Folterdrohung wird mit 3.000 Euro entschädigt

Der verurteilte Kindermörder Magnus Gäfgen erhält 3.000 Euro Schmerzensgeld vom Land Hessen, weil ihm Polizeibeamte bei den Ermittlungen Gewalt angedroht hatten. Das Land Hessen scheiterte damit mit der Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Frankfurt. Das Oberlandesgericht bestätigte heute die Entscheidung in vollem Umfang. 

Polizeibeamte des Landes Hessen hatten Gäfgen mit Gewalt gedroht, um den Aufenthaltsort des von Gäfgen entführten Kindes in Erfahrung zu bringen. Gäfgen selbst hatte wegen dieser Sache auf 10.000 Euro Schmerzensgeld geklagt, aber auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichtet. Lediglich das Land Hessen war in Berufung gegangen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt die Auffassung der ersten Instanz. Die Androhung erheblicher Schmerzen habe gegen das in der Strafprozessordnung verankerte Verbot der Drohung mit Misshandlung verstoßen. Außerdem seien die Grundrechte Gäfgens verletzt worden.

Das Verhalten der beiden Polizeibeamten sei – auch wenn es das Ziel hatte, das Leben des Kindes zu retten – weder polizeirechtlich noch strafrechtlich gerechtfertigt oder entschuldigt. Die beiden Polizisten hätten sich damit strafbar gemacht. Außerdem hatte das OLG zu berücksichtigen, dass auch der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf eine Klage Gäfgens hin die Androhung erheblicher Schmerzen als Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) angesehen hat.

Der Gerichtshof hatte in der Vernehmungsmethode eine unmenschliche Behandlung gesehen. Die beiden Polizeibeamten hätten damit – so das OLG Frankfurt – bei allem Respekt für ihren Wunsch, das Leben des Kindes zu retten, schuldhaft ihre Amtspflichten verletzt. Dafür müsse das Land Hessen geradestehen.

Die Geldentschädigung sei auch angemessen. Die Strafurteile gegen die beiden Polizeibeamten alleine reichten nicht aus. Als Genugtuung komme lediglich eine Geldentschädigung in Betracht, die das Oberlandesgericht als “symbolisch” einstuft. Die Richter weisen auch darauf hin, dass Gäfgen erneut vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen könnte, wenn man ihm die Zahlung vorenthalte.

Das Oberlandesgericht hat keine Revision zugelassen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Oktober 2012, Aktenzeichen 1 U 201/11