Hoeneß und die 50.000-Euro-Grenze

Im Fall Uli Hoeneß wird viel spekuliert. Vor allem auch, weil so manches eher nicht zusammen zu passen scheint. So ist es eher ungewöhnlich, dass gegen jemanden, der eine strafbefreiende Selbstanzeige gemacht hat, noch ein Haftbefehl ergeht. Und dass dieser Haftbefehl dann auch noch gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wird.

Um auch hier ein wenig zu spekulieren, nenne ich zwei Aspekte, auf denen die Zurückhaltung der Strafverfolger bei Hoeneß Selbstanzeige beruhen kann.

Zum einen ist es möglich, dass Hoeneß die Karten nicht vollständig auf den Tisch gelegt hat. Die Strafverfolger haben seine Angaben sicher überprüft. Womöglich sind sie auf Ungereimtheiten gestoßen und hegen einen weitergehenden Verdacht gegen die Fußballikone. Bevor sich die Diskussion auf das von Hoeneß selbst eingeräumte Schwarzgeldkonto reduzierte, war ja schon von weit höheren Beträgen die Rede.

Ein anderer Aspekt ist, dass strafbefreiende Selbstanzeigen nur noch bis zu einer finanziellen Obergrenze möglich sind. Überschreitet der Schaden einer Tat 50.000 Euro, kann von Gesetzes wegen keine Strafbefreiung eintreten. Die Bundesregierung hat diese Einschränkung erst 2011 ins Gesetz eingefügt. Steuersünden ab solchen Dimensionen sollten nicht mehr “einfach so” erledigt werden können.

Natürlich kann man lange darüber diskkutieren, was nun eine “Tat” im Sinne des Gesetzes ist. Bei den Dimensionen, die bislang bekannt sind, könnte die 50.000-Euro-Grenze aber auf jeden Fall gerissen sein. Was beim Ex-Postchef damals noch leidlich geklappt hat, ist heute zumindest nicht mehr denkbar. Bei Hinterziehungssumen über 50.000 Euro müssen sich also die Gerichte mit den möglichen Verfehlungen beschäftigen – und im Regelfall darüber urteilen.

Es gibt zwar noch die Möglichkeit, dass auch bei Straftaten mit einem Schaden von über 50.000 Euro von der Verfolgung abgesehen wird. Das setzt aber voraus, dass der Steuerschuldner zusätzlich zu den ohnehin fälligen Zahlungen einen weiteren Aufschlag von 5 % der hinterzogenen Steuer zahlt. So lange das aber nicht geschehen ist, steht ein erheblicher Tatverdacht im Raum. Wodurch der Haftbefehl sich dann eigentlich ganz gut erklären würde.