Kündigung per Mail darf nicht ausgeschlossen werden

Nutzer von Partnerbörsen sind künftig besser vor unfairen Vertragsbedingungen geschützt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte eine Partnerbörse verklagt, weil diverse die Vertragsklauseln Nutzer benachteiligten. Das Landgericht Hamburg hat den Einwänden des vzbv stattgegeben.

Rund sieben Millionen Deutsche nutzen Online-Portale, um nach einem Partner zu suchen. Immerhin 1,6 Millionen Bundesbürger zahlen für solche Dienste, so der IT-Verbands BITKOM. Die Branche verdient gut an der Sehnsucht nach Liebe – im Jahr 2011 lag der Umsatz bei mehr als 200 Millionen Euro. Doch die Vertragsbedingungen sind nicht immer zum Vorteil der Nutzer. Bei dem verklagten Unternehmen, einen der Marktführer, gab es nach Ansicht des vzbv gleich mehrere Verstöße gegen die Rechte von Verbrauchern.

Kurz vor der Verhandlung hatte das Unternehmen zumindest teilweise eingelenkt und erklärt, fünf von sechs beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden. Am 30. April hat das Landgericht Hamburg nun eine weitere Klausel für unzulässig erklärt, die es Verbrauchern verwehrt, sich per E-Mail vom Vertrag zu lösen.

Die Bedingungen des Unternehmens verlangten für eine wirksame Kündigung eine schriftliche Erklärung. Die elektronische Form war ausgeschlossen, ein Telefax hingegen möglich. Dieses Wirrwarr verunsichert nach Ansicht des vzbv Verbraucher. Vielen Nutzern sei unklar, auf welchem Wege sie ihren Vertrag kündigen können.

Kündigungen per E-Mail lehnte das Unternehmen stets mit Verweis auf die im Kündigungsklausel im Kleingedruckten ab – obwohl die Anmeldung online möglich war.

Das Urteil könnte weit über Partnerbörsen hinaus bedeutsam werden. Auch zahlreiche andere Unternehmen versuchen noch immer, die Hürden für eine Kündigung möglichst hoch zu setzen. Während für den Vertragsschluss ein Klick genügt, wird zum Beispiel oft Schriftform oder zumindest ein Fax verlangt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. April 2013, Aktenzeichen 312 O 412/12,