Optisch unauffällig
Wahrscheinlich geschah es im Eifer des Gefechts, und der gegnerische Anwalt hatte sich einfach im Gestrüpp der geltend gemachten Ansprüche verwickelt. Für seine Mandanten machte er auch allerhand geltend: Schadensersatz wegen zerstochener Autoreifen, die Kosten einer Videoüberwachung und Unterlassungsansprüche. Da kann man leicht den Überblick verlieren.
Fest steht, dass der Beklagte, mein Mandant, die Autoreifen zerstochen hat. Er schuldet also Schadensersatz. Was mich allerdings wunderte war der Umstand, dass in der Klageschrift die “Eheleute” Paul und Paula Müller gemeinsam die Kosten für neue Reifen und Montage verlangten. Ich entgegnete hierauf etwas, das naheliegt. Dass bei einem ordentlichen deutschen Ehepaar (das habe ich nicht wörtlich so geschrieben) der Ehemann allein Eigentümer und Halter der Familienkutsche ist. Somit ist die Ehefrau juristisch gar nicht in der Position, den Schaden einzuklagen.
Treffer. Der gegnerische Anwalt zeigte sich dennoch kreativ. Dem Gericht erklärte er, die Klägerin sei zwar nicht Eigentümerin oder Halterin. Aber immerhin stehe sie im Versicherungsvertrag als “berechtigte Nutzerin”. Zudem sei die Reparatur aus der Haushaltskasse bezahlt worden. Es handele sich also juristisch um ein “ehebezogenes Geschäft”, so dass die Ehefrau den Betrag sehr wohl einklagen dürfe. Fast trotzig ergänzte der Anwalt, seine Mandantin habe die Sache auch leidvoll gespürt, denn das Geld habe der Familie für Essen, Anschaffungen und Unternehmungen gefehlt.
Wer mehr als zwei Semester Jura studiert hat, kennt den Wert dieser Argumente. Er entspricht ungefähr dem des Euro in einem halben Jahr. Es war in der Sache also kaum mehr als ein geordneter Rückzug. Auch der Richter sagte, es sei immer am besten, wenn Leute nur Ansprüche auch einklagen, die ihnen auch zustehen.
Zum Glück für die andere Seite ging es nicht nur um die etwas verunglückte Klageerhebung. Wir konnten das Thema letztlich dadurch abhaken, dass wir uns auf ein Gesamtpaket einigten. Der unvermeidliche Abschlag wegen der meinem Mandanten zustehenden Verfahrenskosten – er hätte den Prozess gegen die Ehefrau ja in diesem Punkt gewonnen – wurde an anderer Stelle optisch unauffällig verpackt.
Was ich mich schon lange frage ist ob UV derartige Artikel mit seinen Mandanten abspricht, bzw. diese nett fragt ob sie damit einverstanden sind, oder ob er einfach drauflos veröffentlicht.
"Dass bei einem ordentlichen deutschen Ehepaar (das habe ich nicht wörtlich so geschrieben) der Ehemann allein Eigentümer und Halter der Familienkutsche ist."
Was für ein Unsinn. Und wer Halter ist, ist ja nun wirklich irrelevant. Und ob beide Eigentümer sind oder nicht, kann ein Außenstehender doch gar nicht beurteilen. Ich fände es jedenfalls bei dem einzigen Auto der beiden (der "Familienkutsche") jetzt nicht wirklich ungewöhnlich.
"Dem Gericht erklärte er, die Klägerin sei zwar nicht Eigentümerin" – schön blöd von ihm …
Weis nicht mal ob das nötig ist. Sind ja nur Fallbeispiele die man nachdokumentiert.
@Vinc:
Nötig aus juristischer Sicht bei ausreichender Anonymisierung wohl nicht. Ist eben nur die Frage ob die Mandanten das so gerne sehen, egal ob das sinnvoll ist oder nicht. Würde mich einfach interessieren ob die überhaupt gefragt werden, bzw. Bescheid wissen.
Natürlich braucht man zur Veröffentlichung keine Erlaubnis. Sind ja keine Namen genannt.
Finde icha uch wirr. Wenn das Auto in einer Ehe ohne Gütertrennung aus Einnahmen bezahlt wurde, die in der Ehe erwirtschaftet wurden (bei nicht frischverheirateten dürfte das die Regel sein und selbst bei frisch Verheirateten kann das Auto noch in der Abzahlung sein), dann gehört es doch beiden?
Bonusfrage: Wann muss der Ehemann seiner Frau das halbe Auto schenken, damit Udos Hinweis ins Leere gegangen wäre?
Vor der Tat, vor der Klage, vor der Bemerkung?
@Dominik:
Das werden Paul und Paula Müller wohl anders sehen.
;-)
Was? Urteile werden im Namen des Volkes gesprochen? Ja, dann will ich, als Person des gemeinen Volkes, sie auch hier im lawblog bei nem Kaffee lesen ;)
Wenn man das blaue Formular für den Passierschein A 38 falsch ausfüllt, dann bekommt man in Deutschland eben keine Gerechtigkeit. Und Recht bekommt man schon mal gar nicht.
Wenn ich etwas verleihe und jemand (bekanntes) Drittes dieses Ding beschädigt, wer muss wen verklagen?
Muss ich denjenigen Verklagen, dem ich das Ding unversehrt überlassen habe und er mir jetzt ein beschädigtes zurückgeben will. – Auf dass dieser dann den Täter verklagt?
Oder muss ich das beschädigte Ding zurücknehmen und den Täter selber verklagen.
@Jens:
Eigentümer ist der, der im Fahrzeugbrief steht.
Wer wie viel Geld für das Auto bezahlt hat ist dabei irrelevant.
"Dem Gericht erklärte er, die Klägerin sei zwar nicht Eigentümerin" – schön blöd von ihm …
Klug von Ihm alles andere wäre mit dem Fahrzeugbrief aufgeflogen.
@blueSTAR:
hast du nen Mietvertrag oder war es ein Freundschaftsdienst?
Hä?
Naja … wenn's der Wahrheitsfindung dient …
@Mithos:
Man kann ein neues Formular immer noch richtig ausfüllen. Das neue Formular kostet nur 100 Euro.
@Troll:
Der Halter steht im Brief, nicht der Eigentümer (Leasinggesellschaft, ist haeufig Eigentümerin, der Leasing ehmer steht im Kfz-Brief)
kaufe ein N.
@ Dr. No:
Was für ein Brief?
Es gibt doch nur noch so dolle "Teile" der Zulassungsbescheinigung….
/k-s.-modus aus/
Schön festzustellen, dass meine Frau und ich kein ordentliches deutsche Ehepaar sind. Hätte mich auch depremiert…..
Wuwei
</blockquote>
@Dr. No: Es ist noch viel komplizierter. Der Eigentümer, der Halter im Zulassungsschein und der wahre Halter können sich unterscheiden und durchaus drei unterschiedliche Personen sein.
Nur so aus Neugier: Macht es für den Beklagten eigentlich einen Unterschied, ob er dem Ehepaar gemeinsam oder nur dem Ehemann den Schaden ersetzen muß? Für den zu zahlenden Betrag dürfte das doch eigentlich egal sein.
Theoretisch könnte jede einzelne Geschichte frei erfunden oder aus einem Jura-Lehrbuch abgepinselt sein. Von wem soll man hier also eine Erlaubnis einholen? Ich wéiß nicht mal, ob das oben stehende stimmt.
@steakhouse:
Wollte es für @Troll: nicht zu kompliziert werden lassen :) schreibe vom Handy.
@lupo:
Wenn die Ehefrau den Schaden nicht einklagen konnte, würde sie den Prozess in diesem Umfang verlieren und müsste den Beklagten die Kosten erstatten.
@lupo:
Wie Juristen sagen: das kommt darauf an …
Erstens mal muß es natürlich auch ein Täter nicht hinnehmen, von jemandem verklagt zu werden, der gar nicht der Geschädigte ist … darf sich also auch unter Kostenverursachung wehren, was dann der Nicht-Geschädigte zu ersetzen hat.
Zweitens kann auch ein tatsächlich Geschädigter Kosten zu ersetzen habe … dann nämlich, wenn er mehr fordert, als tatsächlich an Schaden angerichtet worden und zu ersetzen ist. Wenn die Zuviel-Forderung dann Mehrkosten verursacht, kann der Täter fordern, hiervon entlastet zu werden.
Klagt das Ehepaar jetzt das verlorene Geld beim Anwalt ein? Oder haften Anwälte nicht für Fehler?
€€€€€€€€€€€
Herr Vetter,
tragen Sie den Euro im Herzen und machen Sie Hoffnung statt Pessimismus zu verbreiten!
€€€€€€€€€€€
@steakhouse:
Ähm … es gibt nur einen Halter, nicht einen wahren und einen nach Kfz-Brief. Neben dem Halter können noch weitere Personen das Fahrzeug nutzen, das macht sie aber noch nicht zum Halter.
"Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt."
(OLG Köln, Beschluß vom 08.10.1993 – Ss 414/93 (Z) – NZV 1994, 203)
Nur Indizwirkung kommt dabei übrings auch der Eintragung in die Zulassungsbescheinigung zu. Halter muss also nicht zwangsläufig der Eingetragene sein.
Falsch. Eigentümer ist, wer das Eigentum erworben hat. Also bei beweglichen Sachen wie Autos in der Regel derjenige, der durch Einigung und Übergabe erworben hat (§ 929 S. 1 BGB). Deshalb war es auch ziemlich dumm vom gegnerischen Anwalt zuzugeben, dass die Frau nicht Eigentümerin sei. Wer im Kfz-Brief/Zulassungsbescheinigung steht, muss nämlich nicht Eigentümer des Kfz sein. Das Eigentum am Brief folgt dem am Auto. Lediglich der gutgläubige Erwerb von jemandem, der nicht als Eigentümer drin steht, wäre dann ausgeschlossen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrzeugbrief
@Troll: Ihr Beitrag ist fachlich auch falsch, s.o.
Gut, dass nachfolgend noch der Wert jener Argumente erläutert wurde. Denn sowie das in den Kommentaren bis hier aussieht, ist nur fernetpunker einer der mehr als zwei Semester Jura studiert hat.
Ein Blick ins Gesetz bzw. seine Kommentierung erleichtert die Rechtsfindung
Der geneigte Leser entdeckt bei § 823 BGB nicht nur das "Eigentum" sondern auch "sonstige Rechte"
Wenn man nun Prof. Dr. Dr. Google befragt(oder jeden X-beliebigen Kommentar) erfährt man recht schnell: Der berechtigte unmittelbare Besitz ist ein von § 823 BGB geschütztes Recht.
@TheShadar:
ich glaube das wollte steakhouse auch ausdrücken.
Es gibt einen Halter (derjenige, der alles bezahlt) und einen "Papierhalter" oder wie auch immer man denjenigen nennen möchte der halt in den Papieren eingetragen ist.
Daher ist eigentlich nur die Frage wie wir den "Papierhalter" nennen wollen. Zulasser? vielleicht? :D
mfg
amfa
@roflcopter:
Und war hier der Besitz in irgendeiner Weise gestört? Sprich entzogen?
@33
Ich wusste garnicht, dass § 823 BGB und § 861 BGB eigentlich die gleiche Anspruchsgrundlage sind. Vielen Dank für diesen hilfreichen Hinweis
@Tim:
Also wenn es eine öffentliche Verhandlung gab, definitiv, wenn nicht, dann kann man darüber zurückhaltend berichten.
Von wegen "soviel wert wie der Euro in einem halben Jahr" … das ist ja wohl eine selbsterfüllende Prophezeiung. Wer glaubt, ohne den Euro wird alles besser, saß die letzten 10 Jahre im Knast und hat nichts mitbekommen von der Welt.
@ 34
Ich verzichte mal auf jede naheliegende Polemik und bitte nur, vor der Abgabe von Kommentaren die Vorschriften genau zu lesen.
Danke.
@roflcopter: Bei Sachbeschädigungen wie Reifenzerstechen ist das Eigentum verletzt, nicht der Besitz. Deshalb ist Ihr Hinweis überflüssig. Das Eigentum steht ausdrücklich im § 823 Abs. 1 BGB drin. Das genügt für diesen Fall hier.
PS: Daneben gibt es natürlich noch § 823 Abs. 2 BGB iVm § 303 StGB als Anspruchsgrundlage für diesen Fall. Aber das war´s dann meiner Meinung nach auch.
@38
Schon klar, wenn aber die Ehefrau nicht Eigentümerin ist, kann ihre Schadensposition in der Verletzung ihres Mitbesitzes liegen, insbesondere wenn es ein Familienauto ist(=sie besitzt mit) und der Schaden aus der Familienkasse bezahlt wurde(=ihre Vermögensposition ist unfreiwillig mitgemindert=Schaden)
und der andere Anwalt freut sich sagen zu können, dass sein Fehler ja keine Auswirkungen hatte und er ganz toll war. Weil es eben so unauffällig verpackt ist.
@roflcopter: Das Erste: okay. Aber zum Zweiten: Vermögensschäden im Rahmen des § 823 BGB??? Über Absatz 2, meinen Sie?
@fernetpunker: Bei Sachbeschädigungen, welche die Nutzbarkeit hindern, ist auch der Besitz gestört. Die Ehefrau hat als Besitzerin einen Anspruch aus 862 I.
@fernetpunker:
Unsinn. Substanzbeschädigungen betreffen neben dem Eigentum auch den berechtigten Besitz. (Und wenn man es darauf ankommen lassen will, nach manchen auch den entgeltlich erlangten unberechtigten Besitz.)
@Richard: roflcopter beruft sich aber auf § 823 Abs. 1 BGB, sonstiges Recht: Besitz.
Bei den gerade herausgegebenen Arbeitsmarktzahlen glaube ich können Sie sich den Spruch mit dem Euro in einem halben Jahr glaube ich verkneifen.
Tatsache ist dass im Moment ganz normale Geldbeschaffungsprozesse genau wie damals die Rinder mit Kreutzfeld-Jacob unter Beobachtung stehen und in zwei Jahren interessiert es keine Sau mehr.
Am laufenden Meter bekommen die EU-Mitgliedsstaaten frisches Geld zu Niedrigzinsen und Deutschland hat die geringste Arbeitslosenquote seit der Wiedervereinigung aber der Herr Vetter ist schon wieder kurz davor all sein Geld abzuheben und sich Goldbarren ins Kopfkissen zu stopfen, mit denen er dann irgendwann zum Bäcker geht um sich davon ein Laib Brot zu kaufen.
*kopfschüttel*
@zf.8:
So jedenfalls die h.M. ;-)
@fernetpunker: Über den Besitz als sonstiges Recht kann man streiten. Ich fände es nicht abwegig, weil man doch über §§ 823 II, 858 I mit der klar h.M. auf jeden Fall zu einem Anspruch dieser "Wertigkeit" kommt.
So kommt der Richter um eine Baumbachsche Kostenverteilung herum, Glück gehabt.
Wieso klagen denn die Eheleute gemeinsam? So bringt man sich doch bloß um einen Zeugen und der Beklagte muss keine Drittwiderklage vom Zaun brechen. Bedurfte es hier keines Zeugen?
@49
Drittwiderklage bei zerstochenen Reifen?
Nur weil ein Fahrzeug beschädigt ist nicht gleich das Verkehrsunfallprogramm abspulen :P
@Mithos: das besagte formular bekommt man doch ganz leicht in dem haus, das irre macht.
@roflcopter:
Ja, auch die Verletzung des Besitzes durch Sachbeschädigung wird durch § 823 I gedeckt, nur hat sie als Besitzerin nur einen Anspruch auf den Nutzungsschaden. Wird das nicht vorgetragen (es sieht so aus, dass die Gegenseite nicht einmal vorgetragen hat, dass sie Besitzerin ist), so ist ihre Klage unschlüssig. Oder?
Daher war mein Einwand schon richtig. Allein die Sachbeschädigung reicht nicht aus, dass ihre Klage schlüssig ist, entweder soll sie vortragen, dass ihr durch die Sachbeschädigung ein Nutzungsschaden entstanden ist, oder, dass durch die Sachbeschädigung es zu einer Besitzstörung gekommen ist. Aus dem Blog ist davon nichts ersichtlich.
Herr Vetter,
traurig, dass durch einen banalen vermeintlichen "Verfahrensfehler" auf der Klägerseite Ihr schuldiger Mandant mit einer milderen "Strafe" davon kommt.
@Troll: Nein, das ist nicht so.
http://www.jurawiki.de/VRI/Sonstiges#Wer_im_Fahrzeugbrief_als_Halter_eingetragen_ist.2C_ist_Eigent.2BAPw-mer_des_Fahrzeugs.
Am besten an dem Beitrag gefällt mir das mit dem Euro in nem halben Jahr… ;-)
Ich hätte schon erwartet, dass ein RA weiß, dass die im Fahrzeugbrief eingetragene Person nicht zwingend auch Eigentümer des Kfz sein muss.
Hier wussten es offenbar gleich zwei RAe nicht.
Es gibt auch Autos, die in keines Eigentum stehen. So jedenfalls neuerdings oft die Ansicht von bei Verkehrsunfällen in Anspruch genommenen gegnerischen Versicherungen, die in Haftpflichtprozessen routinemäßig das Eigentum eines jeden Anspruchstellers auf Teufel komm raus und bis zum bitteren Ende bestreiten und dabei manchmal selbst gar nicht merken, welchen Stuss sie da von sich geben …