesetze/BGB/248.html

  2. LaPaloma meint: (2.2.2010 um 18:22) AntwortenReply to this comment

    Ich dachte es heißt iudex non calculat.
    Mit etwas Senf sollte ein Anwalt also damit fertig werden, oder?

  3. tribble meint: (2.2.2010 um 18:32) AntwortenReply to this comment

    @earl
    Der § 248 BGB meint Zinseszinsen.

  4. F.R. (Link) meint: (2.2.2010 um 18:38) AntwortenReply to this comment

    Ist der Verweis auf Frikadellen eigentlich karnevalstypisch?

    Bei der Karnevalsrede von Jürgen Rüttgers gestern abend auf dieser Aachener Sitzung tauchte auch in jedem zweiten Satz das Wort "Frikadelle" auf 8-)

  5. 5zjunge meint: (2.2.2010 um 19:11) AntwortenReply to this comment

    Wohl doch nur zu 80% gewonnen. Oder gar nur 70%?

  6. Malte S. meint: (2.2.2010 um 19:21) AntwortenReply to this comment

    Wo ist denn das Problem mit den Zinsen? Soweit der Vergleich das Anerkenntnis einer bestimmten Forderungssumme zu einem vergangenen Zeitpunkt beinhaltet fallen halt ab dem anerkannten Zeitpunkt Zinsen an.
    Angebotshalber könnte man ja wenigstens die Zinsen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft anbieten. Die Mandantin scheint ja die Streitsache bereits erlangt zu haben. Also hat sie auch die Vorteile ziehen können. Die soll sie aber bitte auch hinsichtlich des Vergleichsteils herausgeben.

  7. Rufus meint: (2.2.2010 um 19:40) AntwortenReply to this comment

    Find ich auch nicht so ungewöhnlich.

  8. Darkstalker meint: (2.2.2010 um 19:40) AntwortenReply to this comment

    Heute erst einen mit Zinsen diktiert – maßgeblich deshalb, weil im Vergleich ein langes Zahlungsziel angegeben wurde, um etwas Druck in die Butze zu bekommen. Das mag unüblich sein, aber es spricht absolut nichts dagegen …

  9. RA Michael Langhans (Link) meint: (2.2.2010 um 19:57) AntwortenReply to this comment

    Hm, solange beide Seiten mitmachen, ist die Frage der Üblich- oder Unüblichkeit doch eh Schnuppe. Man kann alles vereinbaren. Oder auch eben nicht. Wo wir wieder bei den Frikadellen wären :)

  10. Collega meint: (2.2.2010 um 20:12) AntwortenReply to this comment

    Vielleicht sollte sich der zwar nicht mehr junge, offensichtlich im Zivilrecht aber eher unerfahrene Strafverteidiger Udo Vetter hierüber erst einmal mit einer in Ehren ergrauten, erfahrenen Zivilanwaltsperson beraten …

  11. Ri meint: (2.2.2010 um 20:30) AntwortenReply to this comment

    Am Hamburger Landgericht erzählen auswärtige Anwälte erzählen gern, dass dort, wo sie herkämen, ja Zinsen im Vergleich vollkommen üblich seien.

  12. Th. Koch meint: (2.2.2010 um 20:58) AntwortenReply to this comment

    Nach meiner Erfahrung trifft zu, dass Zinsen in Vergleichen eher selten sind – und das ist ärgerlich, weil es eigentlich keinen Grund gibt, als Gläubiger in einem Vergleich dem Schuldner stets die Zinsen auf die Vergleichssumme zu erlassen. Anders nur, wenn die Zinsen im Vergleichsbetrag mit "eingepreist" sind.

  13. Archer meint: (2.2.2010 um 21:04) AntwortenReply to this comment

    Eigentlich sollte der Zinsanspruch ohnehin in der Vergleichssumme abgegolten sein. Aber ich bin mir auch nicht sicher, ob es nicht juristisch möglich wäre, diese auf das Netto aufzuschlagen…

  14. Peter der Meter meint: (2.2.2010 um 21:10) AntwortenReply to this comment

    Ist doch Wurst, gibt doch ohnehim mehr Kohle.

  15. RA Schleicher meint: (2.2.2010 um 21:35) AntwortenReply to this comment

    Schuster bleib bei Deinen Leisten ! Strafrechtler Vetter also lieber bitte beim Strafrecht. Ein Abschluß eines Vergleiches ohne Zins- oder Strafklausel – Zahlung der Vergleichssumme bis zum …, andernfalls wird die volle Summe fällig – riecht stark nach Anwaltshaftung.
    Tipp: erst denken, dann auf die Richter draufhauen !

  16. Alle meine Entchen meint: (2.2.2010 um 22:30) AntwortenReply to this comment

    Schuster bleib bei deinem Leisten !

  17. RA Schleicher meint: (2.2.2010 um 22:36) AntwortenReply to this comment

    Danke Entchen, hascht wohl Recht

  18. Pipi-Langstrumps-Prinzip meint: (2.2.2010 um 22:41) AntwortenReply to this comment

    Also im Rahmen der Referendarsausbildung am LG in Norddeutschland habe ich noch keinen Vergleich ohne Zinsen miterlebt…!

  19. Hans meint: (3.2.2010 um 01:53) AntwortenReply to this comment

    @RA Schleicher: Nur gings gar nicht darum was Sie schreiben. Lesen lernen wäre auch mal ne Tugend.

  20. Grisu meint: (3.2.2010 um 07:43) AntwortenReply to this comment

    @RA Schleicher: Naja, ein Schuster kann schon mehrere Leisten haben, so falsch ist der Plural also nicht.

    Ceterum censeo feni semper necesse sunt.

  21. Christopher Kunz (Link) meint: (3.2.2010 um 08:20) AntwortenReply to this comment

    Ein sehr durchsichtiger Versuch, Suchmaschinenplatzierungen für "Zinsen Vergleich" abzustauben. Nur sehe ich gar keinen Link zu einem der einschlägigen "Partner"-Programme… ;-)

  22. BV meint: (3.2.2010 um 09:04) AntwortenReply to this comment

    Ich sehe das Problem nicht. Sicherlich sind Zinsen in einem Vergleich unüblich. Aber wenn das Gericht einen Vergleichsvorschlag macht, der auf eine 15:85-Quotelung beruht und der Kläger 100 % mit Zinsen beantragt hat, spricht m.E. nichts gegen den Vorschlag, dass der Beklagte nun 15 % + Zinsen zahlt – eben auch weil die Zinsen bei der Höhe der Forderung einiges ausmachen.

    Letztlich steht es beiden Parteien frei, den Vergleich anzunehmen oder es zu lassen. Natürlich können sich die Parteien auch auf alternative Modalitäten einigen. Das Gericht interessiert das alles nicht, da des das Zustandekommen des Vergleichs am Ende nur noch schlicht feststellt.

    Der Richterin in diesem Fall "Nachhilfe" zu geben wollen, die keine ist, wäre allerdings ziemlich peinlich. Ich würde das lieber lassen.

  23. Pete meint: (3.2.2010 um 09:09) AntwortenReply to this comment

    Unabhängig ob Zinsen in Vergleich nun üblich sind oder nicht:

    Kann man tatsächlich einer Richterin empfehlen sich mal mit
    einer in Ehren ergrauten, erfahrenen Landgerichtsperson zu beraten? Das heißt doch indirekt sowas wie: "Du hast wenig Ahnung von der Materie… lass dir mal von den großen Jungs/Mädels erklären wie das geht".

    Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass das ein Richter macht. Stattdessen würde ich eher annehmen, dass derjenige Richter sich auf den Schlips getreten fühlt…

  24. RA Richter (Link) meint: (3.2.2010 um 11:36) AntwortenReply to this comment

    so ungewöhnlich ist das nicht. gibt auch keinen grund, dem beklagten einen zinslosen kredit zu geben, es sei denn, eine schnelle zahlung ist gewiß, und wann ist das schon der fall.

    uv könnte mal nach monte-carlo-vergleich gurgln.

  25. Hugo meint: (3.2.2010 um 11:44) AntwortenReply to this comment

    langsam: Zinsen ab Vergleichsschluß sind in Vergleichen absolut üblich. Zinsen für den Zeitraum zwischen Klageeinreichung und Vergleichsschluß, wie in dem U.V. Fall hier, sind schon eher ungewöhnlich. Aber auch nicht so ungewöhnlich, wie U.V. hier tut.

  26. oldman (Link) meint: (3.2.2010 um 13:50) AntwortenReply to this comment

    Seltsam ist es schon, Herr Vetter.
    Solange ich Forderung gegen Forderung aufwiege / abwäge
    und mich mit meinem Gegner (ob mit richterlicher
    Empfehlung oder nicht) einige, und der Vergleich dann in
    einem Urteil Ausdruck findet, ist der Vergleich gültig.
    Und wenn ich zusätzlich für drei Jahre drei Körbe
    Erdbeeren aus des Gegners Garten im Vergleich einfordere,
    dann ist das doch in Ordnung.
    Es müssen nicht immer Zinsen sein.
    Abarbeiten funktioniert auch, sogar vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme. http://www.oldblog.de/?p=610

  27. Carsten meint: (3.2.2010 um 14:39) AntwortenReply to this comment

    Ich versuche gerade, einen gerichtlichen Vergleich mit Zinsen auszuhandeln. Das Verfahren läuft schon seit über 7 (!) Jahren, so dass ich es aus Klägersicht schlicht und einfach für unzumutbar halte, die Zinsforderung völlig aus den Vergleichsverhandlungen herauszuhalten. Entweder die Zinsforderung fließt in den Vergleichsbetrag mit ein oder der Vergleich wird eben verzinst.

  28. SD meint: (3.2.2010 um 15:47) AntwortenReply to this comment

    Zinsen für die Vergangenheit finde ich dann in Ordnung, wenn – was ja häufig der Fall ist – der Schuldner auf Zeit gespielt hat. Dann sollte er nicht noch einen Vorteil durch sein Verhalten haben…

  29. LuisCypher meint: (3.2.2010 um 16:30) AntwortenReply to this comment

    Bei großen Klagforderungen sollte man vor einem Verhandlungstermin die bis dahin aufgelaufenen Zinsen ausrechnen, ist ein wunderbares Mittel in den Vergleichsverhandlungen noch was zu verschieben. Dann kann man auch glatte Summen vereinbaren – Strafklausel aber in der Tat nicht vergessen… hier im Süden machen wir da gerne deutlich erhöhte Verzugszinsen bei Überschreitung des Fälligkeitstermins um mehr als 7 oder 14 Tage aus.

  30. Ben meint: (3.2.2010 um 19:18) AntwortenReply to this comment

    Als -mitteljunger -Zivilrichter kann ich folgendes beitragen: Ob Zinsen vereinbart werden, ist vollständig Sache der Parteien. Ein Vergleich ist nunmal ein Vertrag zwischen den Parteien.

    Meistens schlage ich (der Einfachheit halber) einen Vergleich ohne Zinsen vor – es kommt aber auch schon mal vor, dass die Parteien sich mit Zinsen vergleichen (öfter ab Zeitpunkt des Vergleichs, ab und an aber auch ab Rechthängigkeit oder früher); bisweilen scheint auch mir das angebracht und ich schlage das vor (Argument: Im Unterliegensfalle müsste der Beklagte die Zinsen ja auch zahlen).

    Wie dem auch sei: Entscheidend ist nicht, was an den Gerichten oder unter den Richtern üblich ist. Entscheidend ist nur, was der Gegner mitmacht. Zulässig ist eine Verzinsung aber selbstverständlich (was sollte auch entgegenstehen. Im Übrigen: auch ein richterlicher Vergleichsvorschlag bindet die Parteien ja in keinster Weise.

    Allerdings: würde ich mich im Vergleichswege zur Zahlung verpflichten, wäre ich natürlich auch an einem zinslosen Vergleich interessiert.

  31. jirjen?! (Link) meint: (4.2.2010 um 10:04) AntwortenReply to this comment

    Würde mir eine Bank einen zinslosen Kredit vorschlagen, wäre ich daran auch interessiert. wtf?!

  32. RALupo meint: (4.2.2010 um 11:50) AntwortenReply to this comment

    äh, doch – schon. ich kenne das auch so, allerdings mit der maßgabe, dass bei fristgerechter zahlung (auch raten) die Zinsen erlassen werden.

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