Prozess mit appsurdem Ergebnis

Das Landgericht Köln hat im Rechtsstreit um die Tagesschau-App deutschen Zeitungsverlagen Recht  gegeben  und  es  der ARD und dem NDR  untersagt, die  Tagesschau-App zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. 

Allerdings gilt das Verbot nur für die Tagesschau-App vom 15. Juni 2011.  Eine  allgemeine  Aussage  zur  nach  dem  Rundfunkstaatsvertrag zulässigen Länge oder Ausführlichkeit von Texten in der App enthält das Urteil deswegen nicht. Dies bedeutet, dass die ARD zumindest momentan ihre Tagesschau-App weiter anbieten und mit Inhalten befüllen kann.

Das Landgericht folgte der Argumentation der Verlage,  wonach es sich bei der Tagesschau-App um ein nichtsendungsbezogenes presseähnliches Angebot handelt, das nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages unzulässig ist. Dies bedeute auch einen Wettbewerbsverstoß, so dass den Zeitungsverlagen ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Das Angebot ist nach Auffassung des Gerichts geeignet,  als Ersatz  für die Lektüre von Zeitungen oder Zeitschriften zu dienen – mit einer  Informationsdichte, die an herkömmlicher “Presseerzeugnisse”, also Zeitungen und Zeitschriften,
heranreicht.  Daran  ändern nach Meinung der Richter auch Verknüpfungen mit  Hörfunk-  oder  Fernsehbeiträgen nichts. Zugleich sind die Angebote der App nicht hinreichend sendungsbezogen. Das  bedeutet,  ihnen  fehlt  der  ausdrückliche
Bezug zu einer konkreten Hörfunk- oder Fernsehsendung.

Bei diesen Fragen war nach Auffassung des Landgerichts auf das Angebot  in  seiner Gesamtheit abzustellen, so dass es für das Verbot ausreichte, dass die presseähnlichen  und  nicht  sendungsbezogenen  Beiträge  einen  breiten Raum
einnehmen, das Angebot auch optisch dominieren und so den Gesamteindruck wesentlich mitbestimmen. 

Ein generelles Verbot der App scheidet nach Auffassung der Kammer allerdings aus, weil die App das Genehmigungsverfahren nach dem Rundfunkstaatsvertrag durchlaufen hat. Weil sich das Verbot der App nur auf einen konkreten Tag in der Vergangenheit bezieht, kann die ARD sie nach derzeitigem Stand weiter anbieten.

Unklar ist noch, ob die an sich siegreichen Verleger nun einen juristischen Weg suchen und vor allem finden, um die App wirklich vom Markt zu bringen. Alternativ ist auch wieder im Gespräch, dass sich die Parteien an einen Tisch setzen und verhandeln. Dazu hatte das Kölner Landgericht die ARD und die Verleger mehrfach aufgefordert, da der Streit nur medienpolitisch, aber kaum juristisch beizulegen sei.

Landgericht Köln, Urteil vom 27. September 2012, Aktenzeichen 31 O 360/11