Splitting auch für eingetragene Lebenspartner

Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und “normalen” Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es fehlt an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden.

Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden. Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. Das bedeutet für eine Vielzahl eingetragener Lebenspartner erhebliche Steuernachzahlungen.

Das Gericht weist darauf hin, der Schutz der traditionellen von Ehe und Familie rechtfertige es nicht, eingetragene Lebenspartner schlechter zu behandeln. Der Gesetzgeber habe von vornherein eine weitgehende Angleichung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften gewollt. Wenn diese Gleichbehandlung durchgesetzt werde, schränke das den Schutz der traditionellen Ehe nicht ein, sondern verbessere lediglich die Stellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner. Nach Auffassung der Richter gibt es keinen Grundsatz, wonach die traditionelle Ehe stets „besser“ zu behandeln ist.

Auch im Steuerrecht stünden gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern damit alle Vorteile zu. Ausdrücklich weisen die Richter darauf hin, auch kinderlose Ehepartner hätten seit jeher Anspruch auf das Splitting. Somit könne auch nicht argumentiert werden, das Splitting solle Anreize zum Kinderkriegen schaffen.

Zwei von acht Verfassungsrichtern widersprachen der Mehrheitsentscheidung (Aktenzeichen 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07).