Verschwundene Golfschuhe

Wenn ein Päckchen auf dem Postweg verloren geht, muss der Versender nicht unbedingt auf dem Schaden sitzenbleiben. Das Amtsgericht München bezweifelt etwa, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post wirksam in Verträge einbezogen sind.

Nach ihrem Kleingedruckten haftet die Post nur für verlorene Päckchen, wenn sie per Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Eigenhändig, Rückschein oder Nachnahme gesandt worden sind. Auf diese Regelungen berief sich die Post, als eine Kundin den Verlust eines Pakets mit gebrauchten Golfschuhen reklamierte, die sie für 41,56 Euro verkauft hatte. Das Päckchen mit den Golfschuhen traf aber nie beim Empfänger ein.

Die Kundin wandte ein, die Post habe sie nicht über die Bedingungen informiert. Das überzeugte das Amtsgericht München. Es genüge nicht, dass in der Postfiliale ein Aushang angebracht sei, bei dem unter „Produkte und Preise auf einen Blick“ im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können“.

Diese Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, sei überraschend. Das hat juristisch zur Folge, dass die Klauseln nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Ob die Übersicht mit den Bedingungen tatsächlich in der Filiale vorrätig war, spiele keine Rolle (Urteil vom 23. April 2013, Aktenzeichen 262 C 22888/12).