Fünfhundert Euro

Erst mal ’ne Strafanzeige raushauen: Nach diesem Prinzip geht die Düsseldorfer Rheinbahn auch bei Schwarzfahrern vor, die an sich gar keine sind. Das Nahverkehrsunternehmen zeigt nämlich auch Fahrgäste wegen Beförderungserschleichung an, die ihr Ticket 1000 vergessen haben und es nicht nachträglich in einem Kundencenter vorzeigen.

Das Ticket 1000 ist nicht übertragbar. Das bedeutet, der Inhaber so einer Fahrkarte kann in ihrem Geltungsbereich gar nicht schwarzfahren – sofern er sich beim Kontrolleur ausweist. Denn dann stehen seine Personalien fest. Durch einen Abgleich mit der Kundenkartei könnte überprüft werden, ob die betreffende Person ein gültiges Ticket 1000 hat.

Das geschieht aus mir unbekannten Gründen aber nicht. So traf es neulich auch mal wieder eine meiner Mandantinnen (früherer bericht im law blog). Die Staatsanwaltschaft glaubte natürlich den Angaben der Rheinbahn und erhob Anklage. Gegenüber dem Gericht habe ich folgendes ausgeführt:

Möglicherweise hatte Frau B. ihr Ticket 1000 nicht dabei. Dies führt jedoch nicht dazu, dass Frau B. schwarzgefahren ist. Das Ticket 1000 ist nämlich personengebunden. Somit besaß Frau B. einen gültigen Fahrschein, auch wenn sie diesen möglicherweise nicht bei sich führte.

Die Rheinbahn AG ermöglicht es Kunden auch, das Ticket 1000 nachträglich vorzuzeigen. Dann wird das erhöhte Beförderungsentgelt erlassen. Selbst wenn Frau B. das Ticket 1000 nicht nachträglich vorgezeigt haben sollte, ändert dies nichts daran, dass sie über einen gültigen Fahrschein verfügte. Da Frau B. ein gültiges Ticket 1000 besaß, hatte sie auch zu keinem Zeitpunkt die Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Das Entgelt hatte sie nämlich bereits bezahlt.

Dass Frau B. ihr Ticket 1000 nicht nachträglich vorgezeigt hat, besitzt keine strafrechtliche Relevanz. § 265a StGB stellt das Vergessen eines gültigen Fahrscheins nicht unter Strafe.

Das Gericht stellte das Verfahren ein und entschied, die Staatskasse habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Einschließlich der „notwendigen Auslagen“ von Frau B. So hat die Akte jetzt nicht nur den Justizapparat beschäftigt und Kosten verursacht. Das Land darf auch meine Anwaltsgebühren übernehmen.

Aber was sind schon fünfhundert Euro.