Schnappschüsse vom Balkon
Normalerweise schütze ich Überlastung vor oder verweise auf meine Vorliebe fürs Strafrecht, wenn mir Nachbarschaftsstreitigkeiten angetragen werden. Der Fall, der vor einigen Tagen reinkam, hat jedoch seinen Reiz.
Mein Mandant wohnt im Erdgeschoss. Er darf den Garten hinter dem Haus alleine nutzen. Ein schöner Garten übrigens; er ist mit einer dichten Hecke, Bäumen und einem Zaun vor der Nachbarschaft abgeschirmt. Die Nachbarin Frau Böse zog vor einiger Zeit in den ersten Stock. Das Verhältnis war von Anfang an unterkühlt. Wobei das eher nicht an meinem Mandanten liegen dürfte; den kenne ich schon seit vielen Jahren als umgänglichen Menschen.
Nun begab es sich im September, dass mein Mandant an einem schönen Spätsommertag sein Hemd auszog und im Garten zur Tat schritt. Diverse Gehölze mussten getrimmt werden. Das wiederum gefiel Frau Böse ganz und gar nicht, denn sie ist nach eigenen Angaben fast so was wie eine gelernte Juristin. Oder kennt zumindest einen Juristen. So genau hat mein Mandant das nicht verstanden. Jedenfalls war sich Frau Böse aufgrund ihrer Fachkenntnis sicher, dass mein Mandant gegen die örtliche Gartensatzung oder Naturschutzgesetze verstößt, wenn er im September bei Sonnenschein das Messer an die Pflanzen setzt.
Darauf hat Frau Böse meinen Mandanten aber nicht angesprochen. Sie behielt ihre Bedenken für sich, schlich sich dafür aber auf den Balkon und erstellte ein paar aussagekräftige Fotos. Diese zeigen, wie mein Mandant mit entblößtem Oberkörper Gartenarbeit verrichtet. Die Bilder schickte Frau Böse ans Gartenamt und die Vermieterin. Natürlich mit einem Brief, in dem sie den Umweltfrevel meines Mandanten bitterlich beklagt.
Allerdings weiß Frau Böse wohl nicht, dass mein Mandant im öffentlichen Dienst ist und es mit Vorschriften ziemlich genau nimmt. Weder der Vermieter noch das Gartenamt sahen trotz der Beweismittel einen Grund zum Einschreiten. Mein Mandant hatte sich nämlich vor den Arbeiten extra beim zuständigen Mann des Gartenamtes erkundigt, was er beachten muss. Und an diese Vorgaben hielt er sich auch. Das von Frau Böse angestoßene Ordnungwidrigkeitenverfahren gegen meinen Mandanten wurde sogleich mangels Tatverdachts eingestellt.
Als mein Mandant erfuhr, dass sich nun in der Vermietungsakte und in den Unterlagen des Gartenamtes Oben-ohne-Fotos von ihm finden, war er nicht erbaut. Vor allem möchte er nicht, dass die Dame die Fotos noch weiter verbreitet. Oder gar neue schießt.
Also eine Abmahnung. Die haben ich nicht nur auf das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützt, sondern auch auf den Paparazzi-Paragrafen. Der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs gilt, entgegen weit verbreiteter Annahme, keineswegs nur für Prominente. Auch der Garten kann zu diesem geschützten Lebensbereich gehören, jedenfalls wenn er wie der meines Mandanten “gegen Einblick besonders geschützt” ist (Hecken, Bäume, Zaun).
Bleibt eigentlich nur die Frage, ob die Vorschrift dann nicht gilt, wenn gar nicht durch den Sichtschutz fotografiert wird. Von ihrem Balkon im ersten Stock hat Frau Böse nämlich ungehinderten Blick in den Garten. Nach meinem Verständnis stellt das Gesetz nur darauf ab, ob sich durch den Sichtschutz für den Betroffenen das berechtigte Gefühl ergibt, ziemlich privat sein zu können. Auch ein Foto, das aus von einer Rampe oder einem Fluggerät geschossen wird, wird ja nicht dadurch erlaubt, weil der Sichtschutz wirkungslos geblieben ist.
Ein Nachbarschaftsstreit mit besonderer Note also. Mein Mandant ist sich sowieso sicher, dass die Sache vor Gericht geht. Vielleicht hören wir ja von dort ein paar klärende Worte zum Paparazzi-Paragrafen. Die könnten für jeden Gartenbesitzer interessant sein.
Besonders toll in ihrer Außenwirkung sind doch immer die Leute, die sich privat im Besitz besonderer Kenntnisse wähnen. Meist sind diese Kenntnisse dann auch danach.
Dabei ist doch 1004 BGB in den meisten Kommentaren so gut erläutert….
Na hoffentlich wurde er dabei nicht zufällig von gaaaanz oben fotografiert und findet sich dann bei Google-Earth wieder. Der Frau Böse gehört trotzdem "der Hintern verdroschen" – es gibt Dinge die man nicht macht bzw. nicht machen sollte. Sichtbarkeit hin oder her.
Oh es gibt ein Gartenamt. Wie schön.
Klarer Fall. Die gute Frau hätte nicht selbst zur Kamera greifen dürfen, sondern das SWAT-Team vom Gartenamt rufen müssen. Die hätten dann den Blumenmörder mit ihrem Spezial-Video-Equipment auf frischer Tat ertappt.
Aber mal im ernst: In einem einsehbaren Garten (wenn auch nur durch die Balkone) oben ohne Rumzuwerkeln ist auch ne Sauerei…
Soviel Anstand sollt doch sein und man könnt sich nen Hemd anziehen.
Dürfte sich der Mandant eigentlich in einem so abgeschlossenen Garten komplett nackt aufhalten?
Vielleicht würde das die Nachbarin in ihrem Fotografie-Eifer etwas hemmen.
Ich glaube kaum, dass 201a StGB ein Fotografieren durch den Sichtschutz voraussetzt. Das würde den Anwendungsbereich doch sehr beschränken, zumal ja auch ein Verhalten erfasst werden soll, bei dem sich die Kamera innerhalb des "Raumes" befindet.
Wichtiger ist imo die Frage, ob jemand der beim Gärtnern fotografiert wird, wirklich in seinem "höchstpersönlichen Lebensbereich" (iSv Intimspähre dh. mit Bezügen zu Krankheit, Tod, Sexualität) verletzt ist.
Aber nur soweit meine Meinung als Laie …
Geschichten wie sie RTL schreibt.
"gegen die örtliche Gartensatzung oder Naturschutzgesetze verstößt, wenn er im September bei Sonnenschein das Messer an die Pflanzen setzt."
LOL
Sperrt alle ein, die ein Pflänzchen beschädigen!
Weiß jemand, wie die Sache mit den Google Streetview Aufnahmen ausgegangen ist?
Oder ob es da überhaupt ein Verfahren gibt/gab?
Ist ja eigentlich genau der gleiche Sachverhalt. (erhöhte Aufnahmeposition ==> Hecke etc. unwirksam)
Andere Frage; ich hatte es bislang immer so verstanden dass nicht das Fotografieren an sich, sondern das Veröffentlichen der Fotos untersagt ist. Ist denn ein Versenden der Fotos an Vermieter und Gartenamt auf Grund einer vermuteten Ordnungswidrigkeit bereits eine Veröffentlichung? Eine (wirksame) Abmahnung setzt doch ein bereits erfolgtes rechtswidriges Handeln des Abgemahnten voraus?
Und besonders geschützt ist der Garten ja gerade nicht, wenn dieser von einem (nicht unter der Sachgewalt des Foto-Opfers stehenden) Balkon aus eingesehen werden kann.
Botanophilie …voll erwischt.
Im Wege der Freistil-Rechtsfindung hätte ich getippt, dass das Dokumentationsinteresse bei einer (vermuteten) OWi eine Rechtfertigung darstellen könnte?
Gartenbauamt. Örtliche Gartensatzung.
Mir wird übel, wenn solch sinnlose Bürokratie ohne Vorwarnung in mein Auge fällt.
Ist doch schön, wenn die Frau sich für den Mann interessiert. Vll. geht da noch was.
Ich versteh nicht ganz, was die Abmahnung bringen soll… die Fotos sind schon in der Aktue und da die Frau die Sachlage nun kennt, warum sollet sie weitere Fotos machen wollen?
@Thomas: Natürlich. Zum Zwecke der Anzeigeerstattung bedurfte es allerdings weder der Übersendung noch der Erwähnung der Existenz solcher Fotos.
Gartenfälle sind die schönsten.
Wie bei GOOGLE-STREETVIEW, dessen glühender Anhänger Herr Vetter auch ist, müsste es genügen, dass die Nachbarin das Gesicht des Mandanten unkenntlich macht und dann kann sie die Bilder weiter verbreiten, oder?
Herr Vetter! Bevor Sie mich wieder löschen, zwei Fragen, wenn Sie erlauben:
1. Wie begründen Sie hier die Wiederholungsgefahr für die Abmahnung, die wohl auf Unterlassung geht?
2. Wieso stützen Sie eine Abmahnung auf einen Straftatbestand? Ich würde denken, dass man dann Strafantrag stellt. Ich hoffe, das hat der Mandant, denn es handelt sich ausweislich der Vorschrift des § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB bei § 201a StGB um ein reines Antragsdelikt.
Danke im Voraus!
PS: Außerdem ist für mich fraglich, ob hier ein "Verbreiten" im Sinne der §§ 22 ff. KUrhG vorliegt.
PPS: Okay, die Fragen haben sich geklärt! §§ 1004, 823 II iVm § 201a StGB. Keine Unterlassungserklärung = Wdh-Gefahr.
"Normalerweise schütze ich Überlastung vor [...]" Schön, dass es auch noch ehrliche Anwälte gibt.
Dann fehlt es am Tatbestandsmerkmal "gegen Einblick besonders geschützter Raum". § 201a StGB Vorschrift wird restriktiv ausgelegt.
Eine Abmahnung ist ja mindestens so schäbig wie das vermeintliche Fehlverhalten von Frau "Böse".
Selbst wenn bei diesem Nachbarschaftskonflikt eine Partei die Alleinschuldige wäre (was aus meiner Erfahrung äußerst selten ist), geht man so auf jeden Fall den Weg der maximalen Eskalation, und kann sich auf viele Jahre der Hölle freuen. Warum nicht einfach eine Einladung zu einer nachbarschaftlichen Tasse Kaffee und Aussprache mit Bildertausch?
Wenn der "Paparazzi-Paragraph" nur anwendbar wäre, wenn der Sichtschutz wirksam ist…
dann wäre er Sinnlos, da ja keine Aufnahmen gemacht werden können,
DA ja der Sichtschutz dies gerade wirksam verhindert.
@12:
Schon die Herstellung der Fotografie ist strafbar.
@20:
"Gesicht unkenntlich machen" ist Humbug. Die _Person_ muss unkenntlich gemacht werden, und zwar für *jeden* Betrachter. Sollte er ein Muttermal auf dem Rücken haben, das nur seine Frau kennt, so muss er auch an dieser Stelle unkenntlich gemacht werden.
Und in seinem Garten kann er so lange nackt Rosen schneiden, wie er will.
@Andere Frage:
@nnnn:
Ob die Strafbarkeit mit dem Fotografieren (§ 201a StGB) oder mit dem Verbreiten (§§ 33, 22 KUrhG) beginnt, ist davon abhängig, ob der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wurde.
Vorliegend hat Mulholland wohl Recht. Auch wenn "ein Garten, der durch eine blickdichte Hecke umgeben ist, [...] im Einzelfall eine derartige Räumlichkeit" i. S. v. § 201a StGB darstellen kann (BeckOK StGB, § 201a, Rn. 12), fehlt es wohl an der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereich durch die dort hergestellte Aufnahme.
@fernetpunker:
Entsprechend würde die Normkette §§ 1004, 823 II BGB, 22 KUrhG lauten.
Typische Privatklägermentalität. Wie kann man sich als Rechtsanwalt für so einen Unsinn hergeben?
@Auke: Sehen Sie in der Weitergabe an Behörden vorliegend ein rechtswidriges "Verbreiten" iSv § 22 KUrhG? Mit "Verbreiten" ist doch wohl eigentlich Veröffentlichen (Zeitung, Internet) gemeint, wenn man den historischen Hintergrund des Gesetzes sieht (Bismarck).
@8: § 201a StGB hat open air nur einen geringen praktischen Anwendungsbereich. Die Außenanlagen einer Sauna oder ein eingegrenzter FKK-Bereich wären erfasst, auch ein total sichtgeschützter Garten. Aber wenn jemand einen Garten hat, der von einer bösen Nachbarin eingesehen werden kann, wird er sich darin nicht ganz so privat verhalten, wie es der Rartio des § 201a StGB entspricht.
@fernetpunker:
Umfasst ist jede Art der Verbreitung. (Wandtke/Bullinger, § 22 KunstUrhG, Rn. 9) Selbst das Verschenken von Bildnissen im privaten Bereich gilt als Verbreitung. (OLG Celle ZUM 2011, 341, 343; Schricker/Götting, § 22 KUG, Rn. 36; HK-UrhR/Dreyer § 22 Rdn. 12)
Man könnte über die Rechtswidrigkeit des Verbreitens spekulieren. Denn bei Vorlage eines Bildnisses als Beweismittel im Gerichtsverfahren ist dieses Verbreiten nicht rechtswidrig. (LG Oldenburg, AfP 1991, 652)
@Auke: Haben Sie Juris? ;-) Danke!
Wie schön, dass es noch andere gibt, die die 3-Sphären Theorie kennen :)
Moment – es gibt allen ernstes ein Gartenamt, dass mir vorschreiben kann wann ich in MEINEM Garten MEINE Pflanzen beschneiden darf und wann nicht?!
den Anwalt als befangen ablehnen. Fertsch
Sorry, aber ernsthaft: Wegen so einem Sch… werden Anwälte bemüht… Wenn sich Nachbarn schon wegen so einem Blödsinn streiten, muss man sich doch über die gegenwärtigen Kriege echt nicht mehr wundern… So ein Streit ist einfach flüssiger als flüssig. Überflüssig!
Da bin ich ja froh, dass die gute Frau "Boese" nicht in meiner Nachbarschaft wohnt. Als Vegetarier haette ich ja jeden Tag eine Anzeige am Hals.
Vielleicht ist die Abgemahnte aber auch "Frau Gut" – wogegen es häufig der Zahlung eines entsprechenden Honorars bedarf, den eigenen Mandanten als "umgänglichen Menschen" zu kennen. Wie auch immer: die Dame sah schutzwürdige Gehölze von unerlaubter Eigenmacht bedroht; wenn man nun also schon eine Verletzung nach § 201a konstruiert, müsste man zugunsten der Abgemahnten auch die Irrtumslehre heranziehen. Mit Klärung der Sachlage und Einstellung des OwiG-Verfahrens dürfte die behauptete Wiederholungsgefahr entfallen sein. Was der nachgelegte Schriftverkehr soll, entzieht sich meinem Verständnis. Der "umgängliche Mensch" scheint erheblich querolatorisch veranlagt zu sein.
@Thomas:
Jupp. Ob die auch so sind wie ein paar andere Behörden? Immer dann nie zu finden wenn es wirklich mal richtige Arbeit gibt?
Ich fahre das ganze Jahr auf Baustellen herum. Selbstverständlich wird da in den warmen Monaten, von einigen Bauarbeiter, "oben ohne" gearbeitet. Unabhängig von der Six-Pack Ausprägung. Oft von öffentlichen Straßen aus zu sehen. Was übrigens die Verweildauer von Frauen mit Kinderwägen merklich erhöht. Und im Schwimmbad ist es dem Bademeister vorbehalten bedeckt herum zu laufen. Ist das Abbild des blanken Oberkörpers bei der Gartenarbeit ihres Freundes wirklich derart abartig, dass man deshalb vor Gericht gehen muss?
Um das Verhältnis mit der lieben Nachbarin schlagartig zu verbessern, wäre es doch eher ratsam, er trimmt die Hecke im Tanga und läd dazu eventuell die eine oder andere Damen des horizontalen Gewerbes ein, oben ohne das Kabel zu halten. Die Chancen, das die gute Damen von oben den Sündenpfuhl fluchtartig verläßt, stehen doch ganz gut ;-)
@sirup:
Den Euphemismus kannte ich noch gar nicht ;)
Ist doch bald Weihnachten, vielleicht schenkt ihr Mandant der Nachbarin ein paar Klassiker auf DVD, damit sie etwas besseres zu tun hat, als Rentner-Klischees zu pflegen. ;-)
Gibt es ein Anrecht als Nichtmieterin des Gartens in den Garten gucken zu dürfen? Ich glaube nicht. Der Mandant sollte mal mit dem Vermieter reden ob bei einer Kostenteilung zwischen beiden nicht ein großflächiger Sichtschutz an der Wohnung der Frau Böse angebracht werden kann. Es reicht voll und ganz wenn Frau Böse den Himmel sehen kann.
@Thomas: In Hamburg gibt es da auch recht enge Vorschriften, wann man seine Hecke schneiden darf.
Meine Empfehlung: Die Beine in die Hand nehmen. Eine "Nachbarin", die sich allen Ernstes um irgendwelche Hecken/Sträucher kümmert, die nicht in ihrem Garten stehen und dann auch noch Fotos schiesst, um irgendwelchen Scheiss zu beweisen, verspricht nur jahrelangen Zank.
Solche Menschen sollte man unter allen Umständen meiden, jede Minute die man sich damit beschäftigt ist verloren.
Man kann jetzt anfangen, sich dagegen zu wehren, aber Wahnsinnige haben oft erschreckend viel Energie und haben im Gegensatz zu einem selbst auch nicht die Seelenruhe zu verlieren. Egal was man tut, man verliert immer. Der Klügere gibt nach ;)
Hab ich das richtig verstanden?
Die Frau hat den Mann gleich angezeigt und nicht vorher mit ihm gesprochen?
Wenn das Verhältnis "von Anfang an unterkühlt" war, hätte ich mich auch noch nicht erst mit dem vermeintlichen Baumfrevler auseinandergesetzt.
@47 CPtz:
"Der Klügere gibt nach ;)"
Der Kluegere gibt nach, bis er der dumme ist.
Bitte unbedingt weiter berichten, wie das Verfahren verläuft. Könnte ja noch interessanter werden :)