Airlines haften auch für verpasste Anschlussflüge

Wenn es darum geht, eine Flugverspätung zu rechtfertigen, sind Fluggesellschaften um keine Ausrede verlegen. Einen Bärendienst hat jetzt die Air France ihren Mitbewerbern geleistet. Eine Klage gegen die Airline führte jetzt dazu, dass der Europäische Gerichtshof nun klare Vorgaben gemacht hat, wie eine Flugverspätung zeitlich zu berechnen ist. Reisende werden sich über das Urteil freuen.

Eine Frau hatte wegen der Verspätung ihres Zubringerfluges ihre Anschlussflüge nach Brasilien und Paraguay verpasst. Deshalb kam sie erst mit elf Stunden Verspätung in Paraguay an. Sie verlangte dafür die gesetzliche Entschädigung von 600 Euro, die bei mindestens dreistündiger Verspätung eines Fernfluges in Höhe von 600 Euro fällig ist.

Air France wollte dagegen gar nichts zahlen. Und zwar mit kreativer Begründung: Der Zubringerflug sei zwar verspätet gewesen, aber weniger als drei Stunden. Dafür gebe es aber keine Entschädigung. Dass die Frau wegen der Verspätung des Zubringerfluges die Anschlussflüge verpasst habe, spiele keine Rolle. Denn die Zubringerflüge seien ja ansonsten pünktlich gestartet.

Der Europäische Gerichtshof sagt hierzu klipp und klar: Es kommt nicht darauf an, um wie viel Einzelflüge verspätet sind. Bei verspätungsbedingt verpassten Anschlussflügen komme es nur darauf an, wie groß die Verspätung am Ziel der Reise ist. Air France muss der Kundin also die Entschädigung von 600 Euro zahlen.

Erst vor kurzem hatte der Europäische Gerichtshof ein weiteres wichtiges Urteil gefällt. Airlines können sich bei Verspätungen nicht auf “höhere Gewalt” berufen und den Kunden das Reiserisko aufbürden. In diesem Fall setzte sich eine Reisende durch, die wegen des Vulkanausbruchs eine Woche auf Island festsaß. Hier hatte sich Ryanair geweigert, Hotel und Verpflegung zu zahlen.