Was dürfen Detektive?

Ohne gerichtlichen Beschluss läuft für Polizisten nichts, wenn sie ein Auto mit einer GPS-Wanze überwachen möchte. Aber wie sieht die Rechtslage bei Privatdetektiven aus, die im privaten Auftrag Fahrzeuge überwachen und Bewegungsprofile erstellen? Dürfen Private mehr als Ordnungshüter?

Ganz einfach scheint die Frage nicht beantwortbar. Denn der Bundesgerichtshof verhandelt morgen immerhin mündlich über die Problematik. Es geht um Privatdetektive, die im Auftrag eines Kunden Wanzen an den Autos von Mitarbeitern der Kassenärztlichen Vereinigung und von Staatsanwälten angebracht hatten.

Gegen den Auftraggeber der Detektive, einen Arzt, liefen Ermittlungen. Im Gegenzug wollte er sich kompromittierendes Material besorgen und Bewegungsprofile seiner Kontrahenten erstellen lassen. Die Überwachung flog aber auf, die Detektive fanden sich auf der Anklagebank wieder.

Das Landgericht Mannheim verurteilte im Oktober 2012 die Privatermittler wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Auch wenn letztlich “nur” ein Auto überwacht wurde, hätten die Detektive personenbezogene Daten der Fahrer ermittelt und damit deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Der Bundesgerichtshof wird wahrscheinlich ein Grundsatzurteil sprechen. So recht vorstellbar erscheint es mir nicht, dass Privatdetektive mehr dürfen als Polizisten. Falls ja, wäre das eine Gesetzeslücke, die der technischen Entwicklung geschuldet ist. Sie sollte geschlossen werden.

PDF to Fax

Zu den Aufgaben eines Rechtspflegers gehört es auch, das Honorar von Rechtsanwälten zu prüfen und festzusetzen. Auf dieser Grundlage werden dann die Gebühren ausgezahlt. In Strafsachen, meist sind die Anwälte als Pflichtverteidiger tätig, klappt das eigentlich ganz gut. Allerdings gibt es auch immer wieder Rechtspfleger, die den berühmten Igel in der Tasche haben.

Ein beliebter Streitpunkt sind Kopierkosten. Diese Kosten darf der Anwalt zum Beispiel berechnen, wenn er die Gerichtsakte kopiert. Die Gerichtsakte ist die wichtigste Grundlage seiner Arbeit. Deshalb stehe ich seit jeher auf dem Standpunkt, dass ich die Gerichtsakte komplett kopieren darf. Jedes Blatt kann später mal wichtig werden – und woher soll ich im voraus wissen, welches?

Eine beträchtliche Zahl Rechtspfleger sieht das jedoch anders. Da wird schon mal kritisiert, das in der Akte befindliche Urteil oder Beschlüsse dürften nicht kopiert werden. Denn nach dem Buchstaben des Gesetzes habe der Verteidiger Anspruch auf kostenlose Abschriften.

Die Bearbeitung der Anfrage auf beiden Seiten und die Versendung “kostenloser” Abschriften kostet aber ein Vielfaches, als wenn man diese Dokumente gleich mit kopiert und dafür ein paar Cent berechnet. Aber trotzdem wird schon mal gern über diesen Posten gemeckert.

Das gilt aber auch für andere Kopien. Mal sollen Unterlagen über Zahlungen an Sachverständige oder Zeugen nicht erstattungsfähig sein, dann wieder eine Kopie des Aktendeckels oder von Zeugenladungen. Der Einfallsreichtum von Rechtspflegern ist hier schier unerschöpflich.

Meist geht es im Ergebnis um Auslagen zwischen einem und vielleicht fünf Euro. Dafür werden dann Briefe gewechselt, und am Ende muss gar ein Richter entscheiden. (Meist übrigens zu Gunsten des Anwalts.) Der Aufwand steht jedenfalls regelmäßig in keinem Verhältnis zum möglichen “Erfolg”.

Es sei denn natürlich, man sieht als Rechtspfleger seine Aufgabe darin, die Anwälte mürbe zu machen. Nach dem Motto: Bestrafe einen, erziehe hunderte. Ich kenne durchaus Kollegen, die sich den Kleinkrieg, der mitunter angezettelt wird, schlicht nicht mehr antun wollen. Sie geben gleich nach, auch wenn die Auffassung des Kostenbeamten juristisch fragwürdig ist.

Wenn man die Auseinandersetzung nicht scheut, ist es natürlich wichtig, die eigenen Kosten überschaubar zu halten. So bin ich schon vor längerer Zeit dazu übergegangen, den oftmals geforderten pauschalen Nachweis angefallener Kopierkosten zu erbringen – allerdings per Fax. Natürlich könnte man als Anwalt auch seinen eigenen Aktenauszug in einen dicken Brief oder gar einen Karton packen, dem Gericht für teuer Geld zusenden, das Papier zählen lassen und sich dann die Unterlagen zurückschicken lassen.

Ein tierischer Aufwand, der sich via Fax vermeiden lässt. Ich lasse im Büro ja ohnehin immer ein PDF jedes Dokuments erstellen, so dass ich das PDF dann auch gerne faxen kann. Der Einfachheit halber verzichte im Begleitfax sogar auf die Rückgabe der gefaxten Aktenkopien, sofern das Gericht sich tatsächlich alles ausdrucken lässt. Was ich allerdings nicht weiß, das Dokumentenmanagement soll ja überall anders sein.

Interessanterweise passiert es total selten, dass ein Rechtspfleger nach Erhalt meines ersten Faxes beim nächsten Fall wieder den kompletten Aktenauszug in Händen halten möchte. Warum, das kann ich allerdings nicht mit Bestimmtheit sagen.

Beim Kollegen Detlef Burhoff geht es ums gleiche Thema.