Private Bewegungsprofile

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die heimliche Überwachung von "Zielpersonen" mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Das gilt, wie im entschiedenen Fall, auch für Privatdetektive.

Nur in Ausnahmefällen, so die Richter, kann ein besonders starkes Interesse eine GPS-Überwachung von Fahrzeugen rechtfertigen. Als Beispiel nennt der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Pressemitteilung notwehrähnliche Situationen, wie sie etwa bei Erpressung oder Gefahr für Leib oder Leben vorliegen können.

Die angeklagten Detektive hatten verdeckt für verschiedene Auftraggeber Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben der Zielpersonen führen sollten. Die Motive der Auftraggeber waren unterschiedlich. Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, etwa im Rahmen von Erbauseinandersetzungen.

Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik. Sie installierten unbemerkt einen GPS-Empfänger an den Fahrzeugen der Zielpersonen. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.

Eine Strafbarkeit entfällt nach dem heute verkündeten Grundsatzurteil nur, wenn das Beobachtungsinteresse eindeutig vorrangig ist. Das Landgericht Mannheim hatte in der Vorinstanz die Auffassung vertreten, eine GPS-Überwachung durch Private verstoße ausnahmslos gegen das Bundesdatenschutzgesetz. In einigen Fällen muss jetzt neu geklärt werden, ob das Interesse der Auftraggeber an der Überwachung schwer genug wiegt. In anderen Fällen bestätigte der Bundesgerichtshof dagegen die Verurteilung (Urteil vom 4. Juni 2013, Aktenzeichen 1 StR 32/13).

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