Richterliches Smartphoneverbot
An Bewährungsauflagen sollte man sich halten. Zumindest wenn man in einer kleineren Stadt wohnt, in der Polizeibeamte ihre Klientel regelmäßig gut im Auge haben. Im beschaulichen Tuttlingen missachtete ein 39-Jähriger genau dies. Er ließ sich mit einem Smartphone in der Stadtmitte ertappen – und löste damit eine Hausdurchsuchung bei sich aus.
Ein Gericht hatte den Mann nach Angaben der Tuttlinger Polizei wegen des Besitzes von Kinderpornografie verurteilt. Zu den Bewährungsauflagen gehörte auch, dass er kein internetfähiges Handy benutzt. Genau so ein Gerät sahen Kriminalbeamte aber letzte Woche bei ihm, als er durch die City schlenderte.
Bei der Kontrolle fanden die Beamten Kindepornos auf dem Handy. Ein Richter ordnete darauf eine Wohnungsdurchschung an, bei der weiteres einschlägiges Material gefunden wurde.
Dem Mann droht jetzt ein weiteres Verfahren.
Wieso "droht ein weiteres Verfahren"?
Mindetsens sollte SOFORT die Bewährung widerurfen werden und der Typ eine Ladung zum Haftantritt bekommen.
Diese Bewährungsauflage käme bei mir ja schon einem Berufsverbot gleich. Da könnten sie mich gleich einsperren.
Blöder kann man sich kaum anstellen.
@kinder-sind-unschlag: mir ist ein ordentliches Verfahren lieber als ein "SOFORT" von wem auch immer. Ein bisschen Rechtsstaat darf schon sein. Denken Sie denn nie an die Kinder?
Hm, in dem Fall würde ich mal sagen: gut daß der mit nem Smartphone unterwegs war – und erwischt wurde.
Mich interessiert viel eher, wie ein Richter einem verbieten kann, ein internetfähiges Handy zu besitzen?! Dann wurde dem Herrn ja quasi die Benutzung des Internets untersagt. Ich bezweifel irgendwie, dass solche Dinge rechtens sind.
Ein Richter kann mir ja auch nicht untersagen, vor 15Uhr RTL zu gucken (okay, das will man ohnehin zu keiner Uhrzeit sehen…).
Und ich denke nicht, dass ein Richter einem Menschen die Anschaffung gängiger Elektronikartikel untersagen kann oder darf. Wie wäre es mal mit einem Herdverbot? Oder Kühlschrankverbot?
Der Internetzugang stellt für sehr viele Menschen einen wichtigeren Zugang zu Informationen dar, als Fernsehen und Zeitung zusammen und Fernsehen oder den Erwerb von Zeitungen DARF der Richter ohnehin nicht als Bewährungsauflage verbieten.
Art. 2 des GG darf mMn nicht derartig eingeschränkt werden, zumal durch das faktische Internetverbot auch Art. 5 GG mit Füßen getreten wird.
Die wirkliche Frage: Welches Handy ist nicht internetfähig? Selbst uralte Geräte unterstützen bereits WAP, selbst die ältesten Nokia-Knochen. Und für alles davor (10+ Jahre dürften das mittlerweile sein…) dürfte es kaum noch funktionsfähige Batterien geben.
Ist das überhaupt ein tatsächliches Geschehen? Das klingt mir nämlich wieder stark nach Staatspropagada "freies Internet" => "KiPo-Kriminalität".
Ist das nicht eine Weisung und keine Auflage?
maSu hat ja in gewisser weise recht, nur würde ich die Problematik auf heutige Handys legen. Was für ein Handy muss man denn kaufen das man eins ohne Infernetanschluss bekommt?
Und wo kann man so ein Handy kaufen?
Oder meinte der richter nur Handys vom Typus "iPhone"?
Und glaubt ihr echt jemand das der Typ sich die Bilder über den handybrowser geladenen hat? Wohl eher vom heimischen PC oder vom Kumpel mit Bluetooth.
@MaSu: Das sehe ich anders. Wenn das Smartphone sein bevorzugtes "Tatmittel" war, sich Kinderpornographie zu beschaffen, dann sollte es dem Richter doch erlaubt dem "Bösling" das zu entziehen.
Ach ja ist das denn im allgemein so, wenn Bewährungsauflagen verletzt werden, wer ordnet da Knast an? Gibts deswegen nen Verfahren oder wie läuft das?
*me unwissend
Wären das entsprechende Ausgedruckte bilder gewesen – hätte der richter dann buch- und zeitungskauf verbieten können?
Bananenrepublik!
@11
In welchen Läden treiben Sie sich denn herum, wenn Sie dort kinderpornographische Schriften erwerben können?
Sind Fälle bekannt, in denen den Verdächtigen verboten wurde, Post zu öffnen oder zu verschicken?
(Warum kann man denn hier keinen Link auf die eigene Website mehr hinterlassen?)
Es gibt tatsächlich noch einige "dumbphones", wie man die Gegenstücke zum Smartphone wohl nennen müsste. Der bekannteste Hersteller dürfte wohl Simvalley mit dem RX80 (http://www.pearl.de/a-PX3370-4071.shtml) sein, und wenn es echtes Festnetz sein soll, das gibt es sogar noch mit Wählscheibe: http://www.pearl.de/a-PX5712-4201.shtml
@UV: Sorry für die "Schleichwerbung", Pearl war der erste Anbieter, der mir bei der Google-Suche entgegengepoppt kam. Soll keine Empfehlung für dieses Versandhaus darstellen, im Gegenteil.
So klein ist Tuttlingen auch wieder nicht. Gruß aus Villingen-Schwenningen ;). Ich sehe so ein Smartphone-Verbot auch sehr kritisch. Sollte verboten werden, dass Smartphones verboten werden…
@geheim:
Z.B. das Nokia 1616. Gibt's für kleines Geld, hat keinerlei Internetzugang (nein, auch kein WAP), kein Bluetooth, man kann damit lediglich telefonieren und SMSe verschicken. Und ja, das kann man immer noch kaufen …
Es geht um einen verurteilten Straftäter dem Auflagen erteilt wurde. Natürlich darf der Richter Bedingungen für eine Bewährung festlegen.
@DAMerrick:
Bei Amazon oder Pearl kann man das kaufen kostet 20€ und ist von der Firma simvalley. Oder von der Firma Telme oder Emporia oder oder. Ich hab jetzt nur 2 Minuten gegoogelt daher nur knapp 10 Modelle gefunden.
Ich schätze mal, mit "kein internetfähiges Handy" wird wohl ein Smartphone gemeint sein. Selbst ein jahrealter Knochen kann ja WAP usw.
Das kann man wohl als ausgezeichnetes Beispiel für sich-selbst-ins-Knie-schießen bezeichnen. 'Pech' auch, daß die Herren in blau von dem Verbot wußten und (!) auch noch hinguckten…
@maSu: Selbstverständlich kann ein Richter sowas in die Bewährungsauflagen aufnehmen – warum auch nicht? In anderen Fällen wird den Betroffenen verboten, sich Kindern / deren Spielplätzen / Schulen zu nähern, und da redet auch niemand von einem Verstoß gegen das GG (der hier sowieso nicht zu erkennen ist, einfach die Artikel nochmal lesen).
Und nein, ihm wurde nicht "quasi die Benutzung des Internets untersagt". Ich kenne jedenfalls jede Menge Menschen, die regelmäßig im Internet sind und das nicht per Smartphone!
Im übrigen: kann man als Täter nicht vor Gericht mitteilen, daß man mit solchen Bewährungsauflagen nicht einverstanden ist und lieber sitzen möchte? Gut, da wäre wohl nicht mal ein normales Handy möglich, aber immerhin wäre dann alles fraglos rechtlich korrekt…
@DAMerrick: Zum einen dürfte das nicht das Problem des Gerichtes sein, zum anderen hätte er im Zweifel ja den Richter fragen können, ob z.B. ein Nokia 6310i, das ja grundsätzlich durchaus internetfähig ist, i.O. wäre. Und ansonsten soll das Leben auch heute noch tatsächlich nicht abrupt enden, wenn man kein Handy hat.
Hm, den Sinn der Bewährungsauflage kann ich so auch nicht nachvollziehen. Wenn man ihm jede Internetbenutzung untersagen wollte – das könnte man nachvollziehen, aber nur ein Smartphone und daheim den Computer mit DSL-Anschluss?
Wenn jemand solches Zeug auf seine Mobilgeräte lädt, wird er es doch auf seinen heimischen Geräten erst recht tun? (Würde ich jedenfalls so machen) So ja offensichtlich auch das Ergebnis der Hausdurchsuchung.
@roflcopter : In vielen Ländern kann man durchaus "Kinderpornografische" (Anm.: Nach deutschem Gesetz) Schriften erwerben, unter anderem Österreich, Dänemark, die USA, Japan…..
"Beschauliches Tuttlingen". Die Tuttlinger werden Ihnen was :-) Das ist immerhin "Große Kreisstadt" und "Weltstadt der Medizintechnik". Das geh ich dem Volker Kauder sagen, dass Sie seinen Wahlkreis so verunglimpfen!
Smartphones mit UMTS teilen sich eine IP innerhalb der gleichen Zelle. Das kann eine Verfolgung stark erschweren / unmöglich machen. Ich könnte mir vorstellen, dass das ein Grund ist. Internet allgemein zu verbieten kommt heute ja fast einem Kommunikationsverbot gleich.
Sogar mal hier erwähnt:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/04/19/anonym-uber-umts/
@Adolf Meier:
Lassen Sie sich doch nicht jedes Wort aus der Nase ziehen! In wie weit sind die einschlägigen Bestimmungen in Österreich, Dänemark, den USA und Japan denn anders als die in Deutschland? Oder wollten sie nicht implizieren, dass nach deutschem Recht illegales Material dort zulässig ist?
@Biber:
1) freie Entfaltung der persönlichkeit bedeutet auch, sich mit legalen technischen Geräten auszustatten, um das zeitgeschehen zu verfolgen, mit Menschen online in Kontakt zu treten usw usf.
2) Der Mann hat auch das Recht, seine Meinung im Internet zu äußern und nicht nur auf analogem Wege oder per Flugblatt.
Aber viel interessanter: Ein Smartphone ist verboten? Was ist mit einem Laptop und einem Surfstick? Was ist mit einem TabletPC, der ja nichts anderes als ein Smartphone ohne Telefonfunktion ist. Die Übergänge sind fließend. Zudem kann man es auch nicht jedem finanziell zumuten, sich ein Telefon UND einen Laptop zu kaufen, nur um zu telefonieren und MAL zu surfen. Für wenigsurfer oder Leute die viel unterwegs sind, ist ein Smartphone einfach sehr praktisch und erspart die Anschaffung mehrer Geräte, deren Anschaffungspreise und laufende Kosten höher sind.
Darüber hinaus: Wenn das Handy das bevorzugte Tatmittel war/ist, wie schaut es dann mit Schuhen aus? Unterwäsche? Hose, Pullover, Fahrrad, Socken, Kaffeemaschine, …
Kann da irgendein unterqalifizerter Mensch mit Holzhammer einfach sagen: Entweder du gehst 2 Jahre in den Knast oder du fähst 3 Jahre kein Fahrrad, trägst keine Unterwäsche und trinkst keinen Kaffee mehr?
WOHL KAUM!
Ich denke mal, die nächst höheren Instanzen würden solcherlei bescheuerte und Weltfremde Bewährungsauflagen (betrifft auch Smartphoneverbot) sofort kippen und dem ehemals zuständigem Richter den Vogel zeigen…
Zumal hier auch schon mehrfach angesprochen wurde, dass ein reines Smartphone-verbot bei einem PC/Laptop mit Surfstick total witzlos ist, da die Probleme der möglichen Strafverfolgung identisch sind.
Und von der Beschaffung eines "nicht internetfähigen" Handys mal ganz abgesehen. Hier hat der ehrenwerte Richter seine Kompetenzen weit überschritten.
24 Kommentare, jede Menge Meinungen aus dem hohlen Bauch heraus, die unvermeidbare Bezugnahme auf rudimentäre Kenntnisse über Grundrechte und große Betroffenheit derjenigen für die ein Leben ohne Internet kein Leben ist.
Und kein Mensch schaut ins Gesetz. Treffender könnte man die Debattenkultur hier kaum zusammenfassen.
Dabei ist die (sinnvolle) gesetzliche Regelung noch nicht mal schwer zu finden.
"§ 56 c StGB
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
(…)
4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen (…)
Fazit: Natürlich darf der Richter das.
@zf.8: Tatsächlich ist (manches!) nach deutschem Recht illegale Material dort zulässig. z.B. gibt es in Japan und soweit ich weiß auch in den meisten US-Bundesstaaten kein Verbot von "virtueller Kinderpornographie" (fiktive Zeichnungen etc.), in Deutschland schon.
In Österreich sind kinderpornographische Texte nicht verboten, in Deutschland schon.
@zf.8: Zu Dänemark: Da gab es früher ein Mindestalter von 15 für die Darsteller von "regulären Pornofilmen", was in Deutschland zumindest unter Jugendpornographie fällt.
Wir gehen hier irgendwie davon aus, dass der Richter die Thematik versteht und deswegen unter nachvollziehbaren Gründen ein Smartphoneverbot als Bewährungsauflage setzte.
Das wage ich zu bezweifeln. Ich denke, er hat einfach ins Blaue hinein irgendwas verboten.
@marcus05: Ich denke auch, dass die ursprüngliche Tat wohl mit dem Smartphone begangen wurde und deshalb nur dessen Gebrauch "verboten" wurde. Warum man allerdings jetzt schlauer ist…? Vielleicht liegt es daran, dass jetzt ein anderer Ermittlungsrichter zuständig ist, der die Hausdurchsuchung angeordnet hat. Das Verhalten des Delinquenten ist jedenfalls etwas für die "Darwin Awards", wenn ich mir diese Bemerkung mal erlauben darf.
@Dante:
Ist das Smartphone ein Anreiz? Inwiefern? Wohl eher das Internet, denn das Smartphone ist nur das Werkzeug, wie ein Tablet PC, Laptop oder normaler PC.
Darüber hinaus ist der Paragraph dahingehend hinfällig, als das alle Maßnahmen Verhältnismäßig sein müssen. Außerdem ist der Besitz eines Handys heutzutage wichtig, auch weil Telefonzellen kaum noch existieren. Handys die nicht internetfähig sind, sind schwer zu beziehen.
Zudem ist eine genaue Definition des Objekts, dass man nicht besitzen darf ziemlich schwierig und schwammig. Denn: Den Internetzugang darf man ihm gerichtlich nicht so ohne weiteres verbieten. Auch keinen Fernseher. Insbesondere, wenn es beruflich nötig ist, entsprechende Geräte mitzuführen, wird es für gerichte nochmals "heikler" solche idiotischen auflagen zu verhängen.
Und: Nur weil es das gesetz gibt, darf ein Richter nicht einfach alles nach belieben festlegen. Bewährungsauflagen können ebenso beanstanded werden, wie andere verfahrensrelevante Dinge.
Zudem müssen diese unterstützenden Maßnahmen, ja diese netten Hilfsgesten eines Richters mit Gottkomplexen auch geeignet sein, §56 c zu erfüllen. D.h. das gericht muss sicher darlegen, dass es das Smartphone ist, welches den Angeklagten zur Tat verleitet/verführt oder diese enorm begünstigt und warum es kein anderes, relativ ähnliches Gerät (Tablet PC) sein kann. Hier wird es für jeden Richter dann aber ziemlich schwierig und das Eis knackt unter seinen Füßen, denn eine solche Begründung möchte ich mal sehen! Verbietet ein Richter jede Möglichkeit ins Internet zu gehen, oder nur jede mobile Möglichkeit, dann wird die Begründung hinsichtlich der Zumutbarkeit und der verhältnismäßigkeit noch zerbrechlicher.
Ich denke mal das Hauptproblem ist hier wieder Mal: Ja der Richter darf jeden Scheiß machen und ist für keinen noch so großen Bock, den er geschossen hat haftbar. Die nachfolgenden Instanzen können nur eifrig mit dem Kopf schütteln, mehr ist nicht drin. Immer unter der Vorraussetzung, dass die nachfolgendenden Instanzen einen HAUCH intelligenter sind…. sollte aber möglich sein, Luft nach oben ist im Justizwesen gerne vorhanden.
@fernetpunker:
Das Verhalten des Delinquenten ist jedenfalls etwas für die "Darwin Awards", wenn ich mir diese Bemerkung mal erlauben darf.
Nicht wirklich. Der Darwin Award wird an Personen vergeben, "… die sich versehentlich selbst töten oder unfruchtbar machen und dabei ein besonderes Maß an Dummheit zeigen."
Außerordentlich dämlich war es natürlich trotzdem.
@maSu:
Sie können eine Auflage von einer Weisung nicht unterscheiden, wollen aber erfahrenen Richtern erzählen, wie die ihre Arbeit zu machen haben?
Auf welcher Grundlage? Kennen Sie den Fall näher?
Bitte lesen Sie genauer:
1. Im Ausgangstext steht: Zu den Bewährungsauflagen gehörte auch, dass er kein internetfähiges Handy benutzt. Davon, dass er Tablet PCs benutzen durfte oder ähnliches steht dort nix.
2. In § 56 c Abs. 2 Nr. 4 StGB steht: Gelegenheit oder Anreiz. Bietet ein internetfähiges Handy Gelegenheit zum Besitz von Kinderpornographie? Allemal.
Internetnuzung ist kein Menschenrecht. Ein Nutzungsverbot als Bewährungsweisung ist nicht per se unverhältnismäßig. Millionen Deutsche waren noch nie im Netz. Noch mehr brauchen es beruflich nicht, sondern allenfalls für die Freizeit.
Wer zum Konsum von KiPo neigt, sollte sich vom Internet im eigenen Interesse fernhalten.
Ein Leben ohne Internet ist möglich. Versuchen Sie es einfach mal!
@niyou: Der Herr dürfte bis auf weiteres keine Gelegenheit haben, sich fortzupflanzen. Auch soll es für manche im Knast so unerträglich sein, gerade als KiPo-Verurteilter, dass sie sich lieber umbringen. Viel fehlt also nicht mehr zum Darwin Award.
@Dante:
Demnach müsste ein Richter ja alles mögliche verbieten können… denn alles mögliche kann für einen Menschen, der Kipos sammelt ein Anreiz sein, selbst der Kindermodenkatalog. Nein, das die Maßnahmen müssen auch geeignet und verhältnismäßig sein. Und da beginnt dann die richterliche Argumentation zu bröckeln.
Und der Unterschied von Weisung und Auflage ist irrelevant, wenn ein Verstoß gegen Auflage oder Weisung uU zur Aufhebung der Bewährung führt.
Und das Internetzugang kein Menschenrecht ist, das ist mir auch klar. Ich empfehle da einfach mal den Begriff "Verhältnismäßigkeit" zu googlen. D.h. ein Einbrecher, der via Google-Maps sein Tatobjekt ausspioniert wegen Flucht- und Transportwegen, dem kann deswegen nicht einfach der Internetzugang gesperrt werden, weil man die gleichen Infos auch mit einem Spaziergang erhalten würde. D.h. diese Maßnahme wäre weder geeignet noch verhältnismäßig.
KiPos werden angeblich bevorzugt offline getauscht/gehandelt wohl aus Sicherheitsgründen. D.h. ich wage zu bezweifeln, dass ein Smartphoneverbot hier eine geeignete Maßnahme ist, wenn man sich USB-Sticks und DVDs per Post zuschickt… ich pers. würde niemals heikle Daten auf meinem Smartphone hinterlegen, da ich dort bzgl Firewall und Sicherheit zuwenig Eingriffsmöglichkeiten habe und dem Ding somit nicht 100% vertraue. Das macht das Smartphone für mich noch "unschuldiger", da es eher als Kontaktmittel, für Telefonie und Chats.
@hmmmmm:
Er hätte wohl computer und drucker verboten
Finde ich ja witzig, wie hier der "arme Phädophile" geschützt werden soll.
Der Mann hat sich Fotos und Videos (ca. 20) hochgeladen von Kindesmissbrauch (was anderes ist Kinderpornographie ja nicht). Der Richter hat ihm die Chance (!) auf Bewährung gegeben, aber nur wenn der Angeklagte einverstanden ist, dann kein Smartphone zu besitzen.
Der Angeklagte hat dem zugestimmt und hat dann dagegen verstoßen. Wenn es so ein Problem für ihn gewesen wäre, hätte er ja gleich einwandern können.
Außerdem gibt es heute immer noch genug 08-15 Handys oder Festnetztelefone, die nur Telefonieren und SMS können. Insofern hätte er sein Leben immer noch bestreiten können.
Dass es wegen Kinderpornografie überhaupt ne Bewährungsstrafe gab, lässt drei Interpretationen zu:
1. Der Richter führt einen Moralkampf – urteilt also etwa so wie der erste Kommentar.
2. Der Täter war einschlägig vorbestraft.
3. Es wurde eine ganz gehörige Menga Material gefunden.
Die erste Variante lassen wir mal mangels diesbezüglicher Informationen außen vor. War der Täter einschlägig vorbestraft, so besteht die Möglichkeit, dass nicht nur diese, sondern auch frühere Taten über das Handy begangen wurden. Was dann in der Tat für ein, im Übrigen zeitlich begrenztes, Verbot spricht. Denn das Verbot des Smartphones ist im Verhältnis zu dem hier oben immer wieder angebrachten Totalverbot schon das geringere Mittel. Besteht ja die Möglichkeit, dass der Angeklagte sich dahingehend einließ, dass er etwa nur wegen des Telefons ständig dazu "verführt wurde" sich KiPo zu suchen.
Bei der dritten Möglichkeit liegt nahe, was Dante schon angesprochen hat. Dass nämlich nicht nur das Smartphone, sondern sämtliche Internetzugänge tabu sind. Das lässt sich durchaus rechtfertigen. Es ist möglich, ein Internetloses Telefon zu bekommen, wenngleich möglicherweise schwierig. Informationen kann man auch über das Fernsehen (der öffentlich-rechtlichen Sender) und über die Zeitung ggf. Magazine gewinnen. Denkbar wäre auch, öffentliche Informationsquellen wie Computer in Bibliotheken und den nichtprivaten Bereich von Internetcaffees auszunehmen. Natürlich verbleibt es bei einer Einschränkung, das ist aber logisch,
@maSu:
Sie labern rum.
Die Frage, ob der Mann in seinen Grundrechten eingeschränkt werden durfte, stellt sich nicht: Er wurde verurteilt.
Die Frage, ob ein "Smartphone" klar genug von anderen Geräteklassen abzugrenzen ist, stellt sich nicht: Es handelte sich eindeutig um ein Smartphone.
Die Frage, ob das Smartphone einen Anreiz bietet oder nicht, stellt sich nicht: Auf dem Gerät wurde entsprechendes Material sichergestelt.
Wie Sie da noch Zweifel am Sinn der ursprünglichen Auflage konstruieren, ist abenteuerlich.
@maSu:
Ihre Ausführungen (und Spekulationen) dazu, was irgendwer "angeblich bevorzugt" tut, sind im Hinblick auf die Entscheidung im konkreten Fall irrelevant, wenn der Betroffene sich (wie sich ja dann sogar im Nachhinein erneut ergeben hat) eben bevorzugt im Internet bedient.
Geeignetheit ist im rechtlichen Sinne schon gegeben, wenn die Maßnahme nur irgendwie die Zielerreichung (verfassungslegitimes Ziel ist hier schon die Sicherstellung der "Bewährung" also straffreien Lebensführung in Zukunft) im konkreten Fall fördert und hängt schon gar nicht von irgendwelchen Spekulationen darüber, was Sie tun würden ab. Dass der Zugang zum Internet in einer gefährdeten (= geschützt und intim erscheinenden Umgebung) durch das Smartphone-Verbot zumindest etwas erschwert wird, kann kaum bezweifelt werden.
Von Internetverbot auf der Arbeit und im Internetcafé ist bisher nicht die Rede. Soviel zur "Erforderlichkeit" im Rahmen des Verhm.Grds. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich, solange man davon ausgeht, dass die Anlasstat eben gerade unter Zuhilfenahme von Smartphones begangen wurde.
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist ebenfalls gegeben: in Anbetracht der vielfältigen verbleibenden anderen Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten und der Möglichkeit der Internetnutzung in einem nicht 'intimen' Internet-Café, in dem ein wesentlich größeres psychologisches Tathemmnis besteht als durch das bloße "Nichtvertrauen" aufgrund irgendwelcher technischer Erwägungen (wozu der Besch. offenbar nicht neigte…)
Es bröckelt nix. Sie haben den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur einfach nicht hinreichend durchdrungen.
Im Übrigen darf ich vielleicht noch mal klarstellen: 1) Praktisch jedes Grundrecht ist mehr oder weniger einschränkbar und das schon seit es das Grundgesetz gibt. 2) Jede Bewährungsauflage / -weisung enthält Grundrechtseinschränkungen. 3) Alleine die Feststellung von Selbstverständlichkeiten wie 1) und 2) rechtfertigt noch keinen empörten Aufschrei…
maSu, ich kapituliere vor Ihren treffsicheren Vergleichen zu und Weiterungen des Falles, Ihrer Kenntnis dessen, was ein Richter darf oder eben auch nicht und natürlich Ihrer juristischen Sachkunde, kurz: vor Ihrem Wissen.
Eins wüßte ich allerdings gern: woher wissen Sie das alles?
@maSu: "KiPos werden angeblich bevorzugt offline getauscht/gehandelt" Sie kennen diesen konkreten Einzelfall nicht. Woher wollen sie wissen, dass eben jener Täter sich seine Kipo nicht immer übers Smartphone geholt hat? Evtl. hat er aus irgendwelchen Gründen keinen Internetanschluss bzw. darf keinen haben und nutzte daher öffentliche Quellen?
Wie können Sie das Urteil hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit verurteilen ohne die Verhältnisse des Falles zu kennen?
Die Debatte um die Zulässigkeit der Bewährungsauflage (die wohl eher eine Weisung ist) geht schon im Ansatz fehl: Wenn der Verurteilte mit einer Weisung unzufrieden ist, sollte er sich um eine Aufhebung oder Änderung bemühen. Wenn er nicht weiß wie, im Zweifel den Bewährungshelfer oder einen Anwalt fragen. Ersteres ist nicht immer vorhanden (hier vermutlich schon) aber dafür immer kostenlos. Letzteres ist immer vorhanden aber dafür nicht immer kostenlos.
Eigenmächtiges Missachten führt zwar auch zu einer (inzidenten) Überprüfung aber bei deutlich erhöhtem Risiko.
@masu: Juristen nennen ihren Umgang mit dem Ausgangsfall Sachverhaltsquetsche. Vielleicht sollten Sie das mal googeln …
Ansonsten ist wohl schon alles durch die Vorredner gesagt.
@Quant:
Sie glauben vielleicht, dass Kinderpornografie = Fotos und Videos von Kindesmissbrauch sind, damit liegen Sie aber daneben. Daher ist Ihre Behauptung Unsinn. Googlen Sie mal "Sexting".
@DAMerrick: Mit modernen Smartphones (gerade auf Androidbasis) kann man schon fast alles machen was auch am PC möglich ist. Nicht immer so komfortabel aber Bilder laden ist auch am Smartphone nicht mehr so schwierig.
Nebenbei auch schwieriger nachzuverfolgen da man sich im Mobilfunknetz oft eine IP teilt.
Aber alles in allem war das dumm was er getan hat. Wobei mich mal interessieren würde was er sich heruntergeladen hat. Texte, Videos, Comics, Bilder?
Das mit dem Sexting hat schon ein anderer angesprochen (in den USA führt das dann zu so irrwitzigen Situationen, dass der "Missbraucher" und der "Missbrauchte" ein und diesselbe Person sind, und somit auch eine Verurteilung erfolgt und gleichzeitig derselbige in das Opferschutzprogramm aufgenommen wird.)
Unterschiede bei der Bewertung von KiPo zeigt sich z.B. an dem Kinofilm "Spielen wir Liebe":
>wurde am 28. Juli 2006 vom Amtsgericht Karlsruhe nach § 184b StGB (Kinderpornografie) bundesweit beschlagnahmt
>In Österreich ist die 2004 erschienene DVD für Personen ab 18 Jahren legal erhältlich.
http://de.wikipedia.org/wiki/Spielen_wir_Liebe
@abc: Bis 2008 lag das Mindestalter für Pornodarsteller in Deutschland sogar bei 14. (Ich finde das übrigens okay, abgesehen von kommerziellen Pornos)
Übrigens: Wenn man bis in die 90er oder gar in die 70er Jahre zurückgeht, findet man noch viel mehr. Damals war Kinderpornographie nämlich tatsächlich noch (weitgehend) dokumentierter Kindesmissbrauch. Dementsprechend durften damals viele Dinge offen verkauft werden, bei denen heute schon der Besitz strafbar ist.
Und es geht weiter: Erst kürzlich wurde eine EU- Richtlinie verabschiedet, die z.B. Dinge wie die Verfilmung der "Blechtrommel" als Kinder"pornographie" definiert. Die RL ist in D noch nicht umgesetzt, deswegen können Sie diese Dinge jetzt noch ganz legal beziehen. In zwei Jahren werden Sie durch den Besitz aber plötzlich ein böser Kinderschänder sein. Absurd? Naja, einen ähnlichen, spektakulären Fall gab es vor ein paar Jahren erst: Maladolescenza.
Ich ignoriere hier einmal völlig eine andere Problematik: In Deutschland können Sie heute auch schon ins Gefängnis kommen für den Besitz von fiktiven Zeichnungen/Computeranimationen, bei deren Herstellung kein Kind missbraucht wurde und auch sonst niemand irgendeinen Schaden erlitten hat. Ebenso können Sie ins Gefängnis kommen für für den Besitz von Bildern mit erwiesenermaßen erwachsenen Darstellern, die aber "zu jung aussehen". Diese Dinge sind nach geltendem Recht genauso "Kinder"-"Pornographie" wie Aufnahmen eines tatsächlich vergewaltigten Säuglings.
@zirp:
Wohin die Reise geht, ist nicht zu übersehen.
Und wieder einmal schauen alle weg, bzw. jubeln dem Irrsinn auch noch zu.
Und die Strafbarkeit des Besitz eines Animationsfilms in dem ein Kind vergewaltigt wird ist problematisch wieso?
Nö. Besitzstrafbarkeit bei jugendpornographischen Schriften gilt nur für solche Schriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben (echte Jugendliche), nicht für solche, die lediglich sexuelle Handlungen Jugendlicher zum Gegenstand haben. (§ 184c IV StGB)
@kinder-sind-unschlag:
Verrückte Idee: Das neue Verfahren droht wegen dem, was auf dem Handy gefunden wurde. Diesbezüglich ist es mit einem widerrufen der Bewährung einfach nicht getan.
@zf.8:
Sie ist problematisch, weil durch diese Tathandlung (ebenso wie auch durch die Herstellung) kein anderer geschädigt wird. Diese Filme sind ebenso gefährlich wie Animationsfilme, in denen Leute erschossen, gefoltert oder zerstückelt werden. Auch alles ebenso rigoros verbieten?
Klar, es gibt Leute, die genau das am liebsten tun würden. Aber was wird denn da im Ergebnis bestraft? Doch einzig und allein böse Gedanken! Und zwar in beiden Fällen.
Ich schrieb doch ganz ausdrücklich von Kinder- (und eben nicht Jugend-) Pornographie.
Denn ja, es gibt auch Volljährige, die Gerichte als Scheinkinder ansehen können. Das betrifft v.a. Asiaten, oder z.B. auch diese Dame hier: http://schutzalter.twoday.net/stories/6325369/
@hmmmmm: Ja, hätte er! Weil man in einem Buch alle anderen Bücher wo gibt lesen kann!
Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich …
Nochmals bitte genau auf den Text oben schauen, da steht (Hervorhebung von mir):
Es sagt also nicht, dass ihm nur die Smartphone-Benutzung untersagt war. Es ist auch möglich (und sehr wahrscheinlich!), dass ihm jegliche Internet-Nutzung und der Besitz entsprechender Geräte (einschließlich internetfähiger stationärer Computer) untersagt wurde.
Warum hat er sich die Bilder nicht gleich auf's t-shirt gedruckt?
Facepalm.
Ich spucke auf das deustche Gesetz und deren Repräsentanten. Ich spucke auf Nutzer wie "Dante", und auf all jene die sich verschrieben haben die Freiheit andrer aufgrund von Lapalien massiv einzuschränken.
Bei der Diskussion, ob ein Smartphoneverbot zu erchtfertigen ist:
Internetverbot ist schon hochproblematisch.
Aber bitte sachlich bleiben!
Mobile dumbphones gibt es noch jede Menge auf dem Markt, auch neue.
Und es stimmt auch nicht, dass es keine Telefonzellen mehr gaebe: ich wohne in einer Mittelstadt von 30k Einwohnern und im Umkreis von 100m sind zwei davon. Eine davon ist sogar ziemlich neu, mit integriertem LCD.
schöner Fall. Da sieht mensch wieder einmal, wie nutzlos Verbote sind. Die kommen doch immer an Kinderpornos, wenn sie wollen. Verbote sind ein völlig falscher Ansatz und kaschieren nur, statt tatsächlich etwas zu verändern.
@maSu: Da kann ich dich beruhigen: du kannst sicher sein, dass der Richter das Grundgesetz kennt.
@therapieren: Schwachsinn. Da sieht man wieder, wie *nützlich* Verbote sind. Der Mann wurde erwischt und wird jetzt erneut bestraft werden. Ohne Verbot wäre das nicht möglich.
@Sibirien:
Applaus!
Du gehörst wahrscheinlich auch zu jenen Zeitgenossen, der bei eigenem Fehlverhalten die Schuld ausschliesslich bei anderen sucht.
Wieso? Der hat kein Fehlverhalten
@zirp:
Gab es in Deutschland schon Fälle, in denen jemand allein für den Besitz von fiktiven Zeichnungen (zb Lolicon) verurteilt wurde?
@zirp:
Kann ich das so verstehen, dass Sie allgemein gegen abstrakte Gefährdungsdelikte im Strafrecht sind oder haben Sie nur etwas gegen die Strafbarkeit von bestimmten Mediengruppen?
Und bezüglich der Animationsfilme mit Zerstückeln etc, gibt es ja die strafrechtliche Regelung des § 131 StGB, der im Zusammenhang mit gewaltverherrlichenden Schriften viele Handlungen als strafbar erklärt.
Ah, okay. Ich ging davon aus dass Sie "Kinder" mit Anführungsstrichen geschrieben hatten, weil Sie sich auf Jugendpornographie bezogen.
Allerdings kann ich da die Bedenken auch nicht recht teilen, weil es mir unter Zugrundelegung der BGH-Rechtsprechung zu dem Thema schwer fällt mir einen Sachverhalt vorzustellen, der unter die Norm passen würde.
@ zf.8:
Welches Rechtsgut wird denn durch den Besitz von Animationsfilmen gefährdet?
66/Murgi
Schutzgut der Qualifikation des § 184b ist wie beim Grundtatbestand (s. § 184 Rdn. 6) der Jugendschutz. In erster Linie will die Vorschrift aber – was die deutliche Straferhöhung erklärt – einer möglichen Nachahmung kinderpornographischer Inhalte entgegentreten (vgl. auch § 184a Rdn. 2) sowie Kinder vor dem Missbrauch als Darsteller pornographischer Schriften bewahren (BGHSt 45, 41 [43]; MüKo-StGB/Hörnle § 184b Rn. 1; Lackner/Kühl § 184b Rn. 1; Schroeder NJW 1993, 2581 [2582]).
Quelle:
Hilgendorf in Satzger/Schmitt/Widmaier: StGB Strafgesetzbuch Kommentar, 1. Auflage 2009. § 184b Randnummer 2.
@zf.8:
Die Argumentation ist interessant.
Genauso könnte man das Verbot von Killerspielen begründen, schließlich ist durch die Verbreitung auch eine deutliche Steigerung von realen Amokläufen zu beobachten. Oder etwa nicht?
Nach der Begründung müsste auch die Missbrauchsquote in Ländern, wo diese Filme nicht verboten sind, signifikant höher sein. Diese Kausalität halte ich (bis zum Beweis des Gegenteils) für falsch, ich könnte mir eher eine umgekehrte Proportionalität vorstellen.
Interessant, dass solche Gesetze auf unbegründeten Vorurteilen basieren.
@zf.8: Genau das zeigt ja die Problematik des Straftatbestands. Anders als bei "normalen" abstrakten Gefährdungsdelikten, wird durch die Tathandlung selbst kein Rechtsgut gefährdet wie beispielsweise bei einer Trunkenheitsfahrt. (Den Jugendschutz als Schutzgut anzusehen, ist meines Erachtens ein Zirkelschluss.)
Bevor es jemand falsch versteht: Ich möchte hier kein Plädoyer für die Abschaffung dieses Straftatbestandes halten, sondern nur auf seine dogmatischen Probleme hinweisen.
@GxS
Ja, so könnte man argumentieren. Soweit im Bezug auf gewaltverherrlichende Schriften schon Strafbarkeiten begründet sind, wird diese Argumentation auch schon bemüht. Und der Gesetzgeber darf auch schon mit den Mitteln des Strafrechts arbeiten, bevor bestimmte Kausalitätszusammenhänge hunderprozentig nachgewiesen worden sind.
@Murgi:
Die oben genannten geschützten Rechtsgüter müssen nicht stets alle berührt worden sein, um eine Strafbarkeit zu begründen. Bei strafbaren Animationsfilmen genügt die vom Gestzgeber so gesehene Eignung, dass diese Filme dazu führen, dass tatsächliche Missbrauchshandlungen vorgenommen werden. Andererseits muss man auch berücksichtigen, dass bei weitem nicht alle Animationsfilme der einschlägigen Genres unter die Strafvorschrift fallen, da der Bundesgerichtshof eine recht restriktive Auslegung des Tatbestandsmerkmals annimmt.
@zf.8:
Da genauso gut eine umgekehrte Kausalität vorliegen könnte
(ja, mir sogar persönlich gegeben erscheint), kann man dann von Willkür des Strafrechts sprechen?
@zf.8:
Ich kann weder Killerspielen noch Animationsfilmen irgendetwas abgewinnen, insofern betrifft mich ein Verbot nur indirekt.
Trotzdem kann diese Vorschrift als Beispiel dafür dienen, dass der Besitz jeglichen "Schunds" (aus beliebigen Gründen) verboten werden kann. Wenn eine Kausalität nicht sicher ist, ist ein Verbot Zensur. Bei der Zensur von Pornografie wurde damals auch argumentiert, dass es ansonsten vermehrt Vergewaltigungen geben würde. (Kausalität keine, bzw. genauso stringent, wie die Kausalität: Rückgang der Geburten Verschwinden des Klapperstorchs).
Eine ähnliche Logik finde ich im Spruch:
"nachts ist es kälter als draußen"
@GxS:
Ich gebe lediglich die geltende Rechtslage wider. Und nach der ist es eben so, dass man dem Gesetzgeber einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Wenn allerdings alle Angaben des Gesetzgebers sich später als komplett unzutreffend herausstellen, könnte man theoretisch das Strafgesetz kippen. Es handelt sich jedenfalls nicht um Zensur im juristischen Sinne.
Wie man das Ganze rechtspolitisch bewertet, ist natürlich ein anderes Thema, wo sich jeder selbst seine Meinung zu machen kann.
@zf.8:
Wir sind uns ja wahrscheinlich einig;
nur: Sie nennen es Einschätzungsspielraum, ich tendiere zum Begriff Willkür…
:)
(Nur die juristische Logik verstehe ich nicht; wie gesagt:
nachts ist es kälter als draußen…)
@zf.8: Ich habe keine Bedenken gegen abstrakte Gefährdungsdelikte als solche.
Ich habe allerdings Bedenken gegen abstrakte Gefährdungsdelikte, deren Gefährlichkeit sich ausschließlich über den "Umweg" der Bildung böser Absichten beim Täter ergibt.
Grund: In einem Rechtsstaat sind Gedankenverbrechen unzulässig. Der Staat darf niemanden bestrafen, nur weil er böse Gedanken oder Absichten hat. Jeder darf böse Gedanken, Absichten und Phantasien haben, so viel er will.
Wenn dem aber so ist, dann darf der Staat doch erst recht niemanden bestrafen, nur weil er Dinge tut, die möglicherweise dazu führen könnten, dass er böse Gedanken überhaupt erst entwickelt. Genau das geschieht hier aber. Eine Art Gedankenbildungsverbrechen.
@zf.8:
Den Blödsinn glaubst du doch nicht wirklich.
Die wahren Hintergründe dieses Gesetzes sind ganz andere!
@Alex:
Dann erläutere sie mir doch mal.
Sehr viel interessanter finde ich ja das wir inzwischen offensichtlich keinerlei probleme mehr damit haben irrwitzig bescheuerte gesetze damit zu "begründen" das wir viel irrwitzigere und bescheuertere gesetze haben und von daher das eine bescheuerte gesetz den kohl auch nimmer fett macht…
Ich bin kein jurist aber ich muss sagen sowohl die Jugendpronographie gesetze als auch der § 131 StGB haben mir als gamer und fan japanischer animationen einen kalten schauer über den rücken gejagdt. Alleine dadruch wie absolut realitäts und weltfremd diese gesetze anschheinend ausgelegt werden können wenn ein richter sich gerade lustig genug fühlt…
Das ist geschmacks und moral diktatur aufs genauste durchorganisiert…
Ich finde das schon richtig was die machen.
Jeder ist für sein eigenes Leben verantwortlich.
Und wenn man schon wegen Kinderpornographie verurteilt wird und in den Bewährungsauflagen drin steht das er kein Smartphone besitzen darf und er trotzdem eins hat und benutzt ist er selber schuld.Ihm ist ja klar was er machen darf und was nicht,und wenn er das Risiko eingeht das man ihn damit sieht oder rausbekommt das er gegen die Bewährungsauflagen verstößt,sollte er meiner Meinung nach auch verurteilt werden.