Mini-Filesharer – zum Abschuss freigegeben

Im Urheberrechtsgesetz steht es ausdrücklich drin: Internetprovider müssen nur die Namen und Adressen von Filesharern nennen, die gewerblich das Urheberrecht verletzen. Offenbar gefällt dem Bundesgerichtshof diese Regelung nicht. Deshalb setzt er sie nun kurzerhand mit einem Beschluss, der heute bekannt wurde, außer Kraft. Das Gericht gibt damit auch Menschen zum Abschuss durch die Abmahnindustrie frei, die Tauschbörsen nur minimal genutzt haben.

Die Entscheidung stellt sich nach meiner Meinung eindeutig gegen das Gesetz. Demgemäß ist sie an gewagtem Wortgeklingel kaum zu überbieten. Dennoch wird sie spürbare Konsequenzen haben. Die Rechteinhaber müssen nämlich künftig nicht mal mehr darlegen, warum der Tauschbörsennutzer aus ihrer Sicht gewerblich gehandelt hat.

Die Frage der Gewerblichkeit war schon seit Einführung des Auskunftsanspruches gegen Provider nur ein schwaches Korrektiv. Viele Gerichte nahmen gewerbsmäßiges Handeln nämlich schon an, wenn nur ein aktuelles Musikstück oder ein neuer Film getauscht wurden. Aber immerhin mehrten sich die Urteile, die sagten, dass bei Musik und Filmen außerhalb der kommerziellen Verwertungsphase (ca. 6 Monate) nicht immer ein gewerbliches Ausmaß angenommen werden könne. Deshalb wurden zunehmend Auskunftsansprüche zurückgewiesen.

Schon dieses Verständnis von “gewerblich” war fragwürdig. Es stellt nämlich auf die kommerziellen Interessen der Rechteinhaber ab. Richtig wäre es dagegen zu fragen, ob der Tauschbörsennutzer gewerblich handelt, also irgendwelchen geldwerten Vorteile erlangt.

Die Auffassung des Bundesgerichtshofs geht nun sogar noch einen Schritt weiter. Die obersten Zivilrichter lesen zwar auch, dass im fraglichen Paragrafen mehrfach von einem “gewerblichen Ausmaß” die Rede ist. Sie definieren das jedoch mit einer Auslegung weg, die ich ganz offen als grenzwertig bezeichnen möchte. Man wird jedenfalls sehr lange suchen müssen, um in anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs so ein Ausmaß an zweckgerichteter Rabulistik zu finden.

Dies ist umso bedenklicher, als im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich und zig-Mal erklärt wurde, was mit gewerblichem Ausmaß gemeint ist. Das müssen natürlich auch die Richter zur Kenntnis nehmen. Sie verweisen hier aber lapidar darauf, die Intention der Gesetzesverfasser – nämlich privates Filesharing nicht zu verfolgen – sei zwar dokumentiert, habe aber im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.

Ich frage mich nur, warum dann im Gesetz mehrfach vom schon erwähnten gewerblichen Ausmaß die Rede ist, wenn man das gewerbliche Ausmaß nicht braucht. Bemerkenswert ist auch, dass die Richter es nicht mal für gesondert erwähnenswert halten, warum das gewerbliche Ausmaß ins Gesetz eingeflossen ist. Wegen des Telekommunikationsgeheimnisses! Einem Grundrecht! Der Auskunftsanspruch für die Rechteinhaber schränkt dieses Grundrecht nämlich ein, und schon deswegen war es eigentlich unbestritten, dass Bagatellverstöße nicht erfasst sein dürfen.

Statt sich mit diesen Aspekten zu beschäftigen, erklären die Zivilrichter lapidar, der Auskunftsanspruch müsse in jedem Fall zugestanden werden, weil sonst die Rechteinhaber ihre Unterlassungsansprüche gar nicht verfolgen könnten. Die Einschränkungen für die Nutzer seien dagegen vernachlässigenswert.

Dazu kann man nur sagen: Ohne die Eingrenzung auf ein gewerbliches Ausmaß hätte die Regelung vor dem Bundesverfassungsgericht wahrscheinlich keinen Bestand gehabt. Immerhin ist es ja schon ein erhebliches Zugeständnis, dass ein so wichtiges Grundrecht wie das Telekommunikationsgeheimnis zu Gunsten privater wirtschaftlicher Interessen überhaupt eingeschränkt wird.

Die Entscheidung aus Karlsruhe ist wirklich ein starkes Stück. Auch weil sie zeigt, wie ein Gericht sich mit akrobatischen Gedankengängen nicht nur vom Gesetz selbst, sondern auch vom erklärten Willen des Gesetzgebers zu lösen vermag. Da kann einem wirklich schwindlig werden.

Bleibt wieder Mal nur die Hoffnung, dass man am benachbarten Bundesverfassungsgericht bodenständiger denkt, und vor allem weniger zielorientiert. Kurz gesagt: hinreichenden Respekt vor dem Gesetz zeigt. In dieser Sache ist das letzte Wort jedenfalls noch nicht gesprochen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2012, Aktenzeichen I ZB 80/11