27.3.2010

Nur der Gerechtigkeit dienen

Richter sind, so will es das Grundgesetz, unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. In ihrem Amtseid schwören sie, nach bestem Wissen und Gewissen und ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.

Die Düsseldorfer Justiz wird spätestens ab Montag, Dienstbeginn, unter einem Fall ächzen, der zumindest den Anschein erweckt, als habe einer ihrer Angehörigen sein Pflichtenheft nicht sonderlich gründlich gelesen. Der Vorsitzende eines Strafsenats am Oberlandesgericht, so berichtet der Express, habe in Sachen Videomessung durch die Polizei nicht nur resolut Recht gesprochen, sondern das eigene Urteil gleich in eigener Sache verwendet.

Selbst eines Abstandsverstoßes beschuldigt, soll der Richter den Beschluss kurz nach Erlass an den für seinen eigenen Fall zuständigen Amtsrichter übersandt haben. Mit schwarzem Balken dort, wo sein eigener Name unter der Entscheidung steht.

Für Bußgeldsachen sind die Oberlandesgerichte die tonangebende Instanz. Für das Amtsgericht Kempen, welches über den Einspruch des besagten Richters vom Oberlandesgericht Düsseldorf gegen den Bußgeldbescheid urteilen soll, ist das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte bundesweit Aufsehen erregt, weil sie einigen anderen Oberlandesgerichten deutlich widerspricht und betont, für Videomessungen der Polizei gebe es keine gesetzliche Grundlage. Einzelheiten in diesem früheren Eintrag.

Ich persönlich halte den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf für richtig. Der sachlichen Diskussion dürfte der betreffende Richter mit seinem fragwürdigen Verhalten jedoch weniger genützt haben.

26 Kommentare zu “Nur der Gerechtigkeit dienen”

  1. Eisboer meint: (27.3.2010 um 20:37) AntwortenReply to this comment

    Das nenn ich schonmal sehr dreist :D

    Vorallem noch schön die Balken drüber, als würde keiner auf die Idee kommen, da auch mal nachzuforschen von wem das eigentlich war…unfassbar

  2. Hobbyjurist2 meint: (27.3.2010 um 20:54) AntwortenReply to this comment

    Anmerkung bzw. Kurzanleitung für zukünftige Nachahmer:

    Na, eigentlich müßte man mal schauen, wer der Berichterstatter in dem OLG-Verfahren war. Vielleicht hatten die beim OLG Düsseldorf es ja genau so gemacht, wie beim OLG Naumburg im Fall Görgülü und mit 2 zu 1 Stimmen die Entscheidung gefällt und just der hier in Rede stehende Richter hatte dagegen gestimmt. Dann ist ja nichts anrüchiges daran, wenn er in Abweichung seines eigenen Abstimmungsverhalten die Meinung seiner Senatskollegen an das Amtsgerichts Kempen "weiterleitete".

  3. alfred meint: (27.3.2010 um 21:08) AntwortenReply to this comment

    Witzig, in der hiesigen Tageszeitung wurden sie zu der Sache schon zitiert. Und abends lese ich über diese Sache in ihrem Blog. Da sage mal einer, die gute alte Zeitung könne im Internetzeitalter nicht mehr mithalten.

  4. Jemand meint: (27.3.2010 um 23:22) AntwortenReply to this comment

    Aha…das ist also der in Twitter angekündigte Beitrag vom Express :-)

  5. Archer meint: (28.3.2010 um 01:27) AntwortenReply to this comment

    Das muss ein Scherz sein. Urteil richtig. Aber hat der echt gedacht, er käme dann so davon? Hm, Größenwahn, Chuzpe?

  6. fernetpunker meint: (28.3.2010 um 02:49) AntwortenReply to this comment

    Ich stehe auf dem Schlauch. Wieso war diese Aktion nötig? Das BVerfG hatte doch bereits ähnlich in dieser Frage entschieden, oder irre ich?

  7. Hans meint: (28.3.2010 um 07:49) AntwortenReply to this comment

    Diese Geschichte erscheint mir zu dämlich, um wahr zu sein. Das Urteil ist doch hinlänglich bekannt und jederzeit abrufbar, von welchem Senat und Vorsitzenden es stammt. Warum sollte der Richter es übersenden und welchen Zweck soll es haben, den Namen zu schwärzen?

  8. foxi meint: (28.3.2010 um 08:04) AntwortenReply to this comment

    Ich verstehe die Aufregung nicht. Selbstverständlich gilt die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf auch für die Richter selbst. Vor dem Gesetz sind nämlich alle gleich. Ich hätte allerdings die Schwärzung nicht vorgenommen. Dies ist aber letzten Endes unerheblich. Wo hier ein Dienstvergehen liegen soll, wenn der Amtsrichter auf die ihm – vielleicht – unbekannte Rechtsprechung des OLG hingewiesen wird, weiß ich nicht. Wie abwegig diese Ansicht ist, ergibt sich bei der Frage, ob es auch als anstößig betrachtet würde, wenn ein Richter eines ganz anderen Bezirks von diesem Urteil Gebrauch machen würde? Wohl kaum!

  9. Darkstalker meint: (28.3.2010 um 08:05) AntwortenReply to this comment

    Man hätte erwarten können, dass man sich ein bisschen mehr Mühe gibt.

    Das OLG Aktenzeichen dem eigenen Anwalt geben, er möge es anonymisieren und dann an das Gericht weiterleiten.

    Oder noch ein bisschen warten, bis die OLG Kiste bei juris verfügbar ist …

    Oder einfach mal in der Verhandlung einführen, dass "das OLG das anders sieht" und man da notfalls hingeht, wenn man verurteilt wird …

    Dass das Urteil in der Sache zustimmungswürdig ist, mag sein. Ob es vor dem richtigen Hintergrund ergangen ist, bringt zwar Zweifel, sollte aber nicht Recht Unrecht werden lassen oder anders herum.

  10. Snuff meint: (28.3.2010 um 10:41) AntwortenReply to this comment

    Was denkt man sich eigentlich als Richter, wenn einer der Richternamen unter dem Urteil geschwärzt ist? Ansonsten halte ich es grundsätzlich nicht für verwerflich, einem Gericht (auch) ein eigenes Urteil zukommen zu lassen. Maßgeblich sind die Rechtsansichten, die sich aus dem Urteil deutlich ergeben dürften.

    Hier in den Kommentaren wird meiner Meinung nach ein anderes Problem verkannt: Sofern der OLG-Richter bei der ersten – selbst geleiteten – erhandlung bereit gewusst hat, dass er in einen ähnlich gelagerten Fall verstrickt ist, der ebenfalls zur Verhandlung kommen könnte, setzt er sich damit schnell dem Vorwurf der Befangenheit aus. Das ursprüngliche Urteil bekommt dann – und mag es in der Sache und der Begründung noch so richtig sein – einen sehr faden Beigeschmack.
    Etwas anderes ist es natürlich, wenn der eigene Verstoß bei der Urteilsverkündung noch gar nicht stattgefunden hat.

  11. Leser meint: (28.3.2010 um 11:15) AntwortenReply to this comment

    @Hobbyjurist2: Da hilft ein Blick in die Entscheidung. Denn dort heißt es "durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht…als Einzelrichter". Damit hat sich die Frage nach dem Berichterstatter erledigt.

    Ansonsten finde ich das Übersenden der nun schon hinlänglich bekannten Entscheidung selbst in der Sache ebenfalls nicht sonderlich verwerflich. Ein Dienstvergehen zu sehen fällt mir ebenfalls schwer. Dass die Betroffenen auf Rechtsprechung hinweisen, ist ja kein Einzelfall. Ob das nun in eigener Sache geschieht oder ob das ein Anwalt für einen Mandanten tut, da kann ich keinen Unterschied sehen.

    Der Abstandsverstoß des Entscheidenden Richters allerdings soll sich laut Express am 1. Juli 2009 ereignet haben, der Beschluss datiert vom 09.02.2010. Also hier würde ich das Wort bedenklich doch mal in den Mund nehmen wollen. Da hätte man mal über eine Selbstablehnung nachdenken können.

  12. hiro meint: (28.3.2010 um 11:26) AntwortenReply to this comment

    Ich sehe das wie Snuff: Das Übersenden des Urteils ist nur die Dummheit, durch die die Sache aufgefallen ist. Problematisch ist, daß der Richter quasi über seine eigene Sache entschieden hat.

    Wenn seine Entscheidung gefallen ist, bevor das Verfahren gegen ihn eröffnet wurde – kein Problem. Die Beschreibung, soweit verständlich, deutet aber eher auf einen anderen zeitlichen Verlauf hin.

    Die Artikel im Express und auch hier im lawblog sind schlecht geschrieben. Der Sachverhalt wird nicht vernünftig beschrieben, zeitliche Abläufe sind völlig durcheinander. Stattdessen insinuiert man lieber in den ersten drei Absätzen nur "Skandal! Skandal! Skandal", worin auch immer der bestehen mag.

    Aber sowas nennt man heute wohl "Qualitätsjournalismus".

  13. fernetpunker meint: (28.3.2010 um 11:55) AntwortenReply to this comment

    @foxi:

    Selbstverständlich gilt die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf auch für die Richter selbst. Vor dem Gesetz sind nämlich alle gleich.

    Ein Urteil ist eben kein Gesetz. Es kann allenfalls um den Divergenzausgleich gehen. Das war ja mein Punkt. Die früher ergangene BVerfG-Entscheidung in dieser Frage ist nämlich sehr wohl bindend wie ein Gesetz, aber nicht ein OLG-Urteil. Deshalb verstehe ich den Sinn der Aktion nicht.

  14. Falk meint: (28.3.2010 um 14:02) AntwortenReply to this comment

    Wie bitte? Ein Verkehrsrowdy darf als Richter in Verkehrssachen richten?
    Und ich hatte gedacht, der lockere Umgang mit schwarzen Schafen in den eigenen Reihen in der kath. Kirche sei einzigartig….

    Falk

  15. stimmviech meint: (28.3.2010 um 14:48) AntwortenReply to this comment

    Viel interessanter: " Gas-Gerd" Bundeskanzler Schröder war wohl der ominöse " Beifahrer" von Bischöfin Käßmann http://www.steinhoefel.de/blog/2010/03/wer-sas-auf-der-alkoholfahrt-neben-bischofin-kasmann.html
    Na hauptsache wir wissen: seine Haare waren ungefärbt…

  16. Jens Becker meint: (28.3.2010 um 15:33) AntwortenReply to this comment

    Das erinnert mich ein mein Kindergartenkind. Das hält sich neuerdings die Augen zu und meint dann, man sähe es nicht.

  17. Snuff meint: (28.3.2010 um 15:43) AntwortenReply to this comment

    @fernetpunker: Der Sinn der Aktion ist doch ziemlich eindeutig. Zwar entfaltet die Rechtsprechung höherer Instanzen theoretisch keine Bindungswirkung. Faktisch sehen es die Richter aber ungern, dass eigene Urteile aufgehoben werden. So lange also die Rechtsansichten der höheren Instanzen eine akzeptable Lösung darstellen und nicht vollkommen am Rechtsverständnis der Richter vorbeigehen, richtet man sich nach den Ansichten der höheren Instanzen. Das ist auch sinnvoll, weil insofern die Rechtsprechung ein Stück weit vereinheitlicht wird. Was würde es bringen, wenn die unteren Instanzen einen bestimmten Sachverhalt regelmäßig komplett gegen die BGH-Rechtsprechung entscheiden würden? Die Kläger hätten höhere Kosten, mehr Aufwand und müssten längere Zeit warten, bis der BGH endlich rechtsverbindlich entscheidet.

    Also macht man es als Be- oder Angeklagter eben so, dass man – wenn man von einem bestimmten Urteil Kenntnis hat – den Richter im eigenen Verfahren auf die Rechtsprechung der höheren Instanzen hinweist. Sollte er sie nicht kennen, kennt er sie spätestens jetzt; und wenn er sie kennt, hat man nicht verloren. Der Hinweis enthält eben zwischen den Zeilen die Drohung, man werde bei einem negativen Urteil in die nächste Instanz gehen, die die Rechtsfragen zu eigenen Gunsten beantwortet und daher die große "Gefahr" für den Richter bestehe, dass das Urteil keinen Bestand haben würde.

  18. Jens Becker meint: (28.3.2010 um 19:34) AntwortenReply to this comment

    @Hobbyjurist2: Wenn ich mich recht erinnere, war das OLG Naumburg ja gerade dafür berühmt geworden, keine namensbezogenen Abstimmungsergebnisse nennen zu wollen. Die Richter hatten (guten) Grund zu der Annahme, sie wären sonst wegen Rechtsbeugung in der Verantwortung.

  19. EA-Richter meint: (28.3.2010 um 21:46) AntwortenReply to this comment

    @Jens Becker: Ich bin Schöffe und bei uns werden die einzelnen Stimmen der Entscheidung nicht festgehalten, da gibt's nur das Ergebnis zu sehen. Und ganz ehrlich, ich finde das gut so, es gab schon ein paar Entscheidungen, die 2:1 ausgegangen sind.

  20. Leser meint: (28.3.2010 um 22:15) AntwortenReply to this comment

    Um da mal einzuhaken: Es gibt ein Beratungsgeheimnis, der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung zu schweigen. § 43 DRiG.

  21. 5zjunge meint: (29.3.2010 um 06:00) AntwortenReply to this comment

    @fernetpunker:

    Das BVerfG-Urteil ist vermutlich nicht so konkret, wie das Urteil in eigener Sache.

  22. Roland meint: (29.3.2010 um 14:43) AntwortenReply to this comment

    Zum Thema Selbstablehnung:
    Mein Professor meinte mal: "Was glauben Sie, warum die BGH-Rechtsprechung so mieterfreundlich ist? Die Richter wohnen unter der Woche fast alle zur Miete in Karlsruhe."
    Müssten die sich alle selbst ablehnen, weil sie selber (oder vielleicht auch nahe Angehörige?) starre Fristenpläne in den Mietverträgen hatten? Könnte eng werden, dann noch einen Senat zusammenzustellen :)

  23. Snuff meint: (29.3.2010 um 15:01) AntwortenReply to this comment

    @Roland: Das sicher nicht. Aber wenn man den Fall etwas umgestaltet, wird er diesem hier schon sehr ähnlich: Was ist, wenn einer der BGH-Richter gegen seine starren Fristenpläne klagt und bereits in der zweiten Instanz ist? Soll er jetzt – mal angenommen, es gäbe noch kein Grundsatzurteil dazu – eine Grundsatzurteil am BGH – welches die maßgebende letzte Instanz wäre – zu genau dieser Frage in einem anderen Fall fällen? Bei der Befangenheit wandelt man bei derartigen Konstellationen als Richter auf einem sehr schmalen Grat. Und zum Vertrauen in die Rechtsprechung von Seiten der Bevölkerung tragen solche Fälle auch nicht grade bei.

  24. PA meint: (29.3.2010 um 15:18) AntwortenReply to this comment

    Naja, wenigstens ist der Richter in seiner Rechtsauffassung konsequent, was man von vielen Anwälten nicht behaupten kann – da ändert sich bei gleicher Sachlage die rechtliche Beurteilung teilweise vollständig, je nachdem, welches Ergebnis gewünscht wird. Trägt jedenfalls auch nicht grad zur Glaubwürdigkeit bei.

  25. Bernhard meint: (29.3.2010 um 18:47) AntwortenReply to this comment

    Das ergangene Urteil ist für mich vollkommen in Ordnung. Wäre es an den Haaren herbeigezogen, müßte sich der Richter am OLG auf was gefaßt machen.

  26. Snuff meint: (30.3.2010 um 12:11) AntwortenReply to this comment

    Kann es sein, dass sich da mit Kommentar 26 (tiffanys) ein Spambot eingeschlichen hat? Ganz geschickt geklaut von 22 (Roalnd) mit einem gaaaaaanz seriösen Link… ;)

    Danke für den Hinweis. U.V.

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