Kündigung per Mail darf nicht ausgeschlossen werden

Nutzer von Partnerbörsen sind künftig besser vor unfairen Vertragsbedingungen geschützt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte eine Partnerbörse verklagt, weil diverse die Vertragsklauseln Nutzer benachteiligten. Das Landgericht Hamburg hat den Einwänden des vzbv stattgegeben.

Rund sieben Millionen Deutsche nutzen Online-Portale, um nach einem Partner zu suchen. Immerhin 1,6 Millionen Bundesbürger zahlen für solche Dienste, so der IT-Verbands BITKOM. Die Branche verdient gut an der Sehnsucht nach Liebe – im Jahr 2011 lag der Umsatz bei mehr als 200 Millionen Euro. Doch die Vertragsbedingungen sind nicht immer zum Vorteil der Nutzer. Bei dem verklagten Unternehmen, einen der Marktführer, gab es nach Ansicht des vzbv gleich mehrere Verstöße gegen die Rechte von Verbrauchern.

Kurz vor der Verhandlung hatte das Unternehmen zumindest teilweise eingelenkt und erklärt, fünf von sechs beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden. Am 30. April hat das Landgericht Hamburg nun eine weitere Klausel für unzulässig erklärt, die es Verbrauchern verwehrt, sich per E-Mail vom Vertrag zu lösen.

Die Bedingungen des Unternehmens verlangten für eine wirksame Kündigung eine schriftliche Erklärung. Die elektronische Form war ausgeschlossen, ein Telefax hingegen möglich. Dieses Wirrwarr verunsichert nach Ansicht des vzbv Verbraucher. Vielen Nutzern sei unklar, auf welchem Wege sie ihren Vertrag kündigen können.

Kündigungen per E-Mail lehnte das Unternehmen stets mit Verweis auf die im Kündigungsklausel im Kleingedruckten ab – obwohl die Anmeldung online möglich war.

Das Urteil könnte weit über Partnerbörsen hinaus bedeutsam werden. Auch zahlreiche andere Unternehmen versuchen noch immer, die Hürden für eine Kündigung möglichst hoch zu setzen. Während für den Vertragsschluss ein Klick genügt, wird zum Beispiel oft Schriftform oder zumindest ein Fax verlangt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. April 2013, Aktenzeichen 312 O 412/12,

NSU-Prozess: Online-Presse darf ignoriert werden

Mit einer Verfassungsklage hat Medienanwalt Ralf Höcker türkischen Zeitungen Berichterstatter-Plätze im Gerichtssaal erkämpft. Nun versuchen andere Verfahrensbeteiligte im NSU-Prozess auch solche Husarenstücke. Allerdings mit weniger Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht wies bislang alle nachfolgenden Beschwerden zurück.

Nun gaben die Karlsruher Richter bekannt, dass ein Journalist keinen Anspruch auf einen Platz im NSU-Prozess hat. Der Reporter hatte geltend gemacht, das Auswahlverfahren sei ungerecht. Er arbeitet für die Online-Presse – für dieses Medium hat der Gerichtsvorsitzende überhaupt keine Plätze auslosen lassen.

Auch wenn die Benachteiligung gegenüber Printmedien und dem Rundfunk greifbar ist, halten die Verfassungsrichter das für zulässig. Der Vorsitzende im NSU-Prozess habe, so das Gericht, angesichts der knappen Sitzplätze “ein weites Ermessen” bei der Frage, welche Medien er zulässt. Dass die Online-Presse schlicht nicht berücksichtigt wird, hält das Gericht für vertretbar.

Damit ist allerdings nichts darüber gesagt, ob die Vergabe der Sitzplätze tatsächlich gut gelaufen ist. Die Karlsruher Richter selbst weisen in dem Beschluss ausdrücklich darauf hin, sie seien nicht für die Frage zuständig, ob der Gerichtsvorsitzende im Rahmen seines Spielraums auch die bestmögliche Entscheidung getroffen hat.

Das Gericht lehnte auch den Antrag ab, das Verfahren für die Presse in einen weiteren Saal zu übertragen. Hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Schon vor Tagen waren Nebenkläger mit ihrem Versuch gescheitert, eine Videoübertragung des Prozesses durchzusetzen (Aktenzeichen 1 BvQ 13/13).