Ein Knutschfleck beschäftigt die Verfassungsrichter

Ich habe schon oft berichtet, mit welchem Datenhunger Behörden mittlerweile die DNA-Kartei beim Bundeskriminalamt füllen. Nun musste sich das Bundesverfassungsgericht mit einem krassen Fall beschäftigen. Ein 14-Jähriger sollte gerichtlich zur DNA-Probe gezwungen werden, weil er eine 13-jährige Mitschülerin geküsst und sie über der Kleidung im Schambereich berührt hatte.

Der 14-Jährige stritt den Knutschfleck und das Betatschen nicht ab. Er machte vor Gericht – wegen Kindesmissbrauchs angeklagt – jedoch geltend, die Geschichte habe sich “aus gegenseitiger Zuneigung abgespielt”. Vom Jugendrichter wurde er verwarnt. Außerdem bekam er 60 Arbeitsstunden auferlegt.

Ohne offenbar auf den Einzelfall zu schauen, wollte die Staatsanwaltschaft den Jugendlichen zu einer DNA-Probe zwingen. Amts- und Landgericht segneten das ab. Nun stoppte das Bundesverfassungsgericht vorerst die Pläne. Die Richter erließen eine einstweilige Anordnung, mit der sie den Behörden die Abnahme der DNA-Probe vorläufig verbieten.

Die Richter folgen damit zunächst dem Argument des Jugendlichen, es habe sich um eine jugendtypische Tat gehandelt. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass er selbst erst 14 Jahre alt war. Von daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass er auch künftig Straftaten begehe. Genau diese negative Zukunftsprognose muss aber vom Gericht bejaht werden, und zwar nicht nur durch Floskeln.

Die Begründung des Beschlusses war in diesen wichtigen Punkten offenbar mangelhaft. Wahrscheinlich ist, wie heute so oft, mit Textbausteinen gearbeitet worden, die überhaupt nicht auf den konkreten Fall eingehen.

Bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde muss der Jugendliche die DNA-Probe nun nicht abgeben.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 2012, Aktenzeichen 2 BvR 2392/12

Samenspender haben kein Recht auf Anonymität

Samenspender haben kein Recht darauf, anonym zu bleiben. Ein durch  künstliche Befruchtung gezeugtes Kind kann nämlich vom behandelnden Arzt Auskunft darüber verlangen, wer sein Vater ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm heute entschieden.

Die 21-jährige Klägerin hat bereits vor Jahren erfahren, dass sie von ihrem Vater nicht biologisch abstammt. Vielmehr war sie im Jahr 1990 durch eine heterologe Insemination gezeugt worden. Dies geschah im Institut des Beklagten, der solche Behandlungen anbot.

Von dem Arzt wollte die junge Frau nun wissen, wer ihr leiblicher Vater ist. Der Arzt weigerte sich jedoch, er habe mit den damals beteiligten Personen Stillschweigen vereinbart. Deswegen dürfe er den Namen des Samenspenders nicht nennen. Das Geheimhaltungsinteresse sei nämlich vorrangig vor dem Wunsch der Klägerin, ihren biologischen Vater zu erfahren. Unter anderem berief sich der Mediziner auch auf seine ärztliche Schweigepflicht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm zählen diese Argumente jedoch nicht. Die Klägerin habe ein umfassendes Recht auf “private Lebensgestaltung”, in dessen Rahmen sie ihre Persönlichkeit entwickeln und wahren könne. Das sei für einen Menschen aber nur möglich, wenn er die grundlegenden Faktoren für seine Existenz kenne. Dazu gehört nach Auffassung der Richter auch die Abstammung.

Das Interesse des Samenspenders an Anonymität kommt jedenfalls dagegen nicht an. Jeder Samenspender, so das Gericht, können sich darauf einstellen, dass er später als biologischer Vater ermittelt wird. Geheimhaltungsinteressen der Eltern standen in diesem Fall nicht zur Debatte. Sowohl die Mutter als auch der “offizielle” Vater der Frau hatten sich damit einverstanden erklärt, dass der Arzt den Namen des Samenspenders nennt.

Vor diesem Hintergrund kann sich der Mediziner nicht mehr auf seine Schweigepflicht berufen. Der Arzt hatte im Prozess allerdings auch geltend gemacht, nach so langer Zeit überhaupt keine Unterlagen mehr zu haben. Das Oberlandesgericht Hamm bezweifelt dies jedoch. Jedenfalls habe der Mediziner nicht belegen können, dass er den Namen des Spenders nicht kennt oder zumindest nicht ermitteln kann. Dazu gehöre notfalls auch, dass er in seinen Unterlagen recherchiert und die früheren Mitarbeiter befragt. Das hat der Arzt nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend gemacht.

Als die Klägerin geboren wurde, gab es noch keine umfassenden Dokumentationspflichten für Ärzte in diesem Bereich. Sie waren deshalb theoretisch berechtigt, sämtliche Unterlagen nach zehn Jahren zu vernichten.

Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 06. Februar 2013, Aktenzeichen I-14 U 7/12

Fahrtenbuch als Gedächtnisstütze

Zwillinge, noch dazu eineiige, sind auf einem Blitzerfoto der Polizei mitunter schwer auseinander zu halten. Auch vom eigenen Vater. Wenn der Vater aber die beiden mit seinem Auto fahren lässt, muss er letztlich sagen können, wer den Wagen genutzt hat. Sonst droht im eine Fahrtenbuchauflage, hat das Verwaltungsgericht Minden entschieden.

In dem Fall gaben die Zwillinge zwar zu, gemeinsam mit dem Auto ihres Vaters unterwegs gewesen zu sein. Wer von ihnen aber zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes hinter dem Steuer gesessen habe, wüssten sie selbst nicht mehr. Dazu seien sich sich zu ähnlich.

Auch der Vater, der als Halter befragt wurde, zuckte mit den Schultern. Er beteuerte zwar, gerne zur Aufklärung beitragen zu wollen. Auf dem Beweisfoto, das eine normale Qualität hatte und an sich zur Ermittlung eines Temposünders ausgereicht hätte, könne er seine Kinder aber nicht auseinander halten. 

Zwar gingen die Zwillinge ohne Bußgeld aus der Sache heraus. Aber dem Vater drückten die genervten Beamten ein Fahrtenbuch aufs Auge. Wenn das Fahrtenbuch pflichtgemäß geführt wird, könnten die Zwillinge künftig auch ohne eindeutiges Foto  identifiziert werden.

Das Verwaltungsgericht Minden hielt diese Anordnung für rechtmäßig, wie sich aus einem von der Deutschen Anwaltshotline veröffentlichten Urteil ergibt (Aktenzeichen 2K 1957/12). Dem Vater sei wegen der großen Ähnlichkeit der Zwillinge zwar kein Vorwurf zu machen, wenn selbst er seinen Nachwuchs nicht sicher identifizieren könne. Allerdings sei es dann eben notwendig, dass ein Fahrtenbuch als “Gedächtnisstütze” dient.

Gericht klärt den “Dortmunder Spermaraub”

Ein 41 Jahre Dortmunder ist mit einer Schadensersatzklage gegen Frauenärzte gescheitert, die sein Sperma unberechtigt für eine künstliche Befruchtung verwendet haben sollen. Der Mann verlangte von den Ärzten den Unterhalt zurück, den er als Vater von Zwillingen an seine ehemalige Partnerin zahlen muss.

Der Mann hatte 2004 sein Sperma einfrieren lassen. Aber nur, wie er behauptet, um im Fall einer Erkrankung doch noch Vater werden zu können. Die Mediziner hätten das Sperma aber gleich zwei Mal zur künstlichen Befruchtung seiner ehemaligen Freundin verwandt, nachdem er sich getrennt hatte.

Vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde darum gestritten, ob der Mann trotz der Trennung damit einverstanden war, dass mit seinem Samen Kinder gezeugt werden. Der Mann behauptete, er sei mit der Geburt der Zwillinge schon zum zweiten Mal hintergangen worden. Bereits 2004 habe seine ehemalige Partnerin nach künstlicher Befruchtung einen Jungen zur Welt gebracht, dessen Vater er sei. Schon damals sei er nicht einverstanden gewesen, habe aber freiwillig Unterhalt für den Sohn gezahlt und sich trotz der Trennung auch um ihn gekümmert.  

Den Unterhalt für die drei Jahre jüngeren Zwillinge wollte der Mann aber nicht übernehmen. Da er als biologischer Vater aber auf jeden Fall für die Kinder zahlen muss, verklagte er die Ärzte auf Schadensersatz.

Zum einen behauptete er, nicht in die künstliche Befruchtung eingewilligt zu haben. Außerdem sei die Lagerfrist für sein Sperma längst abgelaufen gewesen. Sein Samen sei ohne sein Einverständnis weiter aufbewahrt worden.

Vor Gericht drehte sich der Streit maßgeblich um die Frage, ob der Mann nicht vielleicht doch mit der Geburt der Zwillinge einverstanden war. Die Ärzte präsentierten nämlich Einverständniserklärungen, die er unterzeichnet haben soll. Obwohl der 41-Jährige die Echtheit der Dokumente bestritt, folgte das Gericht einem Schriftsachverständigen. Dieser war sich zu 99 % sicher, dass die Unterschriften echt sind.

Dem Kläger warf das Gericht dagegen vor, er habe sich in Widersprüche verwickelt. Allerdings heißt es in Presseberichten, auch die Mutter der Kinder habe mindestens  eine Fälschung zugegeben. Die maßgeblichen Unterschriften hält das Oberlandesgericht Hamm aber für echt. Wegen dieser schriftlichen Zustimmung spielt es laut den Richtern auch keine Rolle, ob die Ärzte (vorher) die Lagerfristen für seinen Samen unberechtigt verlängert haben.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 4. Februar 2013, Aktenzeichen I-
22 U 108/12

Führt ein “Like” zur Kündigung?

Vor einigen Wochen haben wir gelächelt, als eine Autofahrerin Ärger wegen eines Facebook-Eintrags bekam. Die Frau hatte sich erlaubt, eine Tempokontrolle der Stadt als Abzocke zu brandmarken. Das wiederum veranlasste den Behördenleiter, der Frau mit dem Führerscheinentzug zu drohen, da sie möglicherweise ungeeignet zum Autofahren sei.

Die Sache endete glimpflich. Die Behörde hat sich für ihren gekränkten Mitarbeiter entschuldigt. Ähnliches könnte auch dem Düsseldorfer Oberbürgermeister Dirk Elbers drohen. Auch er scheint dem Konzept der Meinungsfreiheit eher skeptisch gegenüber zu stehen. Handstreichartig hat Elbers am Freitag zehn Feuerwehrleute vom Dienst suspendiert. Es geht um Facebook-Einträge und die Benutzung des “Like”-Buttons.

Soweit bisher bekannt, hat ein Feuerwehrmann kritische Leserkommentare, die in der Online-Ausgabe einer Düsseldorfer Tageszeitung zu lesen waren, auf sein Facebook-Profil kopiert.

Ein Leser nahm wohl kein Blatt vor den Mund. In deutlichen Worten kritisierte er Einsparungen bei der Feuerwehr und fragwürdige Überstundenabrechnungen. Unter anderem stand in dem Kommentar, Elbers nehme den Kö-Bogen (ein architektonisches Prestigeprojekt) ernster als die Feuerwehr. Dann hieß es in dem Kommentar:

Erst wenn der eigene Bürostuhl brennt, wird Herr Elbers erkennen, dass man mit Infopavillons keine Brände löscht.

Andere Leser spekulierten darüber, ob die Feuerwehr möglicherweise bei einem Feuer im Rathaus etwas langsamer arbeiten könnte als sonst. Schließlich fand sich auch die Anmerkung, Elbers würde ein Feuer im Rathaus wahrscheinlich wenig treffen; er sei ja ohnehin ständig auf Dienstreisen im Ausland.

Neun der Feuerwehrleute hat Elbers jetzt vom Dienst suspendiert, weil diese den Facebook-Eintrag ihres Kollegen gelesen und den “Gefällt mir”-Button geklickt haben. Offensichtlich ist der Oberbürgermeister der Meinung, so ein “Like” sei gleichbedeutend damit, dass sich jemand den Inhalt des Eintrags zu eigen macht. Jedenfalls wird nun allen Betroffenen vorgeworfen, sie hätten das “Grundvertrauen” der Stadtverwaltung erschüttert und seien nicht mehr tragbar.

Aber kann man wegen eines bloßen “Gefällt mir” bei Facebook wirklich den Job verlieren? Oder haben der Düsseldorfer Oberbürgermeister und seine Berater in dem Fall das Gespür für die Verhältnismäßigkeit verloren?

Bei den neun Feuerwehrleuten ist die Antwort einfach. Ein bloßes “Like” bedeutet noch lange nicht, dass sich jemand fremde Äußerungen zu eigen macht. Das ergibt sich ja schon daraus, dass  Facebook keinen “Gefällt mir nicht” – Button zur Verfügung stellt. Der Aussagegehalt eines “Likes” ist also nicht unbedingt (immer), dass man die Sache selbst genau so sieht wie der Facebook-Nutzer, dessen Beitrag man mit “Gefällt mir” quittiert.

Oft wird der Button auch geklickt, um schlicht auf den Beitrag oder die Diskussion hinzuweisen. Jedes “Gefällt mir” taucht ja auch in der eigenen Timeline auf, sofern man die Likes öffentlich gestellt hat. Der Like ist also auch so was wie ein Wegweiser zu Inhalten, die der Nutzer vielleicht nicht unbedingt inhaltlich richtig findet, auf die er aber trotzdem hinweisen und ihnen Aufmerksamkeit verschaffen will. Dass man sich auch mit anderen Auffassungen auseinandersetzt, wird ja gemeinhin auch als Teil der Diskussionskultur geschätzt.

Nach meiner Meinung bedeutet ein Like also kein “Sehe ich genau so”. Da müsste schon deutlicher werden, dass sich der Facebook-Nutzer die mit “Gefällt mir” markierten Äußerungen auch wirklich inhaltlich zu eigen macht. Ohne eigenes inhaltliches Statement ist das “Gefällt mir” erst mal nichts weiter als ein Wegweiser im Netz. Der Like ist deshalb am besten mit einem Link vergleichbar. Wer auf andere Inhalte außerhalb von Facebook verlinkt, erklärt damit ja auch noch nicht, dass er die verlinkten Inhalte richtig findet.

Nur am Rande: Es steht ja auch erst mal gar nicht fest, was der Betroffene möglicherweise geliked hat. Facebook-Einträge lassen sich nachträglich bearbeiten. Wenn man es so sehen würde wie der Düsseldorfer Oberbürgermeister, wäre jeder Like ein unübersehbares Risiko.

Die Stadtverwaltung sollte bei den neun Feuerwehrleuten also auf jeden Fall die Reißleine ziehen. Die Suspendierung ist offensichtlich unverhältnismäßig, selbst wenn die Betroffenen den Beitrag ihres Kollegen so geliked haben, wie er veröffentlicht wurde.

Was den Autor des Facebook-Eintrags betrifft, ist es etwas komplizierter. Allerdings spricht auch bei ihm viel dafür, dass der Oberbürgermeister weit übers Ziel hinausschießt. Es handelt sich ja offensichtlich schon mal gar nicht um eigene Äußerungen. Vielmehr zitiert der Beamte Leserbriefe, die in einer Zeitung veröffentlich wurden. Ob er sich die Äußerungen zu eigen gemacht hat, kann ich momentan nicht feststellen. Sein Text ist nicht mehr öffentlich.

Fest steht allerdings, dass der Beamte wohl eher kein durchgeknallter Feuerteufel ist. In Düsseldorf gibt es nämlich seit langem Diskussionen, was den Feuerwehrleuten für geleistete Überstunden zusteht. Es gab Gerichtsverfahren, aber ein guter Teil der streitigen Ansprüche soll mittlerweile verjährt sein.

Was der Beamte aus den Leserbriefen zum Thema Überstunden kopierte, stand somit nicht im luftleeren Raum. Vielmehr ging es um einen sachlichen Streit, der sogar vor Gericht ausgetragen wurde. Die sicherlich verunglückten Brand-Metaphern wörtlich zu nehmen und zu unterstellen, ein Feuerwehrmann würde seine Arbeit nicht mehr machen, ist in diesem Zusammenhang doch recht gekünstelt. Im Zweifel gilt dann eben doch die Meinungsfreiheit.

Sogar in der Stadtverwaltung Düsseldorf.

Spielregeln für Karneval

In der fünften Jahreszeit drehen die Jecken zwar frei, aber trotzdem gelten die Gesetze weiter. Ob laute Feiern, spontane Urlaubstage, alkoholisiert am Arbeitsplatz oder mit Restalkohol am Steuer: Auch auf Narren lauern viele juristische Fallstricke.

Die Deutsche Anwaltauskunft hat Urteile rund um den Karneval zusammengesucht. Ein Überblick:

– Arbeit

Auch wenn an den tollen Tagen vieles anders ist – man darf nicht einfach blaumachen. Wenn der Chef keinen Urlaub oder einen freien Tag gewährt, hat man schlechte Karten und muss seinen Job wahrnehmen.

Das Arbeitsgericht Köln hat entscheiden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Geburtstagen, zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag haben (Entscheidung vom 7. Oktober 2009; AZ: 2 Ca 6269/09).

„Blau“ am Arbeitsplatz ist aber auch gefährlich. Wer zu viel trinkt, riskiert Probleme mit dem Chef. Wer mit Restalkohol zur Arbeit kommt, riskiert eine Abmahnung. Wer beruflich einen Lkw oder einen Bus fahren muss, bekommt ernsthafte Probleme, wenn er sich mit Restalkohol ans Steuer setzt.

– Lautstärke

Die gute Nachricht: An Karneval darf es auch mal etwas lauter sein. Lärmempfindliche Karenevalsmuffel haben an den tollen Tagen eher schlechte Karten. Traditionelle Veranstaltungen wie Kappensitzungen oder Weiberfastnachtsfeiern dürfen auch laut sein. Es darf sogar bis 24:00 Uhr laut gefeiert werden.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sind Weiberfastnachtsfeiern und Kappensitzungen traditionelle Ereignisse, die nur sehr selten vorkommen. Zwar komme es zu Belästigungen der Nachbarn, diese seien jedoch zumutbar. Also sind auch Konzerteinlagen nach 22:00 Uhr und lautes Feiern bis 24:00 Uhr erlaubt (Entscheidung vom 13. Februar 2004; AZ: 6 B 10279/04).

– Kunst

Karnevalisten sind Künstler. Zu dieser Feststellung ist jedenfalls das Finanzgericht Düsseldorf gekommen. Narren können wie Schauspieler, Musiker und Kabarettisten echte „Künstler“ sein mit der Folge, dass sie grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit sind.

– Straßenverkehr

Das Auto stehen lassen – das ist hoffentlich für jeden trinkfesten Narren klar. Aber auch Fußgänger sollten auf sicheren Gang achten. Wer zum Beispiel stark alkoholisiert zu Fuß unterwegs ist, einen Abhang hinunterstürzt und sich verletzt, genießt keinen Versicherungsschutz. Das stellte das Oberlandesgericht Köln fest und hob hervor, dass bei Fußgängern ab 2 Promille Unfälle im Regelfall auf die Alkoholisierung zurückzuführen sind (Beschluss vom 20. September 2005; AZ: 5 W 111/05).

Oft wird der Restalkohol im Blut nach langen Feiern völlig unterschätzt. Wer sich nach nur wenigen Stunden Schlaf noch leicht benebelt ans Steuer setzt und einen Unfall verursacht, riskiert neben strafrechtlichen Folgen seinen Versicherungsschutz. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe festgestellt (Entscheidung vom 21. Februar 2002; AZ: 19 U 167/01).

Berufskraftfahrer setzen ihre Fahrerlaubnis aufs Spiel, wenn sie wiederholt schwer betrunken angetroffen werden- und zwar egal wo. Das gilt auch für Restalkohol. Dabei spielt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keine Rolle, dass der Betroffene im Straßenverkehr noch nie auffällig geworden ist (Beschluss vom 29. Juli 2002; AZ: 10 S 1164/02).

Für alle Autofahrer gilt aber auch erhöhte Vorsicht, denn: Vor Kneipen ist mit Betrunkenen zu rechen! Wer also erkennt, dass in einer Kneipe die Narren unterwegs sind, beispielsweise dadurch, dass einige von ihnen vor dem Eingang stehen, muss an solchen Stellen das Tempo reduzieren und bremsbereit sein.

Das Landgericht Kaiserslautern kam zu dem Schluss, „dass angetrunkene Gaststättenbesucher zu Spontanreaktionen neigen“ (Entscheidung vom 19. Oktober 2001; AZ: 2 S 97/00). Also: Wer an den tollen Tagen mit dem Auto unterwegs ist, sollte auch für Narren bremsen – schon im eigenen Interesse.