Wer betrachtet wen?

Verdeckte Videoüberwachung ist eine heikle Angelegenheit. Gerade im öffentlichen Raum. So wird derzeit diskutiert, ob Verkehrsbetriebe in ihre Haltestellenwände kaum erkennbare Minikameras einbauen dürfen, um den Bahnsteig zu überwachen. Aus den USA kommt jetzt die Meldung, dass dort Schaufensterpuppen womöglich lebendiger sind, als man vermuten könnte. Auch bei namhaften Labels sollen Kameras in den Augen der Puppen installiert sein, um das Verhalten potenzieller Kunden zu analysieren.

Im Vordergrund steht bei solchen Kameras weniger die Sicherheit. Dafür soll festgestellt werden, wer wann die Auslagen bewundert, achtlos daran vorbeigeht und wie Kunden sonst auf das Angebot reagieren. In Deutschland, so viel ist klar, stoßen die technischen Möglichkeiten auf rechtliche Probleme. Hierbei geht es gar nicht um die Frage, ob und wie die Aufnahmen ausgewertet werden. Oder ob sie gar mit Kundeprofilen zusammengeführt werden, was zum Beispiel mit RFID-Chips in der Ware oder die Verknüpfung mit Kundenkarten ja zumindest denkbar ist.

Nein, die Überwachung des öffentlichen Raums durch Private ist bei uns grundsätzlich verboten. Videokameras, die zum Beispiel Ladeneingänge überwachen, dürfen nicht gleichzeitig das Geschehen auf dem Fußweg aufzeichnen. Oder per Weitwinkel gar etliche Meter links und rechts des Gebäudes. Bei Kameras, die auf Kunden gerichtet sind, die vor einer Auslage stehen, gilt natürlich nichts anderes.

Aber es gibt da auch noch andere Vorschriften. Hierauf weist der Kölner Anwalt Arno Lampmann hin. Im Telekommunikationsgesetz gibt es nämlich eine – wenig beachtete – Vorschrift, die getarnte Kameras sogar unter Strafe stellt. Danach ist es verboten,

Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen …, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Man wird sicher noch darüber diskutieren können, ob solche Kameras tatsächlich “Telekommunikationsanlagen” im Sinne des Gesetzes sind. Aber die Stoßrichtung der Vorschrift ist klar. Ladenmanager, die sich in Deutschland auf so eine Überwachung tatsächlich einlassen, könnten deshalb sogar Gefängnis riskieren. Das ist etwas mehr als die Bußgelddrohungen, mit denen die meisten Datenschutzverstöße bedacht sind. Immerhin würde die Stafdrohung bis zu zwei Jahren Gefängnis reichen. 

Beitrag von Arno Lampmann