Keine Demo vor Wowereits Wohnung

Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute entschieden, dass Flughafengegner die Abschlusskundgebung einer Demonstration nicht direkt vor dem privaten Wohnhaus des Regierenden Bürgermeisters Klaus Wowereit veranstalten dürfen.

Der Bürgerverein Brandenburg-Berlin e.V.plant für den 25. Februar nach einer Demonstration auf dem Kurfürstendamm eine etwa 30-minütige Abschlusskundgebung. Hierbei soll es auch “Fluglärmsimulationen” geben. Zweck der Versammlung sei es, dem Regierenden Bürgermeister für eine halbe Stunde an seinem privaten Wohnumfeld zu verdeutlichen, was die Teilnehmer der Versammlung infolge einer maßgeblich von Wowereit getragenen Entscheidung für den Flughafen Schönefeld künftig über Jahrzehnte hinweg zu erdulden hätten.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Verbot der Abschlusskundgebung direkt vor der privaten Wohnung Klaus Wowereits bestätigt. Auch und gerade herausgehobene Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die täglich der politischen Auseinandersetzung ausgesetzt seien, bedürfen nach Auffassung des Gerichts eines wirksamen Schutzes ihrer Privatsphäre.

Die von der Bürgerinitiative beabsichtigte Anprangerung der politischen Entscheidungen des Regierenden Bürgermeisters direkt vor dessen Wohnung sei daher unzulässig. Insofern wiege das grundgesetzlich geschützte Recht auf Privatsphäre stärker als die Versammlungsfreiheit.

Allerdings sieht das Verwaltungsgericht keinen Grund, die Abschlusskundgebung nun komplett von Wowereits Wohnung fernzuhalten. Es sei ein berechtigtes Anliegen der Demonstranten, die Folgen der Standortentscheidung für den Flughafen Schönefeld auch im privaten Wohnumfeld des Regierenden Bürgermeisters zu verdeutlichen. Die Kundgebung dürfe daher jedenfalls an einer der Wohnung nahen Straßenkreuzung abgehalten werden, von wo wohl noch etwas von dem Lärm bei Wowereit ankommen wird. Sofern er zu Hause ist.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2012, Aktenzeichen VG 1 L 37.12