Vertrauen ist gut…

Opfer einer Hacker-Attacke kann jeder werden. Wird das Nutzerkonto manipuliert, etwa bei ebay, stellt sich eine simple Frage: Wer haftet für den Schaden?

Das Landgericht Gießen lehnt es in einer aktuellen Entscheidung ab, den Inhaber eines ebay-Accounts zur Kasse zu bitten. Der Mann hatte angeblich bei einem anderen ebayer ein Notebook erworben. Der vermeintliche Käufer behauptete allerdings, nichts damit zu tun gehabt zu haben. Sein Account sei gekapert worden.

Das Gericht nahm ihm das ab. Der Kontoinhaber habe belegen können, dass sein Nutzerkonto mit Schadsoftware missbraucht wurde. Der angebliche Käufer hatte nach eigenen Angaben selbst erst von der Sache erfahren, als von seinem Konto Geld abgebucht wurde.

Damit sind wir bei den Besonderheiten des Falles. Der Verkäufer hatte das Notebook zur Abholung angeboten. Bei der persönlichen Übergabe verlangte der Verkäufer allerdings kein Bargeld, sondern ließ sich auf Abbuchung ein. Er vergewisserte sich auch nicht, dass er es tatsächlich mit dem Inhaber des ebay-Kontos zu tun hatte. Der Verkäufer hätte sich, so das Gericht, doch auch den Personalausweis zeigen lassen und auf Barzahlung bestehen können. 

Die Richter kreideten dem Kontoinhaber auch nicht an, dass er nicht sofort den Hack bemerkt hatte. Es gebe keine Pflicht, das eigene E-Mail-Postfach in kurzen Abständen zu prüfen. Demgemäß habe dem Kontoinhaber auch nicht früher auffallen müssen, dass jemand in seinem Namen auf Einkaufstour war (Urteil vom 14. März 2013, Aktenzeichen 1 S 337/12).

Keine Sonderregeln fürs Jobcenter

Auch das Jobcenter muss im Zweifel belegen, dass Schreiben den Leistungsempfänger erreicht haben. Gelingt dies nicht, darf gegen einen Kunden nicht einfach eine Sperrzeit verhängt werden, so das Sozialgericht Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung.

Geklagt hatte eine 30-Jährige, der die Leistungen gekürzt werden sollten. Angeblich hatte das Jobcenter der Frau einen Termin für ein Bewerbungsgespräch geschickt. Diesen Brief hat die Frau jedoch nach eigenen Angaben nie bekommen. Fest steht jedenfalls, dass sie sich nicht in der Firma beworben hat. Deshalb sollte das Arbeitslosengeld II für vier Monate gekürzt werden.

Das Jobcenter argumentierte auf zwei Ebenen. Einmal sei der Brief nicht zurückgekommen, folglich habe die Frau ihn erhalten. Mit dieser simplen Begründung hielt sich das Sozialgericht Karlsruhe nicht lange auf. Es komme bekanntlich schon mal vor, dass auf dem Postweg Briefe verloren gehen. Demgemäß lasse sich nichts daraus herleiten, dass es es keinen Postrückläufer gab.

Auch mit dem zweiten Argument drang das Amt nicht durch. Es berief sich darauf, Verwaltungsakte gälten drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Diese gesetzliche Zustellungsfiktion hielt das Sozialgericht aber schon gar nicht für anwendbar. Ein Aufforderungsschreiben zur Bewerbung sei nämlich kein Verwaltungsakt. Überdies stehe im Gesetz, dass die Fiktion nicht eingreift, wenn das Schriftstück den Empfänger nicht erreicht hat.

Da der Empfänger kaum beweisen kann, dass er ein Schriftstück nicht erhalten hat, bleibt es nach Auffassung des Gerichts Aufgabe der Arbeitsagentur, den Zugang des Briefes plausibel nachzuweisen. Diesen Beleg gab es aber nicht. Deshalb war die Sperrzeit zu Unrecht verhängt worden.

Gegen das Urteil ist noch Berufung möglich (SG Karlsruhe, Urteil vom 27. März 2013, Aktenzeichen S 12 AS 184/13).