Zwei plus zwei ist manchmal auch drei

Zwei plus zwei ist normalerweise vier. Im juristischen Bereich gibt es so eine Trennschärfe aber nicht. Richtig oder falsch – das ist im Recht immer eine Frage der Interpretation. Selbst die Verschuldensfrage bei einem eigentlich simplen Verkehrsunfall kann so oder so beantwortet werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil, mit dem der Bundesgerichtshof den weisen Feststellungen eines Oberlandesgerichts in die Parade fährt.

Eine Frau war auf der Autobahn ins Schleudern geraten. Ursache ungeklärt. Ihr Auto blieb auf der Überholspur liegen. Ein anderer Autofahrer fuhr mit Tempo 130 in das Auto der Frau; diese wurde schwer verletzt. Die Frage war, in welchem Umfang der auffahrende Autofahrer und seine Versicherung haften. Das Oberlandesgericht Karlsruhe kürzte die Haftung des Fahrers auf 40 %. Die Richter hielten der Frau vor, sie sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr angeschnallt gewesen.

Der Bundesgerichtshof kann dagegen einen Verstoß gegen die Anschnallpflicht nicht erkennen. Die Richter verweisen auf die gesetzliche Regelung. Danach muss ein Autofahrer “während der Fahrt” angeschnallt sein. Das Unfallopfer sei jedoch nicht mehr gefahren. Die Fahrt sei nämlich dadurch beendet worden, dass ihr Auto gegen die Leitplanke knallte und liegenblieb.

Außerdem habe die Frau die Gurte auch lösen müssen, um sich in Sicherheit zu bringen. Überdies treffe sie die Pflicht, die Unfallstelle abzusichern. Dass dies angeschnallt kaum möglich ist, steht für den Bundesgerichtshof außer Frage.

Die Richter änderten deshalb den Urteilsspruch ab und sprachen der Frau 60 % ihres Schadens zu. Mehr hatte sie auch nicht verlangt, da sie ihr eigenes Mitverschulden mit rund einem Drittel ansetzte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Februar 2012, Aktenzeichen VI ZR 10/11

Punkte-Tacho für Verkehrssünder

Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer hat heute in Berlin die Pläne für das neue Verkehrssünder-Punktesystem vorgestellt.

Es soll künftig nur noch zwei Punkteklassen geben: Schwere Verstöße (1 Punkt) und besonders schwere Verstöße (2 Punkte). Feste Tilgungsregeln sollen dafür sorgen, dass Betroffene nicht mehr rätseln müssen, wann der eingetragene Verstoß wieder getilgt wird.

Eine wichtige Änderung wird sein, dass Punkte jeweils für sich verjähren. Es kommt also nicht darauf an, ob der Autofahrer neue Punkte sammelt. Bisher ist es so, dass alte Punkte nicht verjähren, wenn innerhalb von zwei Jahren ein neuer Punkt aufs Konto kommt. Die Möglichkeit, Punkte durch Nachschulungen abzubauen, soll komplett entfallen.

"Wir wollen das Verkehrszentralregister und das Punktesystem einfacher, gerechter und transparenter machen”, sagte der Bundesverkehrsminister.” Künftig sollen deshalb auch nur noch Verstöße mit Punkten geahndet erfasst werden, die für die Verkehrssicherheit relevant sind.

Ein Punkte-Tacho signalisiert Autofahrern, wie es um ihr Konto in der Verkehrssünderkartei steht. Die Stufen sind wie folgt: Vormerkung (grüner Bereich, 1-3 Punkte), Ermahnung (gelber Bereich, 4-5 Punkte), Verwarnung (roter Bereich, 6-7 Punkte), Entzug (schwarzer Bereich, 8 Punkte).

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Verkehrssünder-Tacho: Bei 8 Punkten ist der Führerschein weg.

Alte Punkte werden nach Angaben des Ministers in das neue System überführt. Es komme definitiv nicht zu einer Generalamnestie für Verkehrssünder. Seine Eckpunkte möchte das Ministerium jetzt zur Diskussion stellen. Erst nach Auswertung der Reaktionen von den Autofahrern und der Fachwelt werde ein Gesetzentwurf vorgelegt.

FAQ des Verkehrsministeriums

Examen: Täuschung muss bewiesen werden

Das Justizprüfungsamt kann eine juristische Staatsprüfung nicht schon dann nachträglich aberkennen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Täuschung in der mündlichen Prüfung spricht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nachdem eine angehende Volljuristin im schriftlichen Teil des zweiten juristischen Staatsexamens einen knapp ausreichenden Notendurchschnitt erzielt hatte, legte sie die mündliche Prüfung im Wahlfach Steuerrecht ab. Die Prüfungskommission wertete ihren Aktenvortrag mit 16 Punkten („sehr gut“).

Derselbe Aktenvortrag war Gegenstand einer weiteren Prüfung am gleichen Tage, in welcher der Lebensgefährte der Frau Prüfer war. Er hatte den Aktenvortrag schon vor dem Prüfungstag erhalten.

In der Folgezeit wurde an das Prüfungsamt die Mutmaßung herangetragen, der Kandidatin könnte der Aktenvortrag bekannt gewesen sein. Daraufhin hob das Landesprüfungsamt die mündliche Prüfung insgesamt auf und ordnete deren Wiederholung an. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Annahme des Justizprüfungsamtes, die Klägerin habe vor der mündlichen Prüfung durch ihren Lebensgefährten Kenntnis von dem Aktenvortrag und seiner Lösung erhalten, könne nicht nachgewiesen werden. Der Lebensgefährte habe als Zeuge glaubhaft angegeben, er habe der Klägerin das Aktenstück nicht zugänglich gemacht, sondern in seinem Büro verschlossen aufbewahrt.

Es bestünden auch keine markanten Übereinstimmungen der Prüfungsleistung mit dem Lösungsmuster. Zwar spreche das von den im Allgemeinen schwachen Prüfungsleistungen der Klägerin abweichende sehr gute Ergebnis des Aktenvortrages für eine Täuschung. Jedoch könne nicht mit der für eine Aberkennung der Prüfung erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem gehaltenen Vortrag um eine herausragende Einzelleistung gehandelt habe.

So sei bereits die Wahlstation der Klägerin im Steuerrecht mit „sehr gut“ bewertet worden. Außerdem habe der Aktenvortrag Probleme umfasst, die in den bei der Prüfungsvorbereitung benutzten Lehrbüchern behandelt worden seien. Schließlich habe die Klägerin im Vorfeld der Prüfung mit ihrem Lebensgefährten regelmäßig das Halten von Aktenvorträgen geübt, was zu mehr Sicherheit in rechtlichen Fragestellungen und in der Vortragstechnik beigetragen habe.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Februar 2012, Aktenzeichen 10 A 11083/11.OVG

Das Ende der Schweigepflicht

In einer Strafsache könnte es sinnvoll sein, wenn die frühere Anwältin des Angeklagten einige Informationen gibt. Das Mandat ist mittlerweile beendet. Es ist nur nicht ganz klar, ob die Anwältin oder der Angeklagte den Schlussstrich gezogen hat.

Wie auch immer, die zuständige Amtsrichterin hat es eilig, an die Informationen zu kommen. Deshalb schreibt sie folgendes an die bisherige Anwältin:

Durch die Mitteilung des Herrn S., das Mandatsverhältnis sei beendet worden, dürfte bereits konkludent die Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt sein.

Meine Güte, wen lässt die Justiz denn neuerdings auf das rechtsuchende Publikum los?

Bis heute ist jedenfalls noch niemand auf den Gedanken gekommen, die Schweigepflicht des Anwalts könnte ans Ende des Mandats gekoppelt sein. Ganz im Gegenteil: Die Schweigepflicht währt nach allgemeiner Auffassung sogar über den Tod hinaus.

Dass der Anwalt, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr für den Mandanten tätig ist, wird dann wohl kaum ausreichen. Wäre ja auch noch schöner, wenn jeder Anwalt nach Ende seines Auftrags Einzelheiten daraus erzählen könnte. Demgemäß kennt auch das Strafgesetzbuch keine zeitliche Grenze für die Verletzung von Privatgeheimnissen.   

Die angeschriebene Anwältin ist auch noch eine erfahrene Strafverteidigerin. Es besteht also kaum die Aussicht, dass sie auf einen Bluff hereinfallen würde. Bleibt als alternative Erklärung nur, dass die Richterin wirklich glaubt, was sie von sich gibt. Ich empfinde weder das eine noch das andere als sonderlich angenehm.

Wir sind im Visier

Die Meldung sorgte am Wochenende für Aufsehen: Deutsche Geheimdienste haben im letzten Jahr über 37 Millionen Mails gefunden, in denen angeblich verdächtige Schlagworte wie “Bombe” auftauchten. In ganzen 213 Fällen sollen sich allerdings verwertbare Hinweise ergeben haben, eine Erfolgsquote nahe Null. Schon diese Information ist Grund genug für gelindes Entsetzen, auch wenn ich eine andere Erkenntnis weitaus schlimmer finde …

… den Umstand nämlich, dass die Schlapphüte offensichtlich unseren E-Mailverkehr flächendeckend überprüfen. Wer 37 Millionen E-Mails findet, in denen vorgeblich verdächtige Schlagworte tatsächlich auftauchen, der muss einen Großteil, wenn nicht sogar die gesamte E-Mail-Kommunikation durch seine Filter jagen. Das bedeutet nichts anderes, als dass jeder von uns erst mal grundsätzlich im Visier ist – und zwar mit jeder verschickten Mail.

In einem längeren Interview mit detektor.fm habe ich versucht, diese unerfreulichen Neuigkeiten einzuordnen. Das Gespräch lässt sich hier nachhören.

Richter: keine Arbeitszeit, keine Überstunden

Richter und Staatsanwälte stehen in Nordrhein-Westfalen zunehmend unter Druck. Ihr mancherorts vorhandener nächtlicher Bereitschaftsdienst, mit dem sie Bürger vor Willkür und Übereifer von Polizeibeamten schützen sollen, wird zur Belastung – für mehr Lohn oder Freizeitausgleich fehlt aber die gesetzliche Grundlage. Das beklagt der Landesverband des Deutschen Richterbundes (DRB) und fordert vom Justizminister entsprechend klare Regeln.

Wird ein alkoholisierter Autofahrer von Polizisten angehalten, geht eine Blutprobe nur mit richterlicher Anordnung. So hat es das Bundesverfassungsgericht kürzlich noch mal betont. Der Dienstweg muss auch eingehalten werden, wenn die Kripo bei einem vermeintlichen Dieb die Wohnung durchsuchen will. Nur in Ausnahmefällen, bei wirklicher Gefahr im Verzug, geht es auch ohne den Beschluss eines Richters oder die Anordnung eines Staatsanwalts.

Also wird tagsüber, nachts und an den Wochenenden zunächst der Eildienst-Staatsanwalt informiert, der wiederum bei einem Eildienst-Richter die entsprechende Anordnung beantragt. Für solche beruflichen Belastungen speziell außerhalb der normalen Dienstzeit fordert der DRB einen nun einen Ausgleich. In Frage kommt eine „Ruhezeit“, z.B. ein freier Tag für acht Stunden Eildienst.

Dummerweise sind Überstunden beim juristischen Spitzenpersonal nirgends verankert. “Das ist ist eine schwierige Materie“, räumt Peter Marchlewski vom Justizministerium ein. Denn Staatsanwälte und Richter teilen sich ihre Arbeitszeit grundsätzlich selber ein. „Bei den Richtern“, so sieht es das Ministerium, „gehört der Eildienst für den Bürger zum Berufsbild“. Der Richter sei vergleichbar mit einem Arzt. Der arbeite auch mal mehr, mal weniger.

Einem Staatsanwalt, so der Ministeriumssprecher, könne man erlauben, keine Anklage vor Gericht zu vertreten, wenn er vorher Eildienst gehabt habe. „Es wird versucht, eine Lösung zu finden.“ Für den Richterbund ist das kein Trost. Wer Eildienst hat, so heißt es, muss immer im Einsatz sein. Entweder müsse die eine vernünftige Regelung her oder mehr Personal eingestellt werden. Am besten sei beides. (pbd)

“Verdacht auf BtM”

Kleiner Grenzverkehr zwischen Holland und Deutschland. Ein Leser machte hierbei nicht nur erfreuliche Erfahrungen mit der Bundespolizei. Sein Bericht:

Am 7.2.2012 fuhr ich im ICE von Utrecht zurück nach Neuss, wie ich es seit einigen Monaten jedes Wochenende tue. Ich stand im Bistro mit Laptop und Kaffee.

In Emmerich stiegen zwei Beamte in ziviler Kleidung ein. Ein jüngerer, geschätzt Mitte zwanzig und ein etwas älterer. Der Ältere schaute zunächst um die Ecke, sah und erkannte mich und verschwand, um kurz darauf mit dem Jüngeren zurück zu kommen. Die Begrüßung ihrerseits war kühl.

Da ich mich noch an das vergangene Wochenende erinnerte, an welchem sie mich bereits grundlos belästigten, unterließ ich eine Begrüßung meinerseits. Da wir bereits miteinander bekannt waren, wurden auch keine Dienstausweise vorgezeigt.

Der Jüngere fragte mich, wo ich herkomme und was ich dort getan haben. Als ich ihm unter Bedacht meiner Privatsphäre sagte, dass ich im Ausland war, fragte er mich ob ich ihn verarschen wolle. Er bot mir an, entweder reden oder mitkommen. Ich wollte aber nicht mehr sagen.

Kurz darauf machten wir uns dann unter Führung des Jüngeren auf den Weg zur Dienststelle. Zwischenzeitlich fiel mir ein, dass mein Laptop lediglich in den RAM suspendet war, nicht auf die verschlüsselte Festplatte. Dies änderte ich indem ich ihn aufklappte, so dass er aus dem Schlafmodus erwachte und gleich wieder schloss.

Der Jüngere beäugte dies, schien jedoch nichts dabei zu denken. Auf der Wache führte er mich in einen Raum. Boden, Decke und Wände waren gekachelt, ein Abfluss zierte den Boden und eine hochgeklappte Matratze auf einer gekachelten Erhebung wurde wohl für Gäste, welche länger bleiben, bereitgehalten.

Es gab keine Fenster oder Waschbecken. Ich bin mir nicht sicher wozu dieser Raum gedacht war, jedoch stelle ich mir so eine Zelle vor. Ein anderer Polizist kam hinzu, schloss die Tür und beaufsichtigte meine Durchsuchung. Der Jüngere durchsuchte meinen Mantel, Umhängetasche und meinen Rucksack.

Danach betrachtete er meinen Laptop, klappte ihn auf und schaltete ihn an. Wohl vom angezeigten "Enter passphrase: " überfordert klappte er ihn auch gleich wieder zu. Darauf befahl er mir, mich komplett auszuziehen. Wenig beeindruckt fragte ich zunächst warum ich das tun sollte. Darauf sagte der Jüngere: "Verdacht auf BtM". Als ich nach den Grund für den Verdacht fragte, meinte der Ältere nur: "Steht so in der StPO". Darauf der Jüngere: "Entweder Sie ziehen sich aus. Oder es gibt eine Anzeige auf Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.”

Schockiert vom Unterschied zwischen Gesetz und Realität kam ich der Aufforderung nach. Nach oberflächlicher Betrachtung durch den Jüngeren wurde mir gestattet, mich wieder anzuziehen.

Im Fernsehen wird immer wieder gezeigt, wo echte Drogenkuriere ihre Fracht verstecken. Am Körper. Und im Körper. Das offensichtliche Desinteresse der Beamten, einmal näher hinzuschauen, werte ich als Hinweis, dass die fehlende Begründung für den “Verdacht auf BtM” mehr als ehrlich war. Die Aktion diente nur der Schikane und Einschüchterung.

Als ich wieder angezogen war, nahm einer der beiden vollkommen zustimmungsfrei einen Abstrich meiner Hände. Auf meine Frage hin antwortete er, es diene dazu festzustellen, ob ich kürzlich mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen sei.

Darauf hin öffnete jemand die Tür und wir verließen die Zelle. Im Eingangsbereich des Gebäudes bot mir der Jüngere an, mich zum Bahnhof mitzunehmen, wenn ich fünf Minuten warte. Ich wies ihn darauf hin, dass ich ein Protokoll zur Durchsuchung fordere.

Einige Zeit später kam er mit dem Protokoll, meinen Tickets und meinem Personalausweis zurück. Er brachte mich tatsächlich zum Bahnhof.

Karlsruhe legt die Axt an

Setzt das Bundesverfassungsgericht die Axt an und lichtet es den Paragrafendschungel? Der Kahlschlag, so er denn kommt, könnte sich gegen elf Jahre hektischer Gesetzgebung richten, die stets unter dem Mantel Terrorismusbekämpfung vorangeschritten ist, in Wirklichkeit aber die Grundrechte jedes Bürgers massiv eingeschränkt hat.

Heute jedenfalls hat das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss verkündet, der den Regelungswahn, der mit den Otto-Katalogen seinen Anfang nahm, zumindest an einer Stelle stoppt, noch dazu mit einer interessanten Begründung. Die Richter beanstanden eine Vorschrift, die Telekommunikationsanbieter verpflichtet, an Ermittlungsbehörden Zugangscodes (PIN, PUK etc.) etwa für Handys herauszugeben, sobald diese die Daten verlangen.

Das Verfassungsgericht kritisiert, diese Zugangskennungen müssten sogar übermittelt werden, selbst wenn die Ermittler mit ihnen nichts anfangen können, weil sie mangels gesetzlicher Regelung die Telefone und andere Kommunikationsgeräte gar nicht auslesen dürfen. Die Behörden konnen also bisher Schlüssel für Räume verlangen, die sie gar nicht betreten dürfen. Ein offensichtlicher Wildwuchs im Rahmen der Überwachungsgesetze.

Das Bundesverfassungsgericht gewährt allerdings eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2013. Bis dahin muss der Gesetzgeber die Vorschrift verfassungskonform gestalten.

Außerdem sagt das Bundesverfassungsgericht Überraschendes zur dynamischen IP-Adresse. Es sieht derzeit keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die bisherige Praxis, von TK-Anbietern quasi “einfach mal so” die Auskunft zu verlangen, welchem Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt eine ermittelte IP-Adresse zugewiesen war.

Das Bundesverfassungsgericht unterstellt dynamische IP-Adressen ausdrücklich dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses. Diese Sichtweise widerspricht der heute gern vertretenen Auffassung, IP-Adressen seien einfache “Bestandsdaten”, ähnlich wie Kundenname und –adresse und unterlägen demnach nicht dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses.

Ist die dynamische IP-Adresse aber künftig Teil des Telekommunikationsvorgangs, kann dies weitreichende juristische Folgen haben. Im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung wird man dann möglicherweise zum Ergebnis kommen, dass die Abfrage von Kundendaten zu IP-Adressen bei Bagatellstraftaten nicht zulässig ist. Auch das Abhören von Telefonen ist ja heute nur gestattet, wenn wegen Straftaten von einigem Gewicht ermittelt wird.

Auch der Abmahnindustrie könnten unerwartete Turbulenzen drohen. Den Rechteinhabern hat der Gesetzgeber einen eigenen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch eingeräumt. Werden mit Rücksicht auf die Verfassung möglicherweise sogar die Rechte der Strafverfolger eingeschränkt, führt diese zwangsläufig zu der Frage, ob der Auskunftsanspruch der Abmahner noch verhältnismäßig ist. Denn es kann ja wohl kaum richtig sein, dass wegen eines kleinen ebay-Betrugs der Staatsanwalt demnächst keine IP-Adressen mehr checken darf, ein Musiklabel wegen des neuesten Songs von Madonna aber schon.

Allerdings hat der Gesetzgeber auch hier noch bis 30. Juni 2013 Zeit, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen fort. Das Bundesverfassungsgericht ruft die Ermittler lediglich dazu auf, besonders sorgfältig die Voraussetzungen ihres Handelns zu prüfen.

Bis ans Limit

Ich glaube, heute wäre ich um ein Haar verhaftet worden.

Das war im Kassenraum der Sparkasse eines kleinen Städtchens am Niederrhein. Ich hatte dort den Geldautomaten in Beschlag genommen und zog Geld, was die Karten in meinem Geldbeutel hergaben.

Bei der dritten Abhebung des Maximalbetrags schauten die Mitarbeiter an den Schaltern, nur durch eine Milchglasscheibe getrennt, schon neugierig rüber. Zumal sich die Warteschlange vergrößerte. Allerdings harrten die Einheimischen, wie das ihre Art ist, wortlos und stoisch hinter mir aus.

Nach diversen Bankkarten waren dann meine Kreditkarten dran. Da ich mit denen praktisch nie Bargeld abhebe, musste ich erst mal die PINs aus meinem Smartphone lesen, wo die Geheimzahlen in einer App gespeichert sind. Das wirkte natürlich super vertrauenserweckend. Wahrscheinlich ebenso der Umstand, dass ich mir notierte, welchen Betrag ich auf welche Karte erhalten habe.

Als zwei Angestellte die Köpfe zusammensteckten und offensichtlich in meine Richtung tuschelten, hatte ich endlich den erforderlichen Betrag zusammen. Zum Auto bin ich etwas zügiger gegangen.

Wenige Minuten später konnte ich das Geld dann als Kaution am nahe gelegenen Amtsgericht direkt wieder einzahlen. Das hatte den Vorteil, dass meine Mandantin nach dem Haftprüfungstermin sofort aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Irgendwie lässt mich jetzt aber der Gedanke nicht los, die Bilder aus dem Kassenraum könnten immer noch ein schönes Schulungsvideo für Sparkassenmitarbeiter abgeben.

Der Bettvorleger aus Reutlingen

Die Beschlagnahme eines Facebook-Accounts durch einen Reutlinger Richter nimmt nun doch skurrile Züge an. Zum Beispiel, wenn man etwa bei Zeit online liest, dass der Richter seinen Beschlagnahmebeschluss ins Englische übersetzen ließ, das Papier per Post an Facebooks Europa-Zentrale in Dublin schickte und sich nun darüber beklagt, dass er auch nach Monaten keine Daten, ja noch nicht mal eine Antwort erhalten hat. 

Was erwartet der Richter denn? Dass es bei Facebook in der Rechtsabteilung niemanden gibt, der einen Gerichtsbeschluss in deutscher Sprache lesen kann? Dann wäre die Übersetzung ins Englische in der Tat ein toller Service. Aber ansonsten hätte der Richter eigentlich auch vorher ahnen können, dass Facebook seinen Beschluss ignorieren wird, ja sogar muss – und zwar unabhängig von der Sprache, in der das Papier verfasst ist.

Auch im geeinten Europa hat unsere Justiz keinen Arm, der über die deutsche Landesgrenze reicht. Das gilt sogar für das Amtsgericht Reutlingen. An Facebook ohne Einschaltung der irischen Behörden einen Beschlagnahmebeschluss zu senden, ist juristisch so erfolgversprechend wie ein Anruf bei Coca Cola mit der freundlichen Bitte, doch mal bitte kurz das Geheimrezept der braunen Brause zu mailen.

Für Facebook Irland ist eine direkte Aufforderung durch ein deutsches Gericht so verbindlich wie die Einladung zu einer Butterfahrt. Erst wenn das Ganze über die Rechtshilfe läuft, das heißt die irische Justiz um Vermittlung gebeten wird, entsteht auch eine rechtliche Verpflichtung für Facebook.

So kompliziert ist das in der EU übrigens nicht. Die Justiz kooperiert weitgehend reibungslos. Ich habe beispielsweise schon erlebt, wie auf Anordnung deutscher Behörden Maschinenpistolen in einer Wohnung in Bukarest beschlagnahmt wurden. Das war eine Sache von Stunden. Server in Amsterdam dauerten vier Tage, und ein E-Mail-Account bei einem Provider in Madrid war nach einer knappen Woche gesichert. Die für diese Maßnahmen Verantwortlichen haben aber auch gleich ihre Kollegen im Ausland eingeschaltet und nicht erst darauf spekuliert, dass sich im Ausland jemand von einem Einschreiben beeindrucken lässt, selbst wenn ein deutsches Gerichtssiegel darauf prangt. 

Facebook würde sich sogar ins eigene Fleisch schneiden, gäbe die Firma nach Eingang ausländischer Gerichtspost eilfertig Kundendaten heraus. Das wäre mit Sicherheit ein Verstoß gegen das irische Datenschutzrecht. Und die Kunden würden sich natürlich fragen, wieso Facebook ohne Not vor ausländischen Behörden kuscht. Völlig zu Recht übrigens.

Dass da in Reutlingen momentan was schiefläuft im Kampf Amtsrichter gegen Internetgigant, ergibt sich auch aus der aktuellen Entwicklung. Nun soll der Angeklagte erklärt haben, dass er die Daten freiwillig herausgibt. Nach dem normalen Lauf der Dinge sollte man ja dann auf den Gedanken kommen, dass die Polizei zunächst im Auftrag des Gerichts den Nutzernamen und das Passwort des Angeklagten bei Facebook eingibt und schaut, welche Daten sich hier und heute aus dem Profil ziehen lassen.

Aber nein, das Amtsgericht Reutlingen möchte, dass der Angeklagte bei Facebook eine “offizielle” CD mit allen seinen Daten besorgt. Das kann dann nur so funktionieren, dass der junge Mann bei Facebook eine Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangt. Facebook wird derzeit gerade mit einer Welle solcher Anfragen überrollt und gibt sich alle Mühe, die fragenden Kunden möglichst lange auf die Antwort warten zu lassen. Man kann sich also ausmalen, wie lange ausgerechnet der User Al Capone aus Reutlingen in der Warteschleife schmoren wird.

Abgesehen von dem merkwürdigen Prozedere ist das alles natürlich auch eine Einladung an den Angeklagten, sein Profil ordentlich aufzuräumen. Gut möglich also, dass auf der offiziellen Facebook-CD wenig Aufschlussreiches zu finden ist, sofern sie dann eintrudelt. Irgendwann.

Aber der Richter sagt ja selbst, er habe kein Problem damit, als Tiger zu starten und als Bettvorleger zu enden. Ich fürchte nur, dass es mit dem Tiger von Anfang von Anfang an nichts war.

Verantwortungsbereiche

Wenn in Strafsachen Kosten zu erstatten sind, arbeiten die Gerichte in Nordrhein-Westfalen schnell. Meist dauert es keine zwei Wochen, bis die Oberjustizkasse in Hamm das Geld überweist. Doch es gibt leider auch Ausreißer…

Mit so einem Fall durfte ich mich herumschlagen. Ich hatte nach einem Freispruch meines Mandanten dem Gericht meine Kosten mitgeteilt. Das war am 5. Januar 2011. Nichts passierte. Am 17. Mai schickte ich den Antrag erneut ans Gericht. Kann ja sein, dass er beim ersten Mal nicht angekommen ist. Oder in eine falsche Akte sortiert wurde. Auf die Zahlung wartete ich allerdings vergebens. Ebenso auf Rückfragen zur Sache.

Am 29. August 2011 bat ich darum, meinen Antrag zu bearbeiten. Keine Reaktion. Deshalb meldete ich mich am 2. Dezember 2011 wieder. Ich wies darauf hin, dass ich nun schon elf Monate auf mein Geld warte. Für den Fall, dass ich nun erneut nichts hören würde, kündigte ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde an.

Das Gericht verweigerte weiter jede Kommunikation, so dass ich kurz nach dem 1. Geburtstag meines Antrags tatsächlich Dienstaufsichtsbeschwerde einlegte. Pünktlich mit der Eingangsbestätigung für die Beschwerde hatte ich die Zahlung auf dem Konto. Das hatte keine Woche gedauert.

Für mich wäre die Sache damit erledigt gewesen. Aber so eine Dienstaufsichtsbeschwerde muss ja auch beschieden werden. Was mir der Präsident des Amtsgerichts schreibt, ist durchaus bemerkenswert.

Zunächst bestätigt mir der Gerichtspräsident, mein Kostenantrag sei tatsächlich am 7. Januar 2011 eingegangen. Damals sei die Gerichtsakte aber bereits an die Staatsanwaltschaft versandt gewesen. Deshalb habe man die Akte am 10. Januar 2011 zurückgefordert. Und jetzt kommt’s:

Eine Rücksendung der Akte durch die Staatsanwaltschaft erfolgte nicht. Erst aufgrund Ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde wurde die Akte von der Staatsanwaltschaft zurückgesandt. … Ich bedauere die späte Erledigung Ihres Antrags, sehe aber in meinem Geschäftsbereich keinen Grund zu dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen. Die Verzögerung durch die Staatsanwaltschaft liegt nicht in meinem Verantwortungsbereich.

Nun ja, das Gericht hat also alles Erforderliche getan, wenn es nach Eingang eines Kostenantrages die Akte bei der Staatsanwaltschaft zurückfordert. Ob die Akte dann tatsächlich zurückkommt und der Kostenantrag somit bearbeitet werden kann, muss das Gericht nicht interessieren. Demgemäß darf es drei weiteren Schreiben, mit denen ich auf den nichterledigten Antrag hingewiesen habe, auch einfach ignorieren – denn die Akte ist ja auf die erste Anforderung nicht zurückgekommen. (Wäre auch mal interessant, wo die Mahnungen abgeheftet wurden, so ganz ohne Akte.)

Mich stellt die Antwort nicht zufrieden. Wieso dürfen normale Erinnerungsschreiben und sogar die Ankündigung einer Beschwerde ignoriert werden? Wenn das der Fall ist, wieso wird bei Eingang einer Dienstaufsichtsbeschwerde dann aber doch bei der Staatsanwaltschaft Druck gemacht, damit diese sich nun doch mal von der Akte trennt?

Aber so lässt sich das Ganze halt als Verzögerung durch die Staatsanwaltschaft verkaufen, für die man nun wirklich rein gar nichts kann. Ich habe mich gefragt, woran dieser Argumentationsstil erinnert. Dann fiel mir Christian Wulffs Anwalt ein.

Die ganze Verwertungskette

Mein Mandant raucht schon mal ganz gern einen Joint. Den Stoff besorgte er bei einem Bekannten. Dummerweise stand der Bekannte bereits im Verdacht, sich mit dem Verkauf weicher Drogen etwas dazu zu verdienen. Deshalb wurde seine Kommunikation abgehört. Mit der Folge, dass auch Beweismittel gegen meinen Mandanten anfielen.

Die gewechselten SMS waren vielsagend. So gab mein Mandant, damals noch ohne Anwalt, den Erwerb von einigen Gramm Marihuana zu. Es werde schon nicht so schlimm kommen, sagte ihm der freundliche Kommissar. Das Ganze falle ja fast noch unter Eigenbedarf.

Als mein Mandant jetzt Post vom Gericht bekam, fiel er aus allen Wolken. Von wegen Eigenbedarf. In dem Schreiben hieß es nämlich:

In Ihrer Strafsache wegen Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Schmuggel, Erwerb von BtM werden Sie auf Anordnung des Gerichts zur Hauptverhandlung geladen.

Auch der Eröffnungsbeschluss war beigefügt. Darin stand:

In der Strafsache gegen B.N. wegen Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Schmuggel, Erwerb von BtM wird die Anklage der Staatsanwaltschaft … zugelassen.

Mein Mandant kriegte natürlich leichte Panikattacken. Das las sich ja nicht so harmlos. Selbst mit dem Gericht diskutieren wollte er nicht. So kam ich ins Spiel. Wie sich herausstellte, arbeitet das betreffende Amtsgericht offenbar gern mit Textbausteinen. Wenn jemand wegen eines Drogendelikts angeklagt wird, fügt die Geschäftsstelle in die Ladung und die Eröffnungsbeschlüsse immer Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Schmuggel, Erwerb von BtM ein.

Auch wenn das so gar nicht stimmt. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft legt meinem Mandanten nämlich nur den Erwerb der paar Gramm Marihuana zur Last, den er tatsächlich bei der Polizei zugegeben hat. Vor Gericht kann immer nur das verhandelt werden, was auch angeklagt ist. In der Ladung mag man den Textbaustein noch verschmerzen. Im Eröffnungsbeschluss, der ja für das Verfahren eine große Bedeutung hat, ist die Aufzählung der gesamten Drogenverwertungskette als Tatvorwurf schon ein krasser Schnitzer. Es stellt sich die Frage, ob der Richter liest, was er unterschreibt.

Ich werde mal vorsichtig nachfühlen, ob man das in Zukunft nicht lieber unterbinden möchte. Von formalen Angriffspunkten abgesehen, kann der Richter doch nicht wollen, dass verunsicherte Angeklagte sich schon auf Jahre im Knast sehen – und sich deswegen womöglich sogar aus dem Staube machen. Wobei einige schlaflose Nächte, die mein Mandant hatte, ja eigentlich ausreichen sollten, um amtliche Schreiben nicht mit falschen Vorwürfen zu garnieren. 

Andererseits hat die Praxis des Amtsgerichts mir einen Auftrag gebracht. Mein Mandant hatte eigentlich vor, die Sache wegen der paar Gramm selbst durchzustehen. Jetzt will er auf keinen Fall ohne Verteidiger in die Verhandlung. So ganz konnte ich sein Vertrauen in die Fähigkeiten des Gerichts nicht wieder herstellen. Wie auch.