9.3.2010

Unterschreiben Sie hier…

Die neugefassten Vorschriften der Strafprozessordnung über Festnahme und Untersuchungshaft kommen im Alltag an. Auch die Berliner Polizei verteilt, wie der Kollege Carsten Hoenig bildlich belegt, nun Formulare, in denen die Rechte des Beschuldigten in einigermaßen verständlichem Deutsch aufgelistet sind.

Die schriftliche Belehrung, für Ausländer in einer für sie verständlichen Sprache, ist seit Anfang des Jahres für die Ermittlungsbehörden Pflicht (§ 114b Strafprozessordnung). Das Formular muss unverzüglich nach der Festnahme ausgehändigt werden. Überdies muss der Beschuldigte natürlich auch Gelegenheit bekommen, den Text zu lesen.

Aktuell stellt sich die Frage, ob man einem Beschuldigten empfehlen kann, die Belehrung mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Ich sehe keinen Grund, meine bisherigen Ratschläge zu ändern. Diese lauten: In so einer meist unglaublich stressbelasteten Situation nichts zur Sache sagen und schon gar keine Formulare unterschreiben. Was sonst schnell an unnötiger Selbstbelastung dabei herauskommt, haben wir ja erst vor einigen Tagen gesehen.

Das Gesetz nimmt auf das Recht des Beschuldigten zur Inaktivität Rücksicht. Es heißt nur, der Beschuldigte “soll schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde”. Er muss es aber nicht. Hält er sich an meinen Rat und lässt er es sein, darf ihm daraus kein Nachteil entstehen. Den Ermittlern bleibt nach § 114b Abs. 1 S. 4 Strafprozessordnung die Möglichkeit (und die Pflicht), die Unterschriftsverweigerung zu dokumentieren.

Überall hat sich die erweiterte Belehrungspflicht noch nicht rumgesprochen. Gerade im Bereich der Streifenpolizei geht es vielerorts munter weiter nach dem alten Schema. Ich hatte deshalb seit Jahresanfang schon mehrfach Gelegenheit, in Akten auf dem To-do-Zettel “Verwertungsverbot wegen § 114b StPO?” zu notieren.

17 Kommentare zu “Unterschreiben Sie hier…”

  1. PA meint: (9.3.2010 um 13:39) AntwortenReply to this comment

    Wo soll der Schaden liegen, wenn man das unterschreibt und keine Aussage zur Sache macht?

    Wenn man es nicht unterschreibt, jedoch dokumentiert wird, dass man gemäß 114b StPO belehrt worden ist, was wäre dann besser?

  2. Mithos meint: (9.3.2010 um 13:51) AntwortenReply to this comment

    @PA: Wenn man in stressiger Situation einmal damit anfängt, Dinge zu unterschreiben, weil sie ja "offensichtlich" harmlos sind…

  3. Hondo meint: (9.3.2010 um 13:51) AntwortenReply to this comment

    Hat der Vermerk mit der Unterlassung der Belehrung nach §114b StPO denn schonmal dazu geführt, dass dann auch tatsächlich ein Verwertungsverbot ausgesprochen wurde oder bleibt es beim bekannten Spiel, dass die Polizei die Gesetze in Ruhe und ohne Konsequenzen ignorieren kann?

  4. einkaffeezuviel meint: (9.3.2010 um 13:57) AntwortenReply to this comment

    @ Hondo
    :) raten Sie doch einmal ^^
    Der Mensch ist ein Gewohnheitstier

  5. -thh meint: (9.3.2010 um 14:09) AntwortenReply to this comment

    Das verwendete Formular ist keine Berliner Spezialität, sondern, soweit ersichtlich, bundeseinheitlich.

  6. 5zjunge meint: (9.3.2010 um 14:13) AntwortenReply to this comment

    Wurde das auch vom To-do-Zettel eines Richters abgearbeitet?

  7. Jörg meint: (9.3.2010 um 16:23) AntwortenReply to this comment

    …bei uns Lehrern (auch Beamten) heißt "soll" in den Dienstvorschriften "muss"…

  8. Markus meint: (9.3.2010 um 19:11) AntwortenReply to this comment

    @Jörg:
    Eine Dienstvorschrift gilt ja auch für Beamte und nicht für "normale" Bürger.
    Wenn in der Dienstvorschrift "soll" steht, dann "muss" der Beamte sich bemühen, die Unterschrift vom Bürger zu bekommen. Der Bürger jedoch "muss nicht" unterschreiben.

  9. Polizeibeamter meint: (10.3.2010 um 08:43) AntwortenReply to this comment

    Es besteht lediglich eine Dokumentationspflicht zur durchgeführten Belehrung. Inwieweit der Belehrte mit seiner Unterschrift dazu beiträgt, spielt überhaupt keine Rolle. Wenn er nicht unterschreibt, macht es eben der bei der Belehrung anwesende Zeuge.

    Die Auswirkungen der Dokumentationspflicht erstrecken sich somit auf ein (weiteres) Blatt Papier. Mehr nicht.

    Und dass der Belehrte durch seine Nichtmitwirkung Vorteile für sich oder andere erzielen könnte, ist der übliche Unsinn, der auf dieser Internetseite gerne verbreitet wird.

  10. Momo meint: (10.3.2010 um 11:17) AntwortenReply to this comment

    @Polizeibeamter: Hmm, wie kann ein Zeuge bestätigen, dass ein Belehrter die Belehrung verstanden hat? Im Bezug jetzt auf Deutschkenntnisse ("Isch sagen Scheffe, Scheffe! Ali nix Schuld!"), generellen Sprachkenntnissen ("Me be japanese people don undehstahnd kraut language kudasai") oder juristischem Verständnis ("Was wollter von mier? Hier, des ganze Gebabbel da, des versteht doch kaan Mensch mehr ohne Abbiduhr. Geh mier fott demit.").

    Klar, der Zeuge kann bestätigen, dass eine Belehrung stattgefunden hat. Aber er kann nicht bestätigen, dass der Zeuge den Inhalt juristisch, sprachlich und im Sinn verstanden hat.

  11. PA meint: (10.3.2010 um 11:35) AntwortenReply to this comment

    @Momo:

    Die Belehrung muss in einer für den Belehrten verständlichen Sprache erfolgen und ggf. mündlich ergänzt werden. Ob man somit den keiner Fremdsprache mächtigen Eingeborenen aus kikiwkao island ohne Dolmetscher überhaupt belehren kann, ist fraglich. Bei nicht deutsch sprechenden Japanern ist eine Belehrung auf deutsch wohl auch nicht ausreichend.

    Zum Zeugen: Wenn dann der Vernehmende den deutsch sprechenden oder verstehenden Betreffenden fragen "Haben Sie das verstanden" und der Betreffende nickt oder sagt "ja", und dies wird vom Zeugen bestätigt, ist das imho genauso viel wert wie die Unterschrift im Feld "Ich habe die Belehrung verstanden".

  12. R.A. meint: (10.3.2010 um 12:34) AntwortenReply to this comment

    > Die schriftliche Belehrung, für Ausländer in einer für
    > sie verständlichen Sprache, …
    Das ist doch völlig praxisfremd.
    Nicht nur, daß es viel zu viele Sprachen gibt, als daß die Polizei in jeder dieser Sprachen "unverzüglich" eine entsprechende Belehrung überreichen könnte.
    In manchen Fällen dürfte es auch nicht möglich sein festzustellen, welche Sprache der Festgenommene denn ausreichend versteht. Insbesondere wenn dieser nicht kooperiert (und wieso sollte er?).

  13. Momo meint: (10.3.2010 um 12:41) AntwortenReply to this comment

    @PA: Interessant wäre dann die Frage was passiert, wenn er die Frage mit Nein beantwortet.

    Ich mein, mal ganz ehrlich: Es gibt sicherlich jemanden, der sich nicht soweit in juristische Prozesse eindenken kann/will, dass er die Konsequenz dessen versteht und nachvollziehen kann, wenn er von den Rechten Gebrauch macht (oder eben nicht macht). Der Text, so wie ich ihn jetzt gelesen habe, ist sicherlich nicht schwer zu verstehen (auch wenn da ein sprachlicher Fallstrick eingebaut ist, den man so interpretieren könnte, dass man sich verpflichtet zur Sache auszusagen), aber so ganz "idiotensicher" ist er nicht.

    Insofern: Was spricht denn gegen folgende Prozedur: Der Vernehmende wird direkt nach der Verhaftung angewiesen NICHTS zu sagen, bekommt auch keine Fragen gestellt bis auf "Haben Sie einen Anwalt, den Sie anrufen wollen oder sollen wir Ihnen einen Pflichtverteidiger besorgen?". Der Anwalt übernimmt dann nach dem Eintreffendie eigentliche Belehrung.

    Natürlich verquatschen sich dann weniger Leute direkt nach der Verhaftung, aber aus rechtlicher Sicht könnte das zu weniger Problemen (und definitiv weniger Papierkram führen).

  14. Julius Wilhelm meint: (11.3.2010 um 10:25) AntwortenReply to this comment

    Die Belehrungszettel sind bundeseinheitlich verfasst worden. Sie gibt es aktuell in zig Sprachen. Wer nun keine dieser Sprachen lesen und verstehen kann, dem ist in dieser auf Schriftum beruhenden (Rechts-)-Kultur auch nicht durch tausend weitere Formalien vor dem Rechtsstaat zu schützen.

    Die noch nicht geklärte Rechtsfrage lautet daher, läuft das gesamte Strafverfahren den Bach hinunter, weil dem bearbeitenden Polizisten grad das Formblatt in Farsi, Thai oder Isländisch nicht in seiner Tasche dabei hat.

    Aber da kann sich der Herr Vetter ja noch mal zu äußern.

  15. Julius Wilhelm meint: (11.3.2010 um 10:52) AntwortenReply to this comment

    @ momo:

    Das ist ja eine originelle Idee, hoheitliches Handeln wie Belehrungen Privatpersonen wie Anwälten zu überlassen.

    Was passiert aber, wenn der Anwalt falsch belehrt? Wer kontrolliert das? Klagt dann der Beschuldigte gegen seinen Anwalt, gibt es dann weitere Verfahren gegen den Anwalt, sind ja nicht alles so Koryphäen wie UV am Markt.

    Und seit wann ist es notwendig, in jedem Strafverfahren Pflichtverteidiger zu bestellen?
    Schon Hartz IV ist ja eine Anwalts-ABM geworden. Das brauchen wir wohl nicht noch auf alle Strafverfahren auszudehnen.

  16. Flying Circus meint: (11.3.2010 um 11:09) AntwortenReply to this comment

    @Julius Wilhelm:

    Man helfe mir bitte von der Leitung: wenn eine Verständigung zwischen Polizist und seinem "Ansprechpartner" unmöglich ist, sollte sich eine Belehrung doch vorläufig (!) erübrigen, weil der betroffene Mitbürger sich mangels sprachlicher Kompetenzen zur Sache nicht verständlich äußern kann?
    Mal von dem Falle abgesehen, daß der Polizeibeamte einfach mal unterstellt, der Angesprochene hätte alles verstanden – der kann sich ja nicht dagegen wehren. :-)

  17. Julius Wilhelm meint: (11.3.2010 um 14:24) AntwortenReply to this comment

    Die Belehrungen gibt's in zig Sprachen. In all diesen Versionen steht drin, dass man sich zur Sache gar nicht äußern braucht. Sollte es da schon Sprachschwierigkeiten geben, dann sind doch Selbstbezichtigungen sinnfrei geworden.
    Wer lesen kann, ist in diesem Staate weit vorn. Und in diesen Belehrungen steht nirgends etwas zum Ankreuzen, dass man selbst der Täter ist.

    Sollte der Deliquent sein Formschreiben nicht verstehen, hilft auch die Aussage des Polizisten, er habe doch alles verstanden, nicht weit, denn diese Aussage muss ja begründet werden. Und der Togolese spricht dann eben nur togolesisch. Und die wenigsten Deutschen werden diese Sprache verstehen.

    Auch ein noch so toller Pflichtverteidiger wird nicht so leicht über diese Sprachbarriere zum Schutze seines Mandanten hüpfen können. Und auch in abgelegenen Landkreisen wird man nicht überall quàlifizierte für diese oder jene Fremdsprache geben, die stets verfügbar wären.

Kommentar schreiben

Zulässige HTML-Tags:
Fett: <b> - Kursiv: <i> - Zitat: <blockquote>

Powered by WordPress - Impressum