17.1.2012

Optisch unauffällig

Wahrscheinlich geschah es im Eifer des Gefechts, und der gegnerische Anwalt hatte sich einfach im Gestrüpp der geltend gemachten Ansprüche verwickelt. Für seine Mandanten machte er auch allerhand geltend: Schadensersatz wegen zerstochener Autoreifen, die Kosten einer Videoüberwachung und Unterlassungsansprüche. Da kann man leicht den Überblick verlieren.

Fest steht, dass der Beklagte, mein Mandant, die Autoreifen zerstochen hat. Er schuldet also Schadensersatz. Was mich allerdings wunderte war der Umstand, dass in der Klageschrift die “Eheleute” Paul und Paula Müller gemeinsam die Kosten für neue Reifen und Montage verlangten. Ich entgegnete hierauf etwas, das naheliegt. Dass bei einem ordentlichen deutschen Ehepaar (das habe ich nicht wörtlich so geschrieben) der Ehemann allein Eigentümer und Halter der Familienkutsche ist. Somit ist die Ehefrau juristisch gar nicht in der Position, den Schaden einzuklagen.

Treffer. Der gegnerische Anwalt zeigte sich dennoch kreativ. Dem Gericht erklärte er, die Klägerin sei zwar nicht Eigentümerin oder Halterin. Aber immerhin stehe sie im Versicherungsvertrag als “berechtigte Nutzerin”. Zudem sei die Reparatur aus der Haushaltskasse bezahlt worden. Es handele sich also juristisch um ein “ehebezogenes Geschäft”, so dass die Ehefrau den Betrag sehr wohl einklagen dürfe. Fast trotzig ergänzte der Anwalt, seine Mandantin habe die Sache auch leidvoll gespürt, denn das Geld habe der Familie für Essen, Anschaffungen und Unternehmungen gefehlt.

Wer mehr als zwei Semester Jura studiert hat, kennt den Wert dieser Argumente. Er entspricht ungefähr dem des Euro in einem halben Jahr. Es war in der Sache also kaum mehr als ein geordneter Rückzug. Auch der Richter sagte, es sei immer am besten, wenn Leute nur Ansprüche auch einklagen, die ihnen auch zustehen.

Zum Glück für die andere Seite ging es nicht nur um die etwas verunglückte Klageerhebung. Wir konnten das Thema letztlich dadurch abhaken, dass wir uns auf ein Gesamtpaket einigten. Der unvermeidliche Abschlag wegen der meinem Mandanten zustehenden Verfahrenskosten – er hätte den Prozess gegen die Ehefrau ja in diesem Punkt gewonnen – wurde an anderer Stelle optisch unauffällig verpackt.

57 Kommentare zu “Optisch unauffällig”

  1. Tim meint: (17.1.2012 um 15:03) AntwortenReply to this comment

    Was ich mich schon lange frage ist ob UV derartige Artikel mit seinen Mandanten abspricht, bzw. diese nett fragt ob sie damit einverstanden sind, oder ob er einfach drauflos veröffentlicht.

  2. Jens meint: (17.1.2012 um 15:07) AntwortenReply to this comment

    "Dass bei einem ordentlichen deutschen Ehepaar (das habe ich nicht wörtlich so geschrieben) der Ehemann allein Eigentümer und Halter der Familienkutsche ist."

    Was für ein Unsinn. Und wer Halter ist, ist ja nun wirklich irrelevant. Und ob beide Eigentümer sind oder nicht, kann ein Außenstehender doch gar nicht beurteilen. Ich fände es jedenfalls bei dem einzigen Auto der beiden (der "Familienkutsche") jetzt nicht wirklich ungewöhnlich.

    "Dem Gericht erklärte er, die Klägerin sei zwar nicht Eigentümerin" – schön blöd von ihm …

  3. Vinc meint: (17.1.2012 um 15:07) AntwortenReply to this comment

    Weis nicht mal ob das nötig ist. Sind ja nur Fallbeispiele die man nachdokumentiert.

  4. Tim meint: (17.1.2012 um 15:12) AntwortenReply to this comment

    @Vinc:
    Nötig aus juristischer Sicht bei ausreichender Anonymisierung wohl nicht. Ist eben nur die Frage ob die Mandanten das so gerne sehen, egal ob das sinnvoll ist oder nicht. Würde mich einfach interessieren ob die überhaupt gefragt werden, bzw. Bescheid wissen.

  5. Dominik Ratzinger meint: (17.1.2012 um 15:12) AntwortenReply to this comment

    Natürlich braucht man zur Veröffentlichung keine Erlaubnis. Sind ja keine Namen genannt.

  6. Caron meint: (17.1.2012 um 15:15) AntwortenReply to this comment

    Finde icha uch wirr. Wenn das Auto in einer Ehe ohne Gütertrennung aus Einnahmen bezahlt wurde, die in der Ehe erwirtschaftet wurden (bei nicht frischverheirateten dürfte das die Regel sein und selbst bei frisch Verheirateten kann das Auto noch in der Abzahlung sein), dann gehört es doch beiden?
    Bonusfrage: Wann muss der Ehemann seiner Frau das halbe Auto schenken, damit Udos Hinweis ins Leere gegangen wäre?
    Vor der Tat, vor der Klage, vor der Bemerkung?

  7. Rocky meint: (17.1.2012 um 15:16) AntwortenReply to this comment

    @Dominik:
    Das werden Paul und Paula Müller wohl anders sehen.

    ;-)

  8. Peter Kleissner meint: (17.1.2012 um 15:18) AntwortenReply to this comment

    Was? Urteile werden im Namen des Volkes gesprochen? Ja, dann will ich, als Person des gemeinen Volkes, sie auch hier im lawblog bei nem Kaffee lesen ;)

  9. Mithos meint: (17.1.2012 um 15:20) AntwortenReply to this comment

    Wenn man das blaue Formular für den Passierschein A 38 falsch ausfüllt, dann bekommt man in Deutschland eben keine Gerechtigkeit. Und Recht bekommt man schon mal gar nicht.

  10. blueSTAR meint: (17.1.2012 um 15:21) AntwortenReply to this comment

    Wenn ich etwas verleihe und jemand (bekanntes) Drittes dieses Ding beschädigt, wer muss wen verklagen?

    Muss ich denjenigen Verklagen, dem ich das Ding unversehrt überlassen habe und er mir jetzt ein beschädigtes zurückgeben will. – Auf dass dieser dann den Täter verklagt?

    Oder muss ich das beschädigte Ding zurücknehmen und den Täter selber verklagen.

  11. Troll meint: (17.1.2012 um 15:26) AntwortenReply to this comment

    @Jens:
    Eigentümer ist der, der im Fahrzeugbrief steht.
    Wer wie viel Geld für das Auto bezahlt hat ist dabei irrelevant.

    "Dem Gericht erklärte er, die Klägerin sei zwar nicht Eigentümerin" – schön blöd von ihm …
    Klug von Ihm alles andere wäre mit dem Fahrzeugbrief aufgeflogen.

  12. Troll meint: (17.1.2012 um 15:29) AntwortenReply to this comment

    @blueSTAR:
    hast du nen Mietvertrag oder war es ein Freundschaftsdienst?

  13. Meta meint: (17.1.2012 um 15:34) AntwortenReply to this comment

    Dass bei einem ordentlichen deutschen Ehepaar (das habe ich nicht wörtlich so geschrieben) der Ehemann allein Eigentümer und Halter der Familienkutsche ist.

    Hä?

    Naja … wenn's der Wahrheitsfindung dient …

  14. 5zjunge meint: (17.1.2012 um 15:35) AntwortenReply to this comment

    @Mithos:
    Man kann ein neues Formular immer noch richtig ausfüllen. Das neue Formular kostet nur 100 Euro.

  15. Dr. No meint: (17.1.2012 um 15:37) AntwortenReply to this comment

    @Troll:
    Der Halter steht im Brief, nicht der Eigentümer (Leasinggesellschaft, ist haeufig Eigentümerin, der Leasing ehmer steht im Kfz-Brief)

  16. Dr. No meint: (17.1.2012 um 15:39) AntwortenReply to this comment

    kaufe ein N.

  17. MaxiMegalon meint: (17.1.2012 um 15:45) AntwortenReply to this comment

    @ Dr. No:

    Was für ein Brief?
    Es gibt doch nur noch so dolle "Teile" der Zulassungsbescheinigung….

    /k-s.-modus aus/

  18. Wuwei meint: (17.1.2012 um 15:50) AntwortenReply to this comment

    Schön festzustellen, dass meine Frau und ich kein ordentliches deutsche Ehepaar sind. Hätte mich auch depremiert…..

    Wuwei

  19. lupo meint: (17.1.2012 um 15:56) AntwortenReply to this comment

    Der unvermeidliche Abschlag wegen der meinem Mandanten zustehenden Verfahrenskosten wurden an anderer Stelle optisch unauffällig verpackt
    <blockquote>

    Was für Verfahrenskosten kann ein "Täter" denn vom Geschädigten verlangen?

    </blockquote>

  20. steakhouse meint: (17.1.2012 um 15:59) AntwortenReply to this comment

    @Dr. No: Es ist noch viel komplizierter. Der Eigentümer, der Halter im Zulassungsschein und der wahre Halter können sich unterscheiden und durchaus drei unterschiedliche Personen sein.

  21. uvo meint: (17.1.2012 um 16:10) AntwortenReply to this comment

    Nur so aus Neugier: Macht es für den Beklagten eigentlich einen Unterschied, ob er dem Ehepaar gemeinsam oder nur dem Ehemann den Schaden ersetzen muß? Für den zu zahlenden Betrag dürfte das doch eigentlich egal sein.

  22. Andreas meint: (17.1.2012 um 16:11) AntwortenReply to this comment

    Theoretisch könnte jede einzelne Geschichte frei erfunden oder aus einem Jura-Lehrbuch abgepinselt sein. Von wem soll man hier also eine Erlaubnis einholen? Ich wéiß nicht mal, ob das oben stehende stimmt.

  23. Dr. No meint: (17.1.2012 um 16:17) AntwortenReply to this comment

    @steakhouse:
    Wollte es für @Troll: nicht zu kompliziert werden lassen :) schreibe vom Handy.

  24. Udo Vetter meint: (17.1.2012 um 16:17) AntwortenReply to this comment

    @lupo:

    Wenn die Ehefrau den Schaden nicht einklagen konnte, würde sie den Prozess in diesem Umfang verlieren und müsste den Beklagten die Kosten erstatten.

  25. Max meint: (17.1.2012 um 16:20) AntwortenReply to this comment

    @lupo:

    Was für Verfahrenskosten kann ein "Täter" denn vom Geschädigten verlangen?

    Wie Juristen sagen: das kommt darauf an …

    Erstens mal muß es natürlich auch ein Täter nicht hinnehmen, von jemandem verklagt zu werden, der gar nicht der Geschädigte ist … darf sich also auch unter Kostenverursachung wehren, was dann der Nicht-Geschädigte zu ersetzen hat.

    Zweitens kann auch ein tatsächlich Geschädigter Kosten zu ersetzen habe … dann nämlich, wenn er mehr fordert, als tatsächlich an Schaden angerichtet worden und zu ersetzen ist. Wenn die Zuviel-Forderung dann Mehrkosten verursacht, kann der Täter fordern, hiervon entlastet zu werden.

  26. erforderlich meint: (17.1.2012 um 16:27) AntwortenReply to this comment

    Klagt das Ehepaar jetzt das verlorene Geld beim Anwalt ein? Oder haften Anwälte nicht für Fehler?

  27. ich meint: (17.1.2012 um 16:28) AntwortenReply to this comment

    €€€€€€€€€€€

    Herr Vetter,
    tragen Sie den Euro im Herzen und machen Sie Hoffnung statt Pessimismus zu verbreiten!

    €€€€€€€€€€€

  28. TheShadar meint: (17.1.2012 um 16:31) AntwortenReply to this comment

    @steakhouse:

    Ähm … es gibt nur einen Halter, nicht einen wahren und einen nach Kfz-Brief. Neben dem Halter können noch weitere Personen das Fahrzeug nutzen, das macht sie aber noch nicht zum Halter.

    "Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt."
    (OLG Köln, Beschluß vom 08.10.1993 – Ss 414/93 (Z) – NZV 1994, 203)

    Nur Indizwirkung kommt dabei übrings auch der Eintragung in die Zulassungsbescheinigung zu. Halter muss also nicht zwangsläufig der Eingetragene sein.

  29. fernetpunker meint: (17.1.2012 um 17:14) AntwortenReply to this comment

    Wenn das Auto in einer Ehe ohne Gütertrennung aus Einnahmen bezahlt wurde, die in der Ehe erwirtschaftet wurden (bei nicht frischverheirateten dürfte das die Regel sein und selbst bei frisch Verheirateten kann das Auto noch in der Abzahlung sein), dann gehört es doch beiden?

    Falsch. Eigentümer ist, wer das Eigentum erworben hat. Also bei beweglichen Sachen wie Autos in der Regel derjenige, der durch Einigung und Übergabe erworben hat (§ 929 S. 1 BGB). Deshalb war es auch ziemlich dumm vom gegnerischen Anwalt zuzugeben, dass die Frau nicht Eigentümerin sei. Wer im Kfz-Brief/Zulassungsbescheinigung steht, muss nämlich nicht Eigentümer des Kfz sein. Das Eigentum am Brief folgt dem am Auto. Lediglich der gutgläubige Erwerb von jemandem, der nicht als Eigentümer drin steht, wäre dann ausgeschlossen.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrzeugbrief

    @Troll: Ihr Beitrag ist fachlich auch falsch, s.o.

  30. zf.8 meint: (17.1.2012 um 17:19) AntwortenReply to this comment

    Wer mehr als zwei Semester Jura studiert hat, kennt den Wert dieser Argumente.

    Gut, dass nachfolgend noch der Wert jener Argumente erläutert wurde. Denn sowie das in den Kommentaren bis hier aussieht, ist nur fernetpunker einer der mehr als zwei Semester Jura studiert hat.

  31. roflcopter meint: (17.1.2012 um 17:27) AntwortenReply to this comment

    Ein Blick ins Gesetz bzw. seine Kommentierung erleichtert die Rechtsfindung

    Der geneigte Leser entdeckt bei § 823 BGB nicht nur das "Eigentum" sondern auch "sonstige Rechte"
    Wenn man nun Prof. Dr. Dr. Google befragt(oder jeden X-beliebigen Kommentar) erfährt man recht schnell: Der berechtigte unmittelbare Besitz ist ein von § 823 BGB geschütztes Recht.

  32. amfa meint: (17.1.2012 um 17:29) AntwortenReply to this comment

    @TheShadar:

    ich glaube das wollte steakhouse auch ausdrücken.

    Es gibt einen Halter (derjenige, der alles bezahlt) und einen "Papierhalter" oder wie auch immer man denjenigen nennen möchte der halt in den Papieren eingetragen ist.

    Daher ist eigentlich nur die Frage wie wir den "Papierhalter" nennen wollen. Zulasser? vielleicht? :D

    mfg
    amfa

  33. Arnold Beckenbauer meint: (17.1.2012 um 17:35) AntwortenReply to this comment

    @roflcopter:
    Und war hier der Besitz in irgendeiner Weise gestört? Sprich entzogen?

  34. roflcopter meint: (17.1.2012 um 17:37) AntwortenReply to this comment

    @33

    Ich wusste garnicht, dass § 823 BGB und § 861 BGB eigentlich die gleiche Anspruchsgrundlage sind. Vielen Dank für diesen hilfreichen Hinweis

  35. Arnold Beckenbauer meint: (17.1.2012 um 17:38) AntwortenReply to this comment

    @Tim:
    Also wenn es eine öffentliche Verhandlung gab, definitiv, wenn nicht, dann kann man darüber zurückhaltend berichten.

  36. Tim Lochmüller meint: (17.1.2012 um 17:48) AntwortenReply to this comment

    Von wegen "soviel wert wie der Euro in einem halben Jahr" … das ist ja wohl eine selbsterfüllende Prophezeiung. Wer glaubt, ohne den Euro wird alles besser, saß die letzten 10 Jahre im Knast und hat nichts mitbekommen von der Welt.

  37. Th. Koch meint: (17.1.2012 um 17:49) AntwortenReply to this comment

    @ 34

    Ich verzichte mal auf jede naheliegende Polemik und bitte nur, vor der Abgabe von Kommentaren die Vorschriften genau zu lesen.

    Danke.

  38. fernetpunker meint: (17.1.2012 um 17:58) AntwortenReply to this comment

    @roflcopter: Bei Sachbeschädigungen wie Reifenzerstechen ist das Eigentum verletzt, nicht der Besitz. Deshalb ist Ihr Hinweis überflüssig. Das Eigentum steht ausdrücklich im § 823 Abs. 1 BGB drin. Das genügt für diesen Fall hier.

  39. fernetpunker meint: (17.1.2012 um 18:02) AntwortenReply to this comment

    PS: Daneben gibt es natürlich noch § 823 Abs. 2 BGB iVm § 303 StGB als Anspruchsgrundlage für diesen Fall. Aber das war´s dann meiner Meinung nach auch.

  40. roflcopter meint: (17.1.2012 um 18:02) AntwortenReply to this comment

    @38
    Schon klar, wenn aber die Ehefrau nicht Eigentümerin ist, kann ihre Schadensposition in der Verletzung ihres Mitbesitzes liegen, insbesondere wenn es ein Familienauto ist(=sie besitzt mit) und der Schaden aus der Familienkasse bezahlt wurde(=ihre Vermögensposition ist unfreiwillig mitgemindert=Schaden)

  41. mark meint: (17.1.2012 um 18:20) AntwortenReply to this comment

    und der andere Anwalt freut sich sagen zu können, dass sein Fehler ja keine Auswirkungen hatte und er ganz toll war. Weil es eben so unauffällig verpackt ist.

  42. fernetpunker meint: (17.1.2012 um 18:24) AntwortenReply to this comment

    @roflcopter: Das Erste: okay. Aber zum Zweiten: Vermögensschäden im Rahmen des § 823 BGB??? Über Absatz 2, meinen Sie?

  43. Richard meint: (17.1.2012 um 18:25) AntwortenReply to this comment

    @fernetpunker: Bei Sachbeschädigungen, welche die Nutzbarkeit hindern, ist auch der Besitz gestört. Die Ehefrau hat als Besitzerin einen Anspruch aus 862 I.

  44. zf.8 meint: (17.1.2012 um 18:25) AntwortenReply to this comment

    @fernetpunker:

    Unsinn. Substanzbeschädigungen betreffen neben dem Eigentum auch den berechtigten Besitz. (Und wenn man es darauf ankommen lassen will, nach manchen auch den entgeltlich erlangten unberechtigten Besitz.)

  45. fernetpunker meint: (17.1.2012 um 18:29) AntwortenReply to this comment

    @Richard: roflcopter beruft sich aber auf § 823 Abs. 1 BGB, sonstiges Recht: Besitz.

  46. Sebastian meint: (17.1.2012 um 18:35) AntwortenReply to this comment

    Bei den gerade herausgegebenen Arbeitsmarktzahlen glaube ich können Sie sich den Spruch mit dem Euro in einem halben Jahr glaube ich verkneifen.

    Tatsache ist dass im Moment ganz normale Geldbeschaffungsprozesse genau wie damals die Rinder mit Kreutzfeld-Jacob unter Beobachtung stehen und in zwei Jahren interessiert es keine Sau mehr.

    Am laufenden Meter bekommen die EU-Mitgliedsstaaten frisches Geld zu Niedrigzinsen und Deutschland hat die geringste Arbeitslosenquote seit der Wiedervereinigung aber der Herr Vetter ist schon wieder kurz davor all sein Geld abzuheben und sich Goldbarren ins Kopfkissen zu stopfen, mit denen er dann irgendwann zum Bäcker geht um sich davon ein Laib Brot zu kaufen.

    *kopfschüttel*

  47. fernetpunker meint: (17.1.2012 um 18:44) AntwortenReply to this comment

    @zf.8:

    Unsinn. Substanzbeschädigungen betreffen neben dem Eigentum auch den berechtigten Besitz.

    So jedenfalls die h.M. ;-)

  48. Richard meint: (17.1.2012 um 18:46) AntwortenReply to this comment

    @fernetpunker: Über den Besitz als sonstiges Recht kann man streiten. Ich fände es nicht abwegig, weil man doch über §§ 823 II, 858 I mit der klar h.M. auf jeden Fall zu einem Anspruch dieser "Wertigkeit" kommt.

  49. Martin meint: (17.1.2012 um 18:53) AntwortenReply to this comment

    So kommt der Richter um eine Baumbachsche Kostenverteilung herum, Glück gehabt.

    Wieso klagen denn die Eheleute gemeinsam? So bringt man sich doch bloß um einen Zeugen und der Beklagte muss keine Drittwiderklage vom Zaun brechen. Bedurfte es hier keines Zeugen?

  50. roflcopter meint: (17.1.2012 um 18:59) AntwortenReply to this comment

    @49

    Drittwiderklage bei zerstochenen Reifen?

    Nur weil ein Fahrzeug beschädigt ist nicht gleich das Verkehrsunfallprogramm abspulen :P

  51. prior meint: (17.1.2012 um 19:16) AntwortenReply to this comment

    @Mithos: das besagte formular bekommt man doch ganz leicht in dem haus, das irre macht.

  52. Arnold Beckenbauer meint: (17.1.2012 um 19:29) AntwortenReply to this comment

    @roflcopter:

    Schon klar, wenn aber die Ehefrau nicht Eigentümerin ist, kann ihre Schadensposition in der Verletzung ihres Mitbesitzes liegen, insbesondere wenn es ein Familienauto ist(=sie besitzt mit) und der Schaden aus der Familienkasse bezahlt wurde(=ihre Vermögensposition ist unfreiwillig mitgemindert=Schaden

    Ja, auch die Verletzung des Besitzes durch Sachbeschädigung wird durch § 823 I gedeckt, nur hat sie als Besitzerin nur einen Anspruch auf den Nutzungsschaden. Wird das nicht vorgetragen (es sieht so aus, dass die Gegenseite nicht einmal vorgetragen hat, dass sie Besitzerin ist), so ist ihre Klage unschlüssig. Oder?
    Daher war mein Einwand schon richtig. Allein die Sachbeschädigung reicht nicht aus, dass ihre Klage schlüssig ist, entweder soll sie vortragen, dass ihr durch die Sachbeschädigung ein Nutzungsschaden entstanden ist, oder, dass durch die Sachbeschädigung es zu einer Besitzstörung gekommen ist. Aus dem Blog ist davon nichts ersichtlich.

  53. Codo meint: (17.1.2012 um 20:50) AntwortenReply to this comment

    Herr Vetter,

    traurig, dass durch einen banalen vermeintlichen "Verfahrensfehler" auf der Klägerseite Ihr schuldiger Mandant mit einer milderen "Strafe" davon kommt.

  54. Jens meint: (17.1.2012 um 23:38) AntwortenReply to this comment
  55. Steffen meint: (18.1.2012 um 09:08) AntwortenReply to this comment

    Am besten an dem Beitrag gefällt mir das mit dem Euro in nem halben Jahr… ;-)

  56. Theo meint: (18.1.2012 um 12:28) AntwortenReply to this comment

    Ich hätte schon erwartet, dass ein RA weiß, dass die im Fahrzeugbrief eingetragene Person nicht zwingend auch Eigentümer des Kfz sein muss.

    Hier wussten es offenbar gleich zwei RAe nicht.

  57. judge motz meint: (18.1.2012 um 18:55) AntwortenReply to this comment

    Es gibt auch Autos, die in keines Eigentum stehen. So jedenfalls neuerdings oft die Ansicht von bei Verkehrsunfällen in Anspruch genommenen gegnerischen Versicherungen, die in Haftpflichtprozessen routinemäßig das Eigentum eines jeden Anspruchstellers auf Teufel komm raus und bis zum bitteren Ende bestreiten und dabei manchmal selbst gar nicht merken, welchen Stuss sie da von sich geben …

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