Keine Heiratspflicht für Transsexuelle

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte Transsexueller gestärkt. Auch ihnen darf es nicht verwehrt werden, eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit ihrem Lebenspartner einzugehen. Sie müssen sich nicht auf eine Eheschließung verweisen lassen.

Vor das Gericht gezogen war eine 62-Jährige, die als Mann geboren wurde, sich aber als Frau fühlt. Sie hat sich für die „kleine Lösung“ nach dem Transsexuellengesetz entschieden, d.h. sie änderte ihren Namen und ihr Aussehen. Vornehmlich wegen ihres Alters sah sie aber von einer operativen Geschlechtsumwandlung ab.

Die Betroffene wollte nun eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer Frau eingehen. Dies hat das Standesamt ihr aber verweigert, weil sie rechtlich noch als Mann gelte. Erst nach einer operativen Geschlechtsumwandlung habe sie formal den Personenstand einer Frau. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei aber gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten.

Die Beschwerdeführerin hätte also heiraten müssen. Das lehnte sie aber ab. Sie störte unter anderem, dass jeder, der von der Heirat wisse, sich ausmalen könne, dass einer der Partner transsexuell ist. Hierdurch fühlte sie sich diskriminiert.

Das Bundesverfassungsgericht gab der Frau recht. Das Geschlecht definiert sich nach Auffassung der Richter gar nicht an der Frage, ob die äußeren Geschlechtsmerkmale operativ angepasst wurden. Vielmehr komme es darauf an, wie konsequent der Betroffene sein empfundenes Geschlecht lebe.

Zwar gebe es einige juristische Gründe, die für klare Regelungens sprächen. Zum Beispiel, „dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechtsverständnis widerspräche und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung hätte“.

Jedoch müsse dieses Interesse stets mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen abgewogen werden. Diesem Selbstbestimmungsrecht gibt das Bundesverfassungsgericht Vorrang, schon weil die möglichen Problemfälle praktisch extrem selten seien.

Das Gericht hat die betreffenden Normen für verfassungswidrig erklärt und angeordnet, dass sie nicht mehr angewendet werden dürfen. Somit kann nun nicht nur die Beschwerdeführerin eine Lebenspartnerschaft eingehen, sondern auch alle anderen, die vor derselben Situation stehen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 2011, 1 BvR 3295/07