Großzügig wie wir sind

Shit happens.

Ein Mandant wartete seit längerem auf Geld von seinem Auftraggeber. Er schickte auch zwei Mahnungen, an denen inhaltlich nichts auszusetzen ist. Den Fehler machten dann wir, und zwar am 21. März.

Eigentlich sollte die Firma, die das Geld schuldet, nach unserem Schreiben jetzt allerspätestens bis zum 28. März zahlen. Eine kurze, aber den Umständen nach angemessene Frist. Ich weiß nicht, wie es passiert ist, aber in dem Schreiben stand keine Zahlungsfrist auf den 28. März. Sondern auf den 28. April, immerhin noch im Jahr 2013.

Diese Großzügigkeit hat die Gegenseite sicher erfreut. Zum Glück war der Brief so formuliert, dass es sich beim 28. April nicht um eine neue Zahlungsfrist im juristischen Sinne handelt. Sondern lediglich um den Zeitpunkt, ab dem unser Mandant gerichtliche Schritte einleiten wird.

Der bereits eingetretene Verzug durch die korrekten Mahnungen des Mandanten dürfte  also nicht nachträglich wieder “aufgehoben” worden sein. Was mir dann wohl auch die Möglichkeit gibt, den Zeitpunkt, zu dem mein Mandant den Rechtsweg beschreiten wird, nachträglich wieder zu verkürzen. Das habe ich dann getan und jetzt den 15. April genannt, also eine weitere Woche nach der Berichtigung.

Es ist mir klar, dass das alles etwas unbeholfen wirkt. Aber ich finde die Klarstellung immer noch eine bessere Lösung, als gegenüber dem Mandanten den Eindruck zu erwecken, wir hätten seinem Gegner tatsächlich mehr als fünf Wochen Zeit zum Bezahlen geben wollen.