Youporn-Chef möchte eigenes Bild nicht sehen

Der ins Blickfeld der Justiz geratene deutsche Internetunternehmer Fabian T.. – Chef des Imperiums rund um “Youporn” – ist selbst überraschend kamerascheu. Dem Spiegel ließ T. jetzt verbieten, aktuelle Berichte über seine Probleme mit den Strafverfolgern zu bebildern. Jedenfalls so lange die Aufnahmen Fabian T. selbst zeigen. Das Landgericht Köln verbot dem Spiegel auf Antrag des Unternehmers nun tatsächlich, ein aktuelles Foto T.s zu veröffentlichen.

Das Ganze klingt so, als habe ein Paparazzo den Internetunternehmer “abgeschossen”. Das ist jedoch wohl nicht der Fall. Der Spiegel druckt lediglich ein Foto, das T. – vollständig angezogen – bei einem Auftritt auf der “Internet-Expo” zeigt. Die Internet-Expo ist eine Fachmesse für die Online-Wirtschaft. T. hielt dort einen Vortrag, der sogar von seiner eigenen Presseabteilung angekündigt worden sein soll. Das Video des Auftritts ist auch online.

Gleichwohl nimmt der Internetunternehmer laut seinen Anwälten für sich in Anspruch, immer sehr zurückgezogen gelebt zu haben. Deshalb verletze es seine Persönlichkeitsrechte, wenn der Spiegel nicht nur seine wirtschaftlichen Aktivitäten beschreibe, sondern auch Fotos von ihm zeige. Was Fotos angeht, mag das mit der Zurückhaltung stimmen. Allerdings zeigte T. sich gegenüber der Presse schon durchaus redselig. Der Financial Times Deutschland erläuterte er vor kurzem ausführlich, wie er sein Online-Imperium steuert und wie viel Geld sich damit verdienen lässt.

Man merkt dem Bericht des Spiegel in eigener Sache deutlich an, wie überrascht die Redaktion ist, ausgerechnet wegen eines Fotos des Internetunternehmers abgemahnt zu werden. Vor allem weil es genügend Anlass gibt, aktuell über T. zu berichten. Der Unternehmer war wegen möglicher Steuerdelikte auf Betreiben der deutschen Justiz in Belgien verhaftet worden. Aktuell soll er gegen eine Kaution auf freiem Fuß sein.

Dass Fotos von einem Wirtschaftsboss wie T. tabu sein könnten, wäre jedenfalls ein herber Schlag für die deutsche Presse. Immerhin zeigen die Bilder den Unternehmer ja, wie er vor einem größeren Publikum spricht. Das ist etwas völlig anderes, als wenn Wirtschaftskapitäne praktisch überhaupt nicht in der Öffentlichkeit auftreten, wie man es etwa von der Aldi-Dynastie kennt.

Es wird also spannend, ob das Landgericht Köln den Persönlichkeitsschutz tatsächlich so weit ausdehnt. Oder ob die einstweilige Verfügung, die ohne Anhörung des Spiegel ergangen ist, doch schnell wieder aufgehoben wird.

Die Weihnachtsgeschichte für Juristen

Bezugnehmend auf die aktuelle Jahreszeit und die damit in Verbindung stehende in Kürze sich ereignende Festlichkeit christlichen Ursprungs, stellt sich der Hergang der Ereignisse des 24. Dezembers im Jahre 0 unseres Erachtens nach wie folgt dar:

Kaiser Augustus, in Ausübung seiner Amtspflicht als legitime Legislativ- und Exekutivkraft, beschloss die zeitnahe Durchführung eines Zensus innerhalb des Gebietes seines Herrschaftsanspruches. Eine Anfechtung dieses verwaltungsrechtlichen Beschlusses war eingedenk des Alleinvertretungsanspruches für die Exekutivgewalt seitens des Kaisers A. nicht justiziabel, ebenso war ein Antrag auf Aufschiebung der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen am Geburtsort, beispielsweise aus als gewichtig zu wertenden persönlichen Umständen, aufgrund der hierzu fehlenden verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten als mit nur äußerst geringen Erfolgsaussichten zu bewerten.

In direkter Bezugnahme auf die ergangene Beschlussfassung seitens des Kaisers A., begaben sich somit Maria und Lebensgefährte Josef, welche sich in einer eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. § 20 SGB XII) und durch eine beidseitig abgegebene Willenserklärung zur Eheschließung gemäß §§ 1297 ff. BGB bereits in einem Verlöbnis befanden, an den standesamtlich aktenkundigen Geburtsort des J., die Gemeinde Bethlehem.

M. befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Endphase ihrer Gravidität (beweisbar durch einzuholendes Sachverständigengutachten) und ein zeitnaher Beginn des Gebärvorganges war daher zu erwarten. Für M.s Gravidität war gemäß Zeugnis des Herrn Gabriel, hauptberuflich tätig als Engel und in dieser Eigenschaft betraut mit der Übermittlung von göttlichen Mitteilungen, nicht eine Beiwohnung durch Herrn J. ursächlich, vielmehr handele es sich um ein sakrales Phänomen, das aufgrund seiner Natur einmalig bleiben würde.

Inwieweit diese Version der Geschehnisse, welche zur Zeugung des noch ungeborenen Kindes Jesus geführt haben sollen, der allgemeinen Lebenswirklichkeit entspricht, braucht an dieser Stelle nicht näher erörtert zu werden, da J. zu diesem Zeitpunkt bereits rechtsverbindlich die Vaterschaft gemäß § 1594 BGB Abs. 4 präpartal anerkannt hatte.

Vor Ort suchte J. nun mehrere Betreiber ortsansässiger Beherbergungsunternehmen auf, zwecks Erlangung einer Übernachtungsmöglichkeit für sich und M., auch und gerade in Hinblick auf die sich in absehbarer Zeit in einer Entbindung befindliche M.

Sämtliche von ihm mittels einer invitatio ad offerendum zur Angebotsabgabe animierten Beherbergungsunternehmer konnten oder wollten jedoch kein derartiges Angebot über ein zeitlich auf eine Nacht begrenztes Mietverhältnis für eine Übernachtungsmöglichkeit abgeben und begründeten dies mit der Voll- bzw. Überbelegung ihres jeweiligen Beherbergungsbetriebes.

Ein etwaiger Verstoß gegen die Art. 3 und Art. 6 Abs. 4 GG kann den Herbergsbetreibern zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachgewiesen werden, zumal eine tatsächliche Voll- oder Überbelegung der Beherbergungsbetriebe nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Im Bestreben eine Lösung für die aufgrund des körperlichen Zustandes der M. als Notlage zu klassifizierende Situation zu finden, entschieden sich die Verlobten in ein nahegelegenes, landwirtschaftlich zum Zwecke der Nutzviehhaltung verwendetes Bauwerk auch ohne Einverständnis des Eigentümers zwecks Aufenthalt in der folgenden Nachtzeit und ggf. auch zur Durchführung des Gebärvorganges seitens Frau. M.s einzudringen.

Aufgrund fehlender Sicherungsmaßnahmen desselben und der Unmöglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist Rücksprache mit dem Eigentümer des Bauwerkes zu halten, geschah der Zutritt zu diesem Gebäude ohne Rücksprache mit dem oder Kenntnisnahme seitens des Eigentümers, zumal auch eine fernmündliche Konsultation des Gebäudeeigners aufgrund der zum Tatzeitpunkt eingeschränkten Telekommunikationsmöglichkeiten nicht praktikabel war.

Hierzu sei auch erklärt, dass die fehlenden Sicherungsvorrichtungen für das Nutzgebäude, auch aufgrund der akuten Notlage, in der sich M. und J. subjektiv und objektiv (im Zweifel belegbar über ein einzuholendes Sachverständigengutachten) befanden, als mutmaßliches Einverständnis des Gebäudeeigentümers zur sachfremden Verwendung des Gebäudes als behelfsmäßige Beherbergungsmöglichkeit für den Zeitraum bis zum folgenden Tage interpretiert werden könnte; in diesem Falle wäre auch zu prüfen, ob J. sich im Sinne einer Geschäftsführung ohne Auftrag im Namen des Gebäudeeigners selbst die Gestattung zum Zutritt erteilen konnte.

Hilfsweise erklären wir für den Fall einer eventuellen Anklageerhebung gegen J. wegen Verstoßes gegen § 123 StGB (Hausfriedensbruch), dass dieses Vergehen gemäß § 34 StGB aufgrund eines rechtfertigenden Notstandes unseres Erachtens nach straffrei zu bleiben hat. Es wäre ohnehin genau zu prüfen, ob überhaupt noch ein Strafantragsberechtigter lebt. Ein öffentliches Interesse an der Verfolgung als Antragsersatz scheidet von Gesetzes wegen aus. Überdies dürfte die noch heute erhebliche Beliebtheit von M. und den beiden J.s insbesondere zur Weihnachtszeit in weiten Teilen der Bevölkerung zu berücksichtigen sein. 

Schon kurz nach erfolgtem Betreten besagten Viehhaltungsnutzgebäudes durch M. und J. (s.o.) setzen bei M. Presswehen ein, welche den Beginn des Gebärvorganges somit irreversibel einleiteten. Trotz der widrigen Umstände konnte die Niederkunft der M. zu einem befriedigenden Abschluss gebracht werden, so dass M. und J. den Neonaten sogleich nach erfolgten geburtsnachbereitenden Maßnahmen zwecks Sicherstellung des für das Kind lebenswichtigen Wärmeerhalts in eine sich vor Ort befindliche Krippe verbrachten.

Trotz der aufgrund der Defäkationsvorgänge auf das sich auf dem Boden als Einstreu verwendete Strohmaterial durch das im Nutzviehunterkunftsgebäude untergebrachte Nutzvieh mangelhaften hygienischen Umstände, ist in diesem Falle des Verbringens eines Neugeborenen in eine Nutzviehfütterungsvorrichtung selbstverständlich auch nicht auf eine Kindswohlgefährdung durch M. und J. zu erkennen, da zu der Unterbringung des Neonaten in besagter Futterkrippe keine praktikable Alternative durchführbar war, zumal die medizinische Versorgung zum Zeitpunkt der dargestellten Sachverhalte als sich noch nicht auf heutigem Niveau befindlich beurteilt werden muss.

Zeitgleich zu den soeben dargestellten Sachverhalten befanden sich unweit der zweckentfremdeten Nutzviehunterkunft einige im Agrargewerbe als Hilfsarbeiter beschäftigte Personen, welche von ihrem Dienstherren mit der Beaufsichtigung einer Herde Hausschafe der Gattung Ovis orientalis aries betraut waren. Diese berichteten später übereinstimmend, dass ihnen eine sich im Flug befindliche, als Engel erscheinende Person am Himmel erschien, welche den Angesprochenen unaufgefordert mitteilte, dass ihnen ein König geboren worden sei, den (und auch seinen leiblichen Vater) es zu huldigen gelte.

Dass diese Äußerung bereits den Tatbestand des § 132a StGB (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) erfüllt, wird unsererseits vehement bestritten, zumal diese Äußerung inzwischen im Rahmen eines gesellschaftlichen Konsens von weiten Teilen der Bevölkerung als der Wahrheit entsprechend empfunden wird.

Aufgrund dieser Mitteilung verließen die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Hilfsarbeitskräfte des Nutzviehhalters ihren Arbeitsort ohne vorherige Rücksprache mit ihrem Dienstherren. Ob dieser im Nachgang auf arbeitsrechtliche Konsequenzen, deren Ergreifung ihm aufgrund der Pflichtverletzung seiner Angestellten de jure zweifelsfrei zugestanden hätten, verzichtete, ist nach derzeitigem, diesseitigen Kenntnisstand als nicht im Rahmen dieses Sachverhaltsberichts tradiert anzusehen.

Besagte Arbeitnehmer trafen kurz nach Entgegennahme der Botschaft durch die von Herrn Gott als Boten bestellte Person am durch M. und J. als Übernachtungsmöglichkeit verwendeten Bauwerk ein. Nachdem sie sich von der tatsächlichen Existenz des vom Mitteilungsüberbringer angekündigten zukünftigen Würdenträgers überzeugen konnten, erstatteten sie den Umstehenden Bericht von ihren Erlebnissen und kehrten anschließend an den Ort ihrer Arbeitsausübung zurück.

In der Annahme, dass es sich bei dem Neugeborenen um den „Retter der Welt“, „Messias“ bzw. „Heiland“ handele, begannen die besagten Personen mit rituellen Lobpreisungshandlungen zugunsten des Herrn Gott. Die Bezeichnung des Neugeborenen als beispielsweise „Retter der Welt“ ist unserer Rechtsauffassung nach nicht als Amtsanmaßung im Sinne des § 132 StGB zu werten, sondern als Äußerung der persönlichen Ansichten im Sinne der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG; die kultischen Huldigungshandlungen zum Vorteil des Herrn G. sind durch die Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG sowieso nicht justiziabel.

Auch ein Verstoß gegen die Pflichten als Arbeitnehmer ist in dieser Hinsicht nicht zu bejahen, da eine Durchführung von Huldigungs- und Lobpreisungsäußerungen den korrekten Ablauf der Beaufsichtigung der Hausschafsherde nicht beeinträchtigt und somit die geschuldete Arbeitsleistung seitens der Arbeitnehmer unserer Auffassung nach auch in dieser Situation vollumfänglich geleistet wurde. Für den Fall, dass es vorinstanzlich zu einer andersgearteten Bewertung kommen sollte, erklären wir bereits jetzt, das wir durchaus willens und bereit sind, gegen ein hierauf eventuell gründendes Urteil Rechtsmittel in Form von Revision oder Berufung einzulegen, da in Anbetracht der unserer Rechtsauffassung nach sehr eindeutigen Regelung in Art. 4 Abs. 1 GG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verböserung des erstinstanzlichen Urteilspruches gerechnet werden muß.

M. und J. wurden in Folge auch von drei ausländischen Würdenträgern aufgesucht, deren etwaige Rechtsverstöße an dieser Stelle jedoch nicht näher betrachtet werden müssen, da diese Herren als durch die diplomatische Immunität geschützt angesehen werden. Ihren Aussagen folgend, seien sie einem spontan aufgetretenen astronomischen Phänomen in Form eines neu aufgegangenen Sternes gefolgt, welcher ihnen den Weg gewiesen habe.

Diese Äußerungen sind nach unserem Kenntnisstand nicht wissenschaftlich fundiert und widersprechen auch der allgemeinen Lebenswirklichkeit, so das wir hier ein Ermittlungsverfahren gegen die fremdländischen Regierungsvertreter wegen eines eventuellen Verstoßes gegen das BtMG, der der Wahrnehmung eines solchen astronomisch nicht belegbaren Himmelskörpers Erklärung verschaffen würde, anregen würden, wenn diese Diplomaten denn nicht durch die ihnen garantierte Immunität vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt wären.

Des Weiteren wird für den Fall des Nachweises der tatsächlichen Existenz dieses astronomischen Himmelskörpers bestritten, daß dieser gemäß § 315 StGB Abs. 1 S.1 Nr. 2 (Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr) als Hindernis zu werten ist, da dieser sich schon dem Anscheinsbeweis nach zu hoch am Himmel befindlich ist, um eine Gefährdung des Luftfahrtverkehrs darzustellen, der zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Himmelskörpers nachweislich sowieso noch nicht erfunden war.

Es kam zu einer Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB durch die nicht einheimischen Potentaten zugunsten des neugeborenen Jesus, der jedoch aufgrund seiner altersbedingten Geschäftsunfähigkeit aufgrund des noch nicht vollendeten siebten Lebensjahres (vgl. §§ 104 S.1 und 106 BGB) die Annahme dieser Schenkungen nicht gemäß § 516 Abs. 2 S. 1 erklären konnte, so dass seine Eltern dies für ihn taten (gemäß § 1629 Abs.1 S.1 und 2 BGB). Hilfsweise wird die stillschweigende Annahme der Schenkung durch Nichtabgabe einer Ablehnung gemäß § 516 Abs. 2 S. 2 angeführt.

Es handelte sich bei den übereigneten Vermögenswerten im Einzelnen um eine beträchtliche Menge des Edelmetalls Gold, sowie Räucherwaren in Form von Weihrauch und Myrrhe. Diese Schenkung hat in Übereinstimmung mit dem ErbStG steuerfrei zu bleiben, da der steuerfrei zu bleibende Freibetrag für das Kind noch nicht überschritten war.

Abschließend beschuldigen wir Sie, werter Leser, der Kenntnisnahme dieses Sachverhaltsberichtes, ggf. sogar unter Äußerung diverser Laute der Belustigung, und halten hierfür die besinnliche und frohe Begehung des Weihnachtsfestes im Rahmen Ihrer Angehörigen für Tat, Schuld und dem Anlass angemessen.

Ein Gastbeitrag von rubinsegeberg@gmx.de

Keine Garantie auf saubere Methoden

Es ist ein zynisches Urteil, das der Bundesgerichtshof heute verkündet hat. Auf der einen Seite stellt das Gericht fest, dass Ermittlungsbehörden “Zufallstreffer” bei DNA-Reihenuntersuchungen nicht verwenden dürfen. Konkret bedeutet dies: Es darf bei Ähnlichkeiten in der DNA nicht danach gesucht werden, ob die Probe vielleicht auf einen (nahen) Verwandten passt – auch wenn dies technisch möglich ist.

Gleichzeitig bestätigt der Bundesgerichtshof aber die Verurteilung eines jungen Mannes zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren. Der Täter selbst hatte gar nicht an dem Reihentest teilgenommen, sondern ein naher Angehöriger. Erst durch die Ähnlichkeit von dessen DNA waren die Behörden dem jungen Mann auf die Spur gekommen. Diese “Ähnlichkeit” hatte die Polizei eigenmächtig für weitere Recherchen genutzt, was nach Auffassung der Richter illegal ist.

Der Bundesgerichtshof sah im konkreten Fall aber keinen Grund, die Verwertung der illegal gewonnenen Beweismittel mit Folgen zu belegen. Die denkwürdige Begründung:

Zwar ist dieses Identifizierungsmuster rechtswidrig erlangt worden; denn der ermittlungsrichterliche Beschluss, der die Entnahme von Körperzellen des Angeklagten zur Feststellung dieses Musters anordnete (§ 81a StPO), beruhte auf dem durch die unzulässige Verwendung der Daten aus der DNA-Reihenuntersuchung hergeleiteten Tatverdacht gegen den Angeklagten.

Indes führt dies in dem konkret zu entscheidenden Fall bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht zu einem Verwertungsverbot. Entscheidend hierfür ist der Umstand, dass die Rechtslage zum Umgang mit sog. Beinahetreffern bei DNA-Reihenuntersuchungen bisher völlig ungeklärt war und das Vorgehen der Ermittlungsbehörden daher noch nicht als willkürliche Missachtung des Gesetzes angesehen werden kann.

Mit anderen Worten: Da die Behörden zwar illegal handelten, das aber in gutem Glauben, spielt der Gesetzesverstoß keine Rolle. Die Beweismittel gegen den Verurteilten dürfen in vollem Umfang verwendet werden – so als hätten sich die Ermittler an die Spielregeln gehalten. Dass die Strafverfolger jedenfalls bewusst die Grenzen des Gesetzes – über den Wortlaut hinaus – dehnten, spielt keine Rolle.

Das Urteil ist eine erneute Ermutigung für Beamte, die im Zweifel bis ans juristische Limit gehen – oder sogar darüber hinaus. Denn im Zweifel, so zeigt die Rückendeckung von der Richterbank, führen auch illegale Ermittlungsmethoden zum Erfolg. Der Verdächtige wird verurteilt, obwohl seine Überführung nur möglich war, indem sich die Strafverfolger selbst nicht an Recht und Gesetz hielten.

Es bedarf also auch künftig nur geschickter Ausflüchte, um in solchen Fällen Verfahrensfehler ungeschehen zu machen. “Das haben wir nicht gewusst”, wäre das simpelste Argument. Noch heute berufen sich Polizeibeamte gerne darauf, ihnen sei gar nicht bekannt gewesen, dass im Normalfall nur ein Richter eine Blutprobe anordnen darf. Wie leicht wird es dann sein, dass irgendein Labormitarbeiter die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu DNA-Ähnlichkeiten schlichtweg nicht kennt.

Der Zweck heiligt also weiter die Mittel. Den Betroffenen bleibt nur die bittere Pille, dass die Strafprozessordnung für sie nur auf dem Papier gilt. Sie bekommen – wie heute vom Bundesgerichtshof – zwar schriftlich, dass Ermittler ihre Rechte verletzt haben. Verurteilt werden sie trotzdem, sogar wenn dies ohne den Verfahrensverstoß unmöglich gewesen wäre. So eine Einstellung zu den “Spielregeln” des Strafverfahrens lässt verbindliche Vorgaben zu reinen Empfehlungen erodieren. Das bekommt früher oder später jeder zu spüren, der mit der Polizei zu tun hat. Im schlimmsten Fall kann man sich eben nicht darauf verlassen, dass mit sauberen Methoden gearbeitet wird.   

Hinzu kommt, dass auf gesetzeswidrige Ermittlungen normalerweise keine Sanktionen folgen. Eine Verurteilung wie im Fall Daschner, der einem Tatverdächtigen Folter angedroht hatte, ist die große Aufnahme. Der alltägliche Verfahrensverstoß, der die Rechte eines Beschuldigten wahren soll, ist in der Regel noch nicht mal eine Straftat. Zu verfolgen ist da nichts, zumal am Ende ja doch nur der Ermittlungserfolg gesehen wird. Dienstrechtliche Konsequenzen bleiben da eine reine Illusion.

Unsere obersten Strafrichter sollten sich ein Beispiel am Sport nehmen. Was wäre auf dem Platz los, wenn so gut wie jedes Foul folgenlos bliebe – nur weil der Übeltäter die Grätsche mit einem Torschuss abschließen konnte. Was in so einer simplen Situation jedem Gerichtigkeits- und Ordnungsdenken widerspräche, ist Alltag im deutschen Strafprozessrecht. Dumm nur, dass längt nicht jeder schuldig ist, gegen den ermittelt wird.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Dezember 2012, Aktenzeichen 3 StR 117/12

Mieter haben kein “Grundrecht” auf dauerhafte Ruhe

Mieter können sich nicht darauf verlassen, dass ihre Wohnung dauerhaft ruhig ist. Wenn sich etwa der Straßenlärm durch eine geänderte Verkehrsführung erhöht, kann der Vermieter dafür nicht ohne weiteres haftbar gemacht werden. Eine Mietminderung ist deshalb unzulässig, hat der Bundesgerichtshof heute entschieden.

Wegen umfangreicher Bauarbeiten an der Pasewalker Straße in Berlin floss der stadteinwärts gehende Verkehr ein knappes Jahr an der Wohnung der Mieter vorbei. Wegen des Lärms kürzten sie die Miete um insgesamt 1.386,19 €. Auf diesen Betrag wollte der Vermieter nicht verzichten und klagte die Summe ein. Vor dem Bundesgerichtshof bekam er nun recht.

Die Karlsruher Richter erkannten zwar an, dass die Mieter bei Einzug ihre Wohnung für besonders ruhig hielten. Dieser – berechtigte – Eindruck reiche aber nicht, um beim Vermieter eine Art Garantie dafür auszulösen, dass es in der Straße nicht lauter wird. Wer dauerhaft wert auf ein besonders ruhiges Wohnumfeld lege, muss dies dem Vermieter deutlich machen und am besten in den Vertrag reinschreiben lassen. Ohne solch eine Vereinbarung trage der Vermieter nämlich nicht das Risiko, dass die Wohnung lauter wird.

Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedenfalls so lange, wie die üblichen Grenzwerte nicht überschritten werden. Zwar war die Wohnung lauter geworden, doch der Verkehrslärm durch die Umleitung hielt sich noch immer in den Grenzen des Berliner Mietspiegels. Von einer “hohen Belastung” könne deshalb keine Rede sein.

Die Mieter müssen die einbehaltene Summe nun zahlen. Immerhin haben sie seit Dezember 2010 wieder Ruhe. Seitdem fließt der Verkehr nämlich wieder über die Pasewalker Straße.

Bundesgerichtshof, Urteil vom vom 19. Dezember 2012, Aktenzeichen VIII ZR 152/12

Wer Geld wäscht, muss den Schaden ersetzen

Oft sehen Menschen nur den schnellen Euro – für wenig oder gar keine Arbeit. Am Ende bleiben ihnen aber nur Ärger und Kosten – und eine strafrechtliche Verurteilung noch dazu. Das gilt für alle, die ihr Konto für “leichtfertige Geldwäsche” zur Verfügung stellen. Wer so was macht, muss den Geschädigten auch noch den kompletten Schaden ersetzen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Es war einer der üblichen Fälle. Mit vielversprechenden Annoncen köderten Täter Helfer. Die mussten nichts anderes tun, als ihr Konto für Transaktionen zur Verfügung zu stellen. Im entschiedenen Fall hatte eine Frau Unbekannten gleich ihre gesamten Bankdaten zur Verfügung gestellt. Die Täter konnten eingehendes Geld nach Belieben weiter überweisen. 400 Euro bekam die Betreffende hierfür monatlich. Dafür lotste sie die Einnahmen aus betrügerischen Onlineshops über ihr Konto weiter, 51.000 Euro waren es insgesamt.

Wie die Vorinstanzen hat auch der Bundesgerichtshof keinen Zweifel, dass so ein Verhalten zum Schadensersatz verpflichtet. Die Richter sehen in den Geldwäscheparagrafen nämlich Vorschriften, die auch den einzelnen schützen. Deshalb können sich Opfer zivilrechtlich darauf berufen, dass ihnen durch die Geldwäsche ein Schaden entstanden ist.

Ein Grund mehr, solchen Angeboten mit größter Skepsis zu begegnen. Am Ende werden fast immer nur die mehr oder weniger arglosen Mittelsleute dingfest gemacht, weil ihre Kontodaten bekannt sind. Die wirklichen Täter bleiben im Hintergrund, weil sie die weiteren Zahlungswege meist professionell verschleiern.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2012, Aktenzeichen VIII ZR 302/11

Wie ein Fisch

Die Wette gilt: Es war  nicht das erste Mal, dass ein deutscher Bankchef einen deutschen Spitzenpolitiker angerufen hat, um sich über Unbotmäßigkeiten zu beschweren. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen etwa, oder andere störende Kleinigkeiten. Man sitzt ja – zumindest bisher – auch gern mal in trauter Runde zusammen. Ein Beispiel: Kanzlerin Angela Merkel gab vor gar nicht so langer Zeit sogar ein Geburtstagsessen für den damaligen Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann.  Im Kanzleramt. Die Gästeliste und sogar Informationen über die die Speisenfolge mussten sich Journalisten später herausklagen.

Kurze Drähte sind seit jeher dazu da, gesponnen und genutzt zu werden. Oder glaubt jemand, das 85. Stehrumchen im Jahr macht irgend jemandem Spaß? Das gilt für alle Ebenen der Politik. Der kleine Stadtrat im Kommunalparlament oder der Kreistagsabgeordnete müssen sich ebenso entscheiden wie ein Ministerpräsident. Nämlich, ob sie Interessengruppen näher stehen als ihrem Wähler. Es wäre vermessen zu glauben, dass die Entscheidung stets für die integre Lösung ausfällt. Von Korruption muss da noch längst nicht die Rede sein. Das Klima der Nähe ist meist eher zum Glück eines kalkulierter Freundlichkeit, nicht eines eiskalter Bestechlichkeit. Man sieht sich ja immer zwei Mal im Leben.

Bemerkenswert ist also nicht der Anruf des Spitzenbankers beim Spitzenpolitiker, sondern die Art und Weise, wie sein Anbiederungsversuch aufgenommen wurde. Der hessische Ministerpräsident schüttelte den Deutsche-Bank-Chef ab wie einen glibberigen Fisch. So blitzen Immobilienfuzzis ab, die mit Ideen für Spaßbäder hausieren gehen. Man hätte den Anruf ja auch unter den Teppich kehren, den offensichtlichen Fauxpas vergessen können. So wie dies früher – im besten Fall – sicher auch geschehen wäre.

Insofern war der Anruf typisch, die Reaktion darauf könnte jedoch ein wichtiges Signal geben. Dass Politik ihren Ehrlichkeitsfaktor zurückgewinnen kann, wenn der Boden nicht weiter beackert wird, auf dem Mauscheleien gedeihen. Dazu gehört aber in erster Linie auch, Absagen nicht erst dann zu erteilen, wenn der Gesprächspartner im Staub liegt. Das ist etwas, was Politiker schnellstens lernen sollten.

Mit Tempo auf den Gabentisch

Nur her damit. Das Ding gehört gekauft. Das taugt, um Nachbarn zu verärgern, Freunde zu Feinden zu machen und arglosen Autofahrern das Geld aus der Tasche zu ziehen. Der Discounter Aldi-Süd bietet ab heute in seinen Filialen einen „Laser-Entfernungsmesser“ an. Einen mit „integriertem Geschwindigkeitsmesser“. Ab damit auf den Gabentisch!

Dann kann Durchschnittsbürger Franz-Josef Ödendödel loslegen. Mit Gattin Auguste Sausmikat. Beider möglicher Helfer: Ein Ruhestandsbeamter der Polizei, oder vielleicht ein pensionierter Amtsrichter, aber ein Staatsanwalt zu Beginn seines Lebensabends tut es natürlich auch.

Diese Drei stellen sich dann lauernd auf die Straße. Mit besagtem Gerät. Das kann (O-Ton Werbung) in einer Entfernung von „5 bis 600 m“ eine Geschwindigkeit von „0–300 km/h“ messen. Was für eine Abzockerei könnte das werden. Frei nach dem Motto: „Wir sind um die Verkehrssicherheit besorgte Bürger!“

Und dann, ein wenig streng, mit einem Hauch behördlichen Untertons, mit der Bekanntgabe des Mess-Ergebnisses, ein drohendes Zitat aus dem Bußgeldkatalog: „Das macht im Fall einer Anzeige drei Punkte!“ Um schließlich zu murmeln: „Wir wollen sie ja nicht anzeigen!“ – Kunstpause – „Sie können ja freiwillig, wenn nicht…“

So wäre nicht nur – parallel zur Entlastung von Polizei und Ordnungsamt – der Einkaufspreis von 99,99 Euro ruckzuck wieder drin. Mehr noch: Das Gerät wäre eine echte Kapitalanlage. Oder zumindest ein lukrativer Nebenjob, insbesondere für Ruheständler. Auf jeden Fall sorgt er für Freude an der frischen Luft.

Wie sonst nämlich ist die Werbung für diesen Entfernungsmesser zu verstehen? Von dem heißt es, er sei „ideal geeignet“ für „Outdoor-Aktivitäten“. (pbd)

Bewerber müssen über Ermittlungen keine Auskunft geben

Da werden viele Arbeitgeber, gerade auch der öffentlichen Hand, ihre Formulare anpassen müssen. Sie fragen nämlich immer wieder gern nach laufenden oder eingestellten Ermittlungsverfahren. Dies ist jedoch unzulässig, hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden.

Der Kläger bewarb sich als Seiteneinsteiger im Sommer 2009 als Lehrer an
einer Hauptschule in Nordrhein-Westfalen. Vor seiner Einstellung wurde er aufgefordert, auf einem
Vordruck zu erklären, ob er vorbestraft sei, und zu versichern, dass gegen ihn kein
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre
anhängig war.

Der Kläger unterschrieb den Vordruck, ohne Angaben zu etwaigen Ermittlungsverfahren zu machen. Er wurde zum 15. September 2009 eingestellt. Ein anonymer Hinweis brachte ans Licht, dass gegen den Lehrer im fraglichen Zeitraum schon öfter ermittelt wurde – wenn auch ohne greifbares Ergebnis. Alle Verfahren wurden eingestellt.

Das Bundesarbeitsgericht hält schon die Frage nach früheren Ermittlungsverfahren für unzulässig. Aus dem Gesetz ergebe sich nämlich, dass nur eventuelle Vorstrafen, rechtskräftige Verurteilungen also, offenbart werden müssen. Und selbst diese nur unter bestimmten Voraussetzungen. Frage der Arbeitgeber dagegen sogar nach eingestellten oder laufenden Verfahren, verletze dies das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Frage aufgrund besonderer Vorschriften zulässig sei. Etwa bei besonders sicherheitsrelevanten Berufen, zu denen der des Lehrers aber nicht gehöre.

Der Lehrer durfte also falsche Angaben machen, ohne dass ihm dies später zur Last gelegt werden konnte.

Interessant ist der Fall natürlich auch für alle Stellenbewerber, gegen die aktuell noch ermittelt wird. Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich eindeutig, dass auch nicht gefragt werden darf, ob gegen den Stellenbewerber aktuell ermittelt wird. Ist das nicht zulässig, wird sogar eine spätere Verurteilung kaum dazu führen können, dass der Arbeitgeber wegen der Vorstrafe kündigen kann.

Das Urteil kann also in verschiedener Hinsicht Bedeutung erlangen. Zum einen können längere Ermittlungen jetzt kaum noch dafür sorgen, dass ein Bewerber wegen der laufenden Verfahren keine Stelle mehr findet. Zum anderen muss sogar eine spätere Verurteilung kein Auflösungsgrund für das Arbeitsverhältnis sein, sofern das Verfahren schon älter ist und nichts mit der neuen Stelle zu tun hat.

Betroffenen kann man nur raten, die Frage nach Ermittlungsverfahren konsequent mit “nein” zu beantworten und dabei auch kein schlechtes Gewissen zu haben. Als erstes verstößt nämlich der Arbeitgeber gegen geltendes Recht, wenn er überhaupt fragt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2012, Aktenzeichen 6 AZR 339/11

Gericht: Den Berliner gibt es vielleicht gar nicht

Es gibt Berliner Eigenheiten, wie einen mehr oder weniger ausgeprägten Dialekt. Oder die Vorliebe fürs traditionelle Bollenfleisch. Mancher wird den Berlinern vielleicht auch einen gewissen Hang zur Ruppigkeit nachsagen. Das alles reicht jedoch nicht, um selbst aus einem waschechten “Berliner” einen Berliner im Sinne des Gesetzes zu machen.

Jedenfalls kann sich jemand nicht nur deshalb auf Diskriminierung berufen, weil er als Berliner durchgeht. Dies musste jetzt ein Berliner Lehrer erfahren. Der Mann fühlte sich zurückgesetzt, weil er gern verbeamtet worden wäre. Dies verweigerte ihm die Schulbehörde jedoch, weil in Berlin Lehrer nur als Angestellte übernommen werden.

Der Lehrer witterte dennoch seine Chance, als Berlin eine groß angelegte Werbeaktion für Lehrer aus anderen Ländern ankurbelte. Wer als bereits beamteter Lehrer nach Berlin wechselte, konnte auch dort als Beamter weiter arbeiten.

Das Verwaltungsgericht Berlin sah allerdings keinen Anspruch des Klägers, ebenfalls Beamter zu werden. Unter anderem auch deshalb, weil es den Berliner als solchen nach Auffassung der Richter wohl eher gar nicht (mehr) gibt. Denn die Zuwanderung von Menschen aus anderen Gegenden Deutschlands, Europas und der Welt habe dazu geführt, dass die „Berliner“ als objektiv abgrenzbare Einheit kaum erkennbar seien.

Ansonsten sah das Verwaltungsgericht keine Ungleichbehandlung. Das Beamtenverhältnis neuer Lehrer werde nur fortgeführt, wenn diese dem Ruf Berlins folgen – und schon in ihrem Herkunftsland Beamte seien. So eine Werbemaßnahme für Fachkräfte im Erziehungsbereich sei zulässig und verletzte die Rechte des Klägers nicht. Dieser hätte nämlich selbst Beamter in Berlin werden können, wenn er als Berliner vorher in einem anderen Bundesland gearbeitet hätte und nach Berlin zurückgekehrt wäre. Die Regeln gälten also sowieso unabhängig davon, ob es den Berliner überhaupt gibt oder nicht.

Auch Schwangere dürfen sich als Schwangerschaftsvertretung bewerben

Selbst wenn ein Arbeitgeber eine Schwangerschaftsvertretung sucht, muss ihm die Bewerberin nicht die eigene Schwangerschaft offenbaren. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.

Die Frage nach einer Schwangerschaft wird grundsätzlich als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts bewertet. Eine schwangere Frau braucht deshalb weder von sich aus noch auf entsprechende Frage vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft zu offenbaren. Das gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs selbst dann, wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und voraussehbar ist, dass die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann.

Für den Fall, dass der Arbeitgeber für eine schwangere Mitarbeiterin wiederum eine schwangere Bewerberin einstellt, gilt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln keine Ausnahme. Auch die schwangere Vertretung sei umfassend durch das Gesetz geschützt. Das Landesarbeitsgericht Köln akzeptierte es deshalb nicht, dass der Arbeitgeber den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten wollte.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Oktober 2012, Aktenzeichen 6 Sa 641/12

Nutzloser Streit über Verkehrsschilder

Unsinnige Verkehrsschilder finden sich in jeder Stadt. Gerade wo Parkplätze knapp sind, gehen Autofahrer gern mal auf die Barrikaden. Doch der zivile Ungehorsam hilft regelmäßig nicht weiter – wie ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zeigt. Ein Autofahrer muss Abschleppkosten und Verwaltungsgebühr in Höhe von knapp 200 Euro zahlen.

Auf die Frage, ob der Mann vielleicht sogar recht hatte, kommt es nach Auffassung der Richter gar nicht an. Dabei ließen sich die Argumente des Betroffenen, es gebe an der Stelle gar keine Zufahrt und damit auch kein Feuerwehrzufahrt, sogar hören. Ebenso sein Einwand, er habe vor einem Baum geparkt und schon deswegen einen möglichen Feuerwehreinsatz nicht behindern können. Tatsächlich, so die Vermutung des Mannes, sorge die „Feuerwehrausfahrt“ eher dafür, dass der Notausgang eines Kinos nicht zugestellt werde.

Auf all diese Fragen geht das Verwaltungsgericht gar nicht ein. Es genüge völlig, dass die Feuerwehrzufahrt mit deutlichen Schildern und Markierungen gekennzeichnet sei. Da dies der Fall gewesen ist, seien die Schilder grundsätzlich zu beachten gewesen.

Es kann nach Auffassung der Richter nur in seltenen Fällen vorkommen, dass Schilder wirkungslos sind:

Lediglich bei offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich durch Auslegung nicht beheben lässt, sind sie wegen Nichtigkeit unbeachtlich. Nichtig ist ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) nur dann, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Es muss also ganz eindeutig klar sein, dass ein Verkehrsschild wirkungslos ist. Das Risiko hierfür trägt der Autofahrer:

Es obliegt auch nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer zu entscheiden, inwieweit der Bereich einer Feuerwehrzone zugeparkt werden kann, weil er zur Ein- oder Ausfahrt nicht erforderlich sein könnte.

Es gilt also weiterhin: Wer Verkehrsschilder für unsinnig hält, muss gesondert dagegen klagen. Widerstand gegen ein konkretes Knöllchen ist dagegen sinnlos. So lange das Verkehrsschild steht, muss es beachtet werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2012, Aktenzeichen 14 K 2727/12

Warentest: Auch Bestnoten sind nur relativ

Die Untersuchungen der Stiftung Warentest fallen oft sehr erfreulich aus. Mitunter erreicht eine stattliche Zahl geprüfter Produkte die Note „sehr gut“ oder zumindest „gut“.

Das hat wohl einen Hersteller von Nassrasierern gestört. Dieser warb nämlich nur mit der Testnote „gut“. Dabei verschwieg er aber, dass sein Rasierer zwar gut abgeschnitten hat, eine ordentliche Zahl von Geräten aber in der Rangfolge sogar noch besser war.

So was hält das Oberlandesgericht Frankfurt für wettbewerbswidrig. Durch die Angabe des Testurteils „gut“ werde im Verbraucher der Eindruck erweckt, er bekomme auch ein Spitzenprodukt. Was allerdings durch den verschwiegenen Umstand etwas relativiert wird, dass eben noch sechs Nassrasierer im Test besser abgeschnitten haben.

Wenn sie Kunden nicht in die Irre führen wollen, müssen Unternehmen deshalb also auch den Rang angeben, auf dem ihre Produkte in der Gesamtbewertung gelandet sind. Das hätte im Fall der Nassrasierer natürlich schon weniger gut ausgesehen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25. Oktober 2012, Aktenzeichen 6 U 186/11