„Neomarxistischer“ Lehrplan des Staates?

Ist der Schulunterricht in NRW neomarxistisch angelegt? Zielt er auf die Zerstörung der Eltern-Kind-Beziehung ab und auf die Entfernung christlicher Werte aus der Gesellschaft? Übt die Schule die Kinder in der Gossensprache – und will sie durch „Gender Mainstreaming“ die „gottgegeben unterschiedlichen Wesensmerkmale von Mann und Frau verwischen“? Ja, so ist es, dieser Ansicht waren Eltern aus dem Großraum Bonn.

Im Sommer 2010 waren sie vom Kreisschulamt mehrfach vergeblich aufgefordert, zwei ihrer Kinder zur Grundschule anzumelden. Weil das vergeblich war, meldete das Schulamt schließlich selbst den zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre alten Sohn und die 8 Jahre alte Tochter zur nächstgelegenen städtischen Gemeinschaftsgrundschule an. Die Eltern blieben beharrlich, die beiden kamen nicht zum Unterricht.

Weil weder mehrfache Ermahnungen der Eltern noch ein Gespräch mit dem Vater halfen, setzte die Kreisverwaltung gegen sie ein Bußgeld fest. Zurecht, so befindet es jetzt das Oberlandesgericht Köln in seinem rechtskräftigen Beschluss (AZ: 1 RBs 308/12). Und folgt damit einer Entscheidung des Amtsgerichts Euskirchen. Dies hatte das zunächst auf jeweils 150 Euro festgesetzte Bußgeld wegen erstens der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie und zweitens mit Blick auf lediglich die „Fahrlässigkeit“ der Mutter reduziert – es mochte aber keinen Rechtsverstoß des Kreisschulamtes erkennen.

Das OLG Köln schließt sich an: Ein Konflikt zwischen der Glaubensfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern einerseits und dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag könne nur durch Befreiung von einzelnen schulischen Veranstaltungen – nach § 43 Abs. 3 Satz 1SchulG NWR – gelöst werden, nicht aber eine generelle Verweigerung des Schulbesuchs rechtfertigen.

Ob der Schulunterricht nun nach staatlichen Lehrplänen als neomarxistisch einzuordnen ist, das haben weder das Amtsgericht noch das OLG erörtert – angeblich besuchen beide Kinder besuchen inzwischen eine Realschule. (pbd)