Herbeischaffung droht
Aus einer gerichtlichen Ladung:
Zur Hauptverhandlung werden die Zeugen und Sachverständigen herbeigeschafft, die nachstehend aufgeführt sind: Müller, Josef (Z1), Meier, Sabine (Z2)…
Normalerweise steht da, die Zeugen würden geladen. Aber da Josef Müller beim letzten Mal unentschuldigt nicht gekommen ist, soll er nun polizeilich vorgeführt werden. Vielleicht ist dem Richter die Formulierung deshalb reingerutscht.
Ich bin darüber auch nur gestolpert, weil die brave und bisher pünktliche Zeugin Sabine Meier mich anrief. Sie machte sich Sorgen, ebenfalls abgeholt bzw. “herbeigeschafft” zu werden.
Ich konnte sie beruhigen.
Da hat die Zeugin recht. Das hört sich so nach "in den Sack stecken und herschleppen" an.
da fallen mir zwei Neusprechwörter ein:
1. Gerichtsterror
2. brutalstmöglich vorführen
Vielleicht doch besser Post-It an der Tür mit Mobiltelefon-Nr. und der Notiz "Bin bereits bei Gericht" hinterlassen? Nur, damit die Tür bei der Rückkehr nicht ihre Funktion versagt hat.
"Wir machen ihnen ein Angebot, das sie nicht ablehnen können!" ;)
Und für notorische Wiederholungs-Nichterscheiner gibt's dann vielleicht ja ein paar neue Zementschuhe ;)…
"Herbeigeschafft" klingt irgendwie österreichisch. Dort wird ja auch in den Schuldner exekutiert…
Die Formulierung ist überhaupt nicht ungewöhnlich, sondern ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 214 Abs. 4, 221 StPO).
Diese Vorschriften beziehen sich auf Gegenstände, die als Beweismittel dienen. Nicht auf Zeugen.
Hat man als Zeuge Aussagepflicht? Oder steht es einem frei zu erscheinen? Falls dem so ist frage ich mich wie die Richterin ein Herbeischaffen rechtfertigt.
Warum macht sich die Frau Meier sorgen? Ist doch ein netter Service auf Staatskosten zum Gericht gefahren zu werden.
@ 8: Sofern du dich nicht selbst belasten müsstest oder mit dem Angeklagten verwandt bist: Ja.
Und zumindest erscheinen muss man soweit ich weiß. Ob man sich dann noch an was erinnern kann ist nochmal was anderes.
@Vetter
Die Formulierung ist in Anlehnung an die genannten Vorschriften trotzdem nicht ungewöhnlich, selbst wenn sie sich auf Personen bezieht.
§ 243 Abs. 1 StPO formuliert:
"Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind."
Auch die persönlichen Beweismittel gehören also zu den "herbeizuschaffenden" Beweismitteln ("insbesondere").
@Dom:
Ja manchmal muss man aussagen. Gut in dem einen Fall bei dem ich dabei war hätte der Zeuge gar nicht herangeschafft werden müssen hat sich nur damals freiwillig als Zeuge gemeldet nur hat der später Schiss bekommen und ist nicht gekommen.
Das fand der Richter dann gar nicht lustig.
Seit doch mal froh dass es auch noch Beamte gibt die noch deutsch sprechen!
@ompa-lompa:
Seid.
SCNR.