Drosselung: Verbraucherschützer mahnen Telekom ab

Gegen die Telekom-Drossel bringen Verbraucherschützer das Wettbewerbsrecht in Stellung. Die Verbraucherzentrale NRW hat der Telekom eine Abmahnung geschickt. Sie fordert, dass die geplante Drosselung der Anschlüsse aus den Neuverträgen gestrichen wird. Alternativ soll die Telekom nicht mehr mit “Flatrates” werben dürfen.

Die Verbraucherschützer sehen Kunden benachteiligt, wenn der Internetzugang auf 384 kbit/s gedrosselt werden darf. So steht es in den neuen Telekom-Verträgen, sobald ein bestimmtes Datenvolumen im Monat überschritten wird. Dies bedeutet nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW beispielsweise für VDSL-Kunden ("bis zu 50 MBit/s") eine Reduzierung der Surfgeschwindigkeit um bis zu 99,2 Prozent – und das im Rahmen einer Flatrate.

Die verbleibende Übertragungsrate von 384 kbit/s ist zu gering, um das Internet noch zeitgemäß nutzen zu können. Die Verbraucherzentrale: “Während die Geduld der Kunden bereits beim Aufruf von Internetseiten oder dem Versenden von E-Mails oder Dateien auf eine harte Geduldsprobe gestellt wird, sind manche Online-Dienste praktisch überhaupt nicht mehr nutzbar.”

So dürften Videos kaum noch anschaubar sein. Musikhören oder Internettelefonie in gewohnter Qualität scheide ebenfalls aus.

Dass all dies zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung der Verbraucher führt, liegt nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW auf der Hand. "Die Anbieter übertreffen sich in der Werbung für Internettarife seit jeher mit Flatrate- und Geschwindigkeitsversprechen", kritisiert NRW-Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller das Verhalten der Telekom. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Telekom vorne groß mit vollmundigen Versprechen für ein tolles Internet arbeite, ihren Kunden dann aber übers Kleingedruckte den Saft abdrehe.

Die Telekom kann nun bis zum 16. Mai 2013 entscheiden, dass sie künftig auf die Verwendung der Klausel verzichtet oder sich einen klareren Namen für ihre Produkte überlegt. Sonst müssen die Gerichte entscheiden, denn die Verbraucherzentrale ist notfalls zu einer Klage entschlossen.

Herausgefordert

Es ist auf den ersten Blick durchaus verständlich, dass die Vertreter der Nebenklage sich im NSU-Prozess verstimmt über die Verteidiger zeigen. Die Anwälte Beate Zschäpes haben mit ihrem Befangenheitsantrag den Prozess erst mal ein kleines bisschen ins Stocken gebracht. Allerdings hat das Gericht – ohne Not – für den Antrag eine Steilvorlage geliefert.

Im Kern geht es um die Frage, wer sich am Eingang des Gerichtssaals durchsuchen lassen muss, und zwar auch körperlich. Hier setzt der Vorsitzende auf eine ganz harte Linie. Lediglich Richter und Staatsanwälte bleiben von Kontrollen verschont, die bis zur regelrechten Leibesvisitation gehen können.

Das Bundesverfassungsgericht billigt – so kann man aktuelle Beschlüsse jedenfalls interpretieren – solche Praktiken mittlerweile auch gegenüber Verteidigern. Allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Hierbei ist sehr fraglich, ob diese Voraussetzungen im NSU-Prozess erfüllt sind.

Dass Verteidiger sich aber entschieden gegen solche Kontrollen wehren, ist eine Frage des Selbstverständnisses. Durch die Maßnahmen werden sie nämlich zu potenziellen Verdächtigen degradiert, denen man per se Waffenschmuggel zutraut.

Damit verabschiedet man sich aber deutlich von der eigentlichen Rolle, die ein Anwalt hat. Er ist Organ der Rechtspflege, also ein notwendiger Teil des Justizbetriebs. Er steht zwar in der Sache dem Angeklagten bei, aber er ist nicht sein Komplize. Dementsprechend hat er einen Vertrauensvorschuss verdient, ganz im Gegensatz etwa zu “normalen” Zuschauern.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Anwälte schon Waffen für ihre Mandanten geschmuggelt oder zumindest dabei geholfen haben (Fall Pinzner). Auch in den RAF-Prozessen sollen Anwälte Waffen weitergegeben haben. Angesichts der Zahl von Strafsachen, die Tag für Tag in deutschen Gerichtssälen verhandelt werden, Prozessen, handelt es sich aber um Einzelfälle. Sie rechtfertigen es nicht, einen ganzen Berufsstand in Misskredit zu bringen.

Jedenfalls sind dem Bestreben nach größtmöglicher Sicherheit Grenzen gesetzt. Das ist auch eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Anwälte, die sich nach Belieben des Gerichtsvorsitzenden durchsuchen lassen müssen, können nicht mehr frei und unbefangen arbeiten. Die Kontrollen bauen ein Machtgefälle auf, das in mehrfacher Hinsicht schlicht unwürdig ist – jedenfalls für einen Rechtsstaat.

Wohlgemerkt: Es geht um verdachtsunabhängige Kontrollen. Natürlich sieht es anders aus, wenn der Polizei oder dem Gericht Erkenntnisse vorliegen, dass Verteidiger sich an konkreten Taten beteiligen. Dann hätte ich auch nichts gegen Kontrollen, wobei diese ja dann im Erfolgsfall ohnehin der Anfang vom Ende des Mandates und auch der Anwaltslaufbahn wären.

So fordert der Gerichtsvorsitzende aber die Verteidiger offen heraus. Über die Reaktion darf man sich deshalb kaum wundern. Eher wäre es auch für die Nebenklägervertreter eine Überlegung wert gewesen, ob man sich nicht auch entschieden gegen die Münchner Kontrollen wehrt.

Letztlich sind sie alle Anwälte, und sie haben gleichermaßen viel zu verlieren – jedenfalls über das aktuelle Verfahren hinaus.

Ein Spielchen

Da hat ein Mandant was verwechselt. Die Staatsanwaltschaft hat ihn vorgeladen. Als Beschuldigten. “Da gehe ich einfach nicht hin”, mailte er mir. “Muss ich ja nicht, wie ich aus Ihren Vorträgen weiß.”

Vielleicht habe ich mich da irgendwo missverständlich ausgedrückt. Denn die Annahme des Mandanten ist falsch. Wenn er der Staatsanwaltschaft die kalte Schulter zeigt, kann er ordentlich Ärger kriegen. Zum Beispiel zwangsweise vorgeführt werden.

Die Aussage, die mein Mandant meinte, gilt für die Polizei. Mit der muss schlicht niemand reden, weder als Zeuge, Beschuldigter oder Eichhörnchen. Das einzige, was Polizeibeamte verlangen dürfen, sind Angaben zur Person. Also im wesentlichen Name, Geburtsdatum und Anschrift.

Mit der Polizei muss man darüber hinaus schlicht nicht sprechen. Ebenso wenig haben Polizeibeamte die Möglichkeit, Bürger auf eine Wache oder ein Kommissariat zu zitieren. Es gibt keine Pflicht, einer “Vorladung” der Polizei Folge zu leisten.

Deshalb ist das Wort Vorladung im Kern auch eine ziemliche Irreführung, wenn es auf einem Polizeibriefbogen steht. Es sollte eigentlich richtigerweise “Einladung” heißen. Einladungen kann man folgen, aber man muss es nicht.

Wenn der Brief aber vom Staatsanwalt kommt, sieht die Sache etwas anders aus. Der Staatsanwalt darf Beschuldigte nicht nur einladen. Er darf sie vorladen. Sie sind dann zum Erscheinen verpflichtet. Allerdings – und hier wird’s dann wieder interessant – muss ein Beschuldigter zwar hingehen. Gleichwohl muss er auch dem Staatsanwalt nur seine Personalien angeben.

Zur Sache darf der Beschuldigte auch schweigen, obwohl ihn der Staatsanwalt vorladen kann. Das bedeutet mit anderen Worten, dass der Beschuldigte sich zwar auf den Weg zu machen hat. Seine Vernehmung dürfte aber recht kurz ausfallen, wenn er sich auf sein Schweigerecht beruft.

Bei Zeugen sieht es noch ein wenig anders aus. Die müssen zwar nicht auf Einladungen der Polizei reagieren. Oder gar zwischen Tür und Angel mal ganz schnell Auskunft geben, wie es Polizeibeamte gerne verlangen. Zitiert der Staatsanwalt aber höchstselbst Zeugen herbei, müssen sie nicht nur kommen, sondern Auskunft geben. Es sei denn wiederum, sie sind mit dem Beschuldigten verwandt sind, können sich selbst belasten oder haben ein ein besonderes Schweigerecht haben, zum Beispiel als Arzt oder Anwalt.

Es ist in jedem Fall gut, die mögliche Pflicht zum Erscheinen nicht mit der Frage zu vermengen, ob man als Zeuge dem Staatsanwalt Rede und Antwort stehen muss. Es kann auch hier gut sein, dass man zwar hingehen muss, aber trotzdem schweigen darf.

Gut, so komplex habe ich es meinem Mandanten nicht erklärt. Er muss nur wissen, dass er den Termin nicht einfach ignorieren kann. Aber über das, was der Staatsanwalt wohl von ihm wissen will, kann er einfach schweigen.

Falls jetzt jemand fragt, was das Spielchen mit der Einladung soll, wenn der Beschuldigte nichts zu sagen gedenkt. Ich weiß es nicht.