Keine Tricks mit der Steuerklasse

An sich darf man die Steuerklasse nach Belieben wechseln. Einer Begründung bedarf es nicht. Wenn die Steuerklasse allerdings gewechselt wird, um gegenüber der öffentlichen Hand Geld zu sparen, kann dies gegen Treu und Glauben verstoßen. So sah es das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Vaters, der durch einen Steuerklassenwechsel am Kostenbeitrag für seinen pflegebedürftigen Sohn sparen wollte.

Der behinderte Sohn war in einer stationären Einrichtung untergebracht. Die monatlichen Kosten beliefen sich auf 6.500 Euro. Der Vater sollte einen Kostenbeitrag von 635 Euro leisten. Der Kostenbeitrag bemaß sich nach seinem Nettoeinkommen. Deshalb wechselte der berufstätige Mann von Steuerklasse III in Steuerklasse V, seine geringverdienende Ehefrau von V nach III. Hieraus ergab sich für den Vater ein wesentlich niedrigeres Nettoeinkommen, obwohl seine Brutto-Einkünfte sogar noch leicht gestiegen waren.

Das Jugendamt witterte Rechtsmissbrauch. Es lehnte eine Herabsetzung des Kostenbeitrags ab. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Mann mit dem Hinweis recht, jeder könne seine Steuerklasse frei wählen. Ein Rechtsmissbrauch liege auch dann nicht vor, wenn der Betroffene öffentliche Kosten spare.

Das Bundesverwaltungsgericht sah es nun in letzter Instanz genau anders rum. Zwar habe der Bürger das Recht, seine Steuerklasse frei zu wählen. Im Einzelfall seien aber Treu und Glauben zu beachten. Werde die Steuerklasse offensichtlich nur gewählt, um Zahlungspflichten zu reduzieren, sei dies möglicherweise rechtsmissbräuchlich. Ob das der Fall ist, muss das Oberverwaltungsgericht klären. Dorthin wurde der Rechtsstreit zurückverwiesen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2012, Aktenzeichen 5 C 22.11

Folterdrohung wird mit 3.000 Euro entschädigt

Der verurteilte Kindermörder Magnus Gäfgen erhält 3.000 Euro Schmerzensgeld vom Land Hessen, weil ihm Polizeibeamte bei den Ermittlungen Gewalt angedroht hatten. Das Land Hessen scheiterte damit mit der Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Frankfurt. Das Oberlandesgericht bestätigte heute die Entscheidung in vollem Umfang. 

Polizeibeamte des Landes Hessen hatten Gäfgen mit Gewalt gedroht, um den Aufenthaltsort des von Gäfgen entführten Kindes in Erfahrung zu bringen. Gäfgen selbst hatte wegen dieser Sache auf 10.000 Euro Schmerzensgeld geklagt, aber auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichtet. Lediglich das Land Hessen war in Berufung gegangen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt die Auffassung der ersten Instanz. Die Androhung erheblicher Schmerzen habe gegen das in der Strafprozessordnung verankerte Verbot der Drohung mit Misshandlung verstoßen. Außerdem seien die Grundrechte Gäfgens verletzt worden.

Das Verhalten der beiden Polizeibeamten sei – auch wenn es das Ziel hatte, das Leben des Kindes zu retten – weder polizeirechtlich noch strafrechtlich gerechtfertigt oder entschuldigt. Die beiden Polizisten hätten sich damit strafbar gemacht. Außerdem hatte das OLG zu berücksichtigen, dass auch der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf eine Klage Gäfgens hin die Androhung erheblicher Schmerzen als Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) angesehen hat.

Der Gerichtshof hatte in der Vernehmungsmethode eine unmenschliche Behandlung gesehen. Die beiden Polizeibeamten hätten damit – so das OLG Frankfurt – bei allem Respekt für ihren Wunsch, das Leben des Kindes zu retten, schuldhaft ihre Amtspflichten verletzt. Dafür müsse das Land Hessen geradestehen.

Die Geldentschädigung sei auch angemessen. Die Strafurteile gegen die beiden Polizeibeamten alleine reichten nicht aus. Als Genugtuung komme lediglich eine Geldentschädigung in Betracht, die das Oberlandesgericht als “symbolisch” einstuft. Die Richter weisen auch darauf hin, dass Gäfgen erneut vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen könnte, wenn man ihm die Zahlung vorenthalte.

Das Oberlandesgericht hat keine Revision zugelassen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Oktober 2012, Aktenzeichen 1 U 201/11

Etwas, das man aushalten muss

Die heutige Musik von Joachim Witt (“Der Goldene Reiter”) ist eigentlich keiner Erwähnung wert. Auch über das Video zu seinem neuen Song “Gloria” wäre aller Voraussicht nach großflächig ein Mantel der Nichtbeachtung gelegt worden. Dagegen haben Witt und der Regisseur aber – vielleicht sogar unabsichtlich – vorgebaut, indem sie im Clip deutsche Soldaten Kriegsverbrechen begehen lassen.

Die Kämpfer mit deutlich erkennbaren schwarz-rot-goldenen Uniformstickern verhalten sich wenig heldenhaft. Unter anderem vergewaltigen sie eine Frau und meucheln eine Augenzeugin dieser Tat.

So viel Respektlosigkeit gegenüber der Truppe sorgte natürlich für gehörig Empörung. Neben diversen Soldatenverbänden und zahlreichen Facebook-Nutzern empörte sich sogar der Wehrbeauftragte Hellmut Königshaus. Er sagte der B.Z.:

Beim nächsten Mal sollten die Macher erst das Hirn einschalten, bevor sie ein Video mit solchen Szenen veröffentlichen. Auch Künstler tragen bei aller Kunstfreiheit Verantwortung.

Witt selbst berichtet von Todesdrohungen und geht angeblich nur noch mit Leibwächtern aus dem Haus. Auf Facebook hat der Sänger mittlerweile erklärt, er sei früher selbst beim Bundesgrenzschutz gewesen und respektiere die Arbeit der Bundeswehr. Überdies:

Bei dem Video zu GLORIA handelt es sich unmißverständlich um eine Kunstform! Wir zeichnen in großen und anspruchsvollen Bildern ein apokalyptisches Horrorszenario!

Die Soldaten in diesem Video sind austauschbar! Wenn sich jemand und das tun augenscheinlich viele, auf Grund des dargestellten Hoheitszeichens auf den Uniformen, angegriffen oder gar beleidigt fühlen, entschuldige ich mich dafür!

Damit könnte die Sache eigenlich erledigt sein, würde sich jetzt nicht auch noch die Bundesfamilienministerin einmischen. Kristina Schröder hat nach eigenen Angaben auf zahlreiche Eingaben empörter Bürger reagiert und beantragt, “Gloria” auf den Index zu setzen. Das würde bedeuten, dass das Video unter 18-Jährigen nicht mehr zugänglich gemacht werden darf. In der Praxis bedeutet das ein komplettes Verbreitungsverbot.

Ist so ein Verbot gerechtfertigt?

Darüber muss die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheiden. Sie orientiert sich an den § 4 und § 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 4 regelt Angebote, die auf jeden Fall unzulässig sind. Eine “Kriegsverherrlichung” (Nr. 7) ist Witts Video mit Sicherheit nicht, so dass eigentlich nur ein Punkt bleibt, nämlich Nr. 5:

… grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen …, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt …

Von Verherrlichung und Verharmlosung kann bei dem Video nicht die Rede sein. Auch das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs wird nicht menschenverachtend dargestellt, sondern mitleiderregend. Tatsächlich wird ohnehin kaum was dargestellt, sondern fast nur angedeutet. Insgesamt ist die Gewalt in dem Video nichts, was eine Einordnung unter §  4 rechtfertigen könnte. Es sei denn, man würde gleichzeitig auch das Vorabendprogramm zahlreicher Fernsehsender schließen.

Bleibt also nur der Auffangtatbestand des § 5. Dafür müsste der Clip eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder und Jugendliche haben. Darüber kann man schon eher diskutieren, aber dann weniger wegen des Verhaltens der dargestellten Soldaten im engeren Sinn. Dass Dinge wie die gezeigten Gewalttaten in jedem Krieg vorkommen, lässt sich nämlich nicht leugnen.

Zu denken geben sollte den Befürwortern eines Verbots vielleicht auch, dass der Jugendschutz ausdrücklich die Verherrlichung des Krieges verbietet. Daraus wird man den Umkehrschluss ziehen dürfen, dass die Darstellung des wahren Gesichts des Krieges etwas sein kann, das Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu einer “eigenverantwortlichen und gemeinschäftsfähigen Persönlichkeit” (O-Ton Gesetz) fördern kann.

Abseits der Soldatenszenen ist die Bildsprache des Videos zwar mächtig. Sie geht aber offensichtlich nicht über das hinaus, was man aus tausenden anderer Clips, Serien und Filmen kennt. Bei denen käme aber niemand auf den Gedanken einer Indizierung.

Das Besondere an “Gloria” ist also lediglich der Umstand, dass deutsche Soldaten als Kriegsverbrecher gezeigt werden. Es mag sein, dass dies mancher nicht ertragen kann oder will. Eine Frage des Jugendschutzes ist es aber nicht. Der Jugendschutz kann deshalb nicht das bequeme Vehikel sein, um deutsche Soldaten “in Schutz” zu nehmen. Dafür bräuchten wir gesonderte Paragrafen, die es aber nicht gibt. Aus gutem Grund, denn auch die Bundeswehr ist nicht immun gegen Kritik.

Auch wenn man Witt gern die Geschmackspolizei auf den Hals hetzen möchte, hat er doch die Kunst- und Meinungsfreiheit auf seiner Seite. Die Indizierung seines Videos wäre von daher ein ganz schlechtes Signal.

Elektro-Post in den Knast

Heute spiele ich Elektronikversand. Das Gericht hat es einem inhaftierten Mandanten nämlich erlaubt, einen eBook-Reader im Gefängnis zu nutzen. So geht das Equipment nun auf die Reise:

rps20121009_141713

Das Ganze dient allerdings nicht dem Vergnügen, sondern hat einen sachlichen Hintergrund. Die originale Ermittlungsakte des Verfahrens füllt mittlerweile fünf Umzugskartons. Neue Aktenbestandteile kommen teilweise ohnehin nur noch in elektronischer Form. Außerdem gehören zu den Beweismitteln jede Menge Videos, Dateien von Telefonüberwachungen und E-Mail-Anhänge.  Also Unmengen Zeugs, das auf Papier so gut wie nicht darstellbar ist.

Allein eine komplette Kopie der bisher angefallenen Papierbestandteile der Ermittlungsakte für meinen Mandanten hätte um die 800 Euro gekostet. Eine Stange Geld; die Staatskasse hätte die Kosten zumindest vorstrecken müssen.

Natürlich ist es auch eine Frage, wo ein Untersuchungsgefangener, der ja auf ein paar Quadratmetern haust, solche Mengen an Unterlagen aufbewahren soll. Bei einem eBook-Reader sieht die Sache insgesamt erträglicher aus. Das Gerät kostet knapp 50 Euro, mit 16-GB-Speicherkarte und Steckeradapter sind es rund 65 Euro.

Ich weiß, dass mancher jetzt angesichts des Gerätes die Nase rümpft. Ich hätte dem Mandanten auch lieber einen Kindle oder sonst was Anständiges geschickt. Es musste aber faktisch der TouchMe der Thalia-Buchhandlung werden. Dieses Gerät kann nämlich nur über USB-Kabel gefüttert werden. Es besitzt keine Konnektivität für WLAN oder Mobilfunk. So was ist im täglichen Leben angenehm, im Knast aber tabu.

Deswegen kann ich Thalia nur dankbar sein, dass sie  so ein simples Gerät anbieten. (Vielleicht sollte ich ein paar bunkern.) Dankbar bin ich aber auch den Richtern. Sie haben erkannt, welche Vorteile ein eBook-Reader für den Angeklagten, die Staatskasse, aber auch für die Verteidigung bringt. Das nenne ich mal fair – und vor allem zeitgemäß.

Was muss man rauchen?

Es wird ja gern behauptet, in Deutschland würden Wohnungen zu oft ohne Rechtsgrundlage durchsucht. Aus meiner Sicht ist das völlig korrekt. Beleuchten wir mal einen aktuellen Fall.

Mein Mandant war nach Holland gefahren. Und machte dort das, was viele Touristen machen. Er rauchte einen Joint, und zwar in geselliger Runde. Das beobachtete eine Frau aus Deutschland, die er erst kurz zuvor im Hotel kennengelernt hatte. Wieder nach Hause zurückgekehrt, hatte die Dame nichts besseres zu tun, als meinen Mandanten bei der Polizei anzuzeigen.

Dabei konnte sie noch nicht mal eine großartige Geschichte erzählen. Halt nur von dem einen Joint, bei dem sogar unklar blieb, ob der Stoff von meinem Mandanten kam. Oder ob er nur mal an einem Joint von jemand anderem gezogen hat, der die Runde machte. Jedenfalls kein Wort von Drogenkäufen oder dem Import einschlägiger Ware über die Grenze.

Die Staatsanwaltschaft hätte das machen können, was eigentlich nahe lag. Das Verfahren gegen meinen Mandanten einstellen. Zunächst wegen der juristischen Zweifel, ob mein Mandant überhaupt ein Strafgesetz verletzt hat.

Das scheitert zwar nicht daran, dass er im Ausland war. Für Deutsche gilt das deutsche Betäubungsmittelstrafrecht auch im Ausland, wenn die fragliche Tat im betreffenden Land auch irgendwie strafbar ist. Aber schon die Frage nach dem strafbaren Besitz ließ sich aus der dürftigen Zeugenaussage nicht eindeutig beantworten. Ebenso kann es nur Konsum gewesen sein, wenn mein Mandant bei anderen nur mitgeraucht hat. Der Konsum von Drogen, die man gerade erst in die Finger bekommen hat, ist aber (nach wie vor) straflos.

Aber auch selbst wenn der Staatsanwalt überzeugt gewesen wäre, dass mein Mandant Drogen besessen hat, hätte er das Verfahren einstellen sollen. Der Betroffene ist nicht vorbestraft. Aus der Zeugenaussage ergaben sich, wie gesagt, auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es um mehr als bloßen Eigenkonsum ging. Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass das Verfahren in der Regel einzustellen ist.

Aber dazu kam es gerade nicht. Vielmehr entschloss sich der Staatsanwalt, die Wohnung meines Mandanten durchsuchen zu lassen. Er beantragte einen richterlichen Beschluss. Bis heute hätte ich meine Nebeneinkünfte aus Vortragshonoraren darauf verwettet, dass kein Richter die Durchsuchung absegnet.

Doch genau das geschah. Und zwar mit bemerkenswerter Begründung:

Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte aktuell im Besitz von Marihuana zum Eigenbedarf ist.

Weniger überraschend ist, dass der Richter in der sechszeiligen (!) Begründung kein Wort über die Verhältnismäßigkeit verliert, wie es eigentlich erforderlich ist. Schon seine Prämisse, es werde höchstens Marihuana zum Eigenbedarf gefunden, macht ihm ja eine vernünftige Argumentation unmöglich. Denn der Verdacht auf eine Straftat, die schon vom Gesetz her regelmäßig mit Einstellung zu quittieren ist, rechtfertigt – natürlich – keinen Grundrechtseingriff von der Dimension einer Hausdurchsuchung.

Genau das ist der Grund, warum selbst Polizisten zur Nachtstunde normalerweise nicht an eine Hausdurchsuchung denken und an “Gefahr im Verzug”, wenn sie bei einer Verkehrskontrolle jemanden mit 3 Gramm Gras erwischen. Dazu bedarf es dann schon deutlich mehr – zum Beispiel den Verdacht  auf Drogenhandel.

Dass aber ein Richter nicht merkt, dass seine eigene Begründung allenfalls zur Ablehnung des Antrags taugt, ist schon bemerkenswert. Wäre schon interessant zu erfahren, was man dafür rauchen muss.

Erfordernisse

Ich vergleiche die Polizei ja ungern mit Abzockern. Zum Beispiel solchen, die uns Abofallen andrehen. Aber bei dem Schreiben, das eine Düsseldorfer Kommissarin offenbar an Bürger zu richten pflegt, halte ich die Analogie durchaus für angemessen. Nicht, dass die Dame meinem Mandanten Geld aus der Tasche leiern möchte. Ihr geht es um eine DNA-Probe. Mit den Abzockern gemeinsam hat die Dame aber die Dreistigkeit, mit der ans Werk gegangen wird.

Es geht um eine erkennungsdienstliche Behandlung. Weil gegen meinen Mandanten einige Ermittlungsverfahren liefen, sollen ihm nun Fingerabdrücke abgenommen werden. Außerdem möchte die Polizei Fotos von ihm anfertigen. Das Ganze geschieht aus präventiven Gründen. Die Daten sollen also gespeichert werden, um meinen Mandanten bei künftigen Verfahren “als Tatverdächtigen ausschließen oder überführen zu können”, wie es in dem Schreiben so schön heißt.

So weit, so gut. Es ist das Recht der Polizei, so eine ED-Behandlung anzuordnen. Mein Mandant wird dagegen klagen, aber das ist ein anderes Thema. Allerdings belässt es die Kommissarin nicht dabei. Sie verlangt auch die Abgabe einer Speichelprobe. Aus ihrem Schreiben:

Sie wurden zuletzt erkennungsdienstlich behandelt, bisher wurde keine DNA-Probe von Ihnen abgegeben. Deshalb erachte ich die Fertigung von Fotos und Fingerabdrücken unter Beachtung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften für erforderlich, verhältnismäßig und geeignet. Aufgrund der Ihnen zur Last gelegten Straftat gelten die gleichen Erfordernisse auch für die Entnahme DNA-Materials.

Der Treppenwitz an der ganzen Geschichte ist, dass die Frau “Vorschriften” zwar erwähnt, sie aber missachtet. Die Abgabe einer DNA-Probe gehört schon mal gar nicht zur erkennungsdienstlichen Behandlung im engeren Sinn. Weit schlimmer ist aber, dass die Polizei überhaupt nicht die Kompetenz hat, aus präventiven Gründen eine DNA-Probe anzuordnen, so wie es hier geschieht.

Eine DNA-Probe darf einzig und allein ein Richter anordnen. Selbst er muss eingehend begründen, warum die Probe erforderlich ist, zum Beispiel weil von dem Betroffenen weitere Straftaten zu erwarten sind.

Die Kommissarin könnte meinen Mandanten höchstens darum bitten, freiwillig eine DNA-Probe abzugeben. Das ist möglich, wenn der Betroffene darüber belehrt wird, dass er nicht dazu verpflichtet ist, und eine Einverständniserklärung unterzeichnet. Stattdessen erzählt die Polizistin was von gesetzlichen  “Erfordernissen” und erweckt den Eindruck, als sei mein Mandant verpflichtet, ihrer “Anordnung” Folge zu leisten.

Man kann ja fast nur hoffen, dass die Beamtin in der Polizeischule einfach zu wenig aufgepasst hat. Alle anderen Erklärungen für so ein Verhalten wären nämlich weit weniger schmeichelhaft.

Mal sehen, wie sich der Polizeipräsident zu der Sache stellt.

Tödliches Dings

Ich muss leider eine kleine Zwangspause ausrufen. Vielleicht nur bis morgen, längstens aber bis Donnerstag.

Die tödliche Männergrippe hat mich erwischt.