Wenn der Bürge stempeln geht

„Wer bürgt, wird gewürgt“: Das ist einer der bekanntesten Schüttelreime aus der Juristerei. Er wird meist verwendet, um vor den Gefahren einer Bürgschaft zu warnen, etwa wenn jemand für Kredite des Ehegatten bürgen will.

Es gibt immer wieder Verfahren, die sich damit beschäftigen, wann eine Bürgschaft sittenwidrig war, weil der Bürge finanziell überfordert war. Die Sittenwidrigkeit ist einer der wenigen Wege, einer Bürgschaft zu entkommen.

Ein Versicherungsagent hat die Bürgschafts-Rechtsprechung nun mit einer ganz anderen Variante bereichert, wie man den Kopf aus der Schlinge ziehen kann: Er hatte seine Bürgeschaft erst gar nicht selber unterschrieben, sondern seinen Namen nur gestempelt.

Eine Versicherungsgesellschaft wollte den Ex-Vorstand einer inzwischen insolventen Vertriebsgesellschaft für Provisionsrückforderungen in Anspruch nehmen – und erlebte damit vor dem Kassler Landgericht laut der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen Zeitung einen grandiosen Reinfall: Die Unterschrift sei unwirksam, die Bürgschaft damit auch.

Möglicherweise wird die Versicherungsgesellschaft Bürgschaftserklärungen nun genauer angucken, bevor sie abgeheftet werden.

PS: Über die Vertriebsgesellschaft und ihre Geschäftspartner aus der Versicherungswirtschaft hat der „Spiegel“ Ende vergangenen Jahres eine ausführliche Geschichte geschrieben.