Abschreckend

Da hat sich ein schneidiger Staatsanwalt offenbar einen schönen Textbaustein gebaut. Folgendes lese ich jetzt schon zum wiederholten Mal in einer Berufungsbegründung aus seiner Feder:

Die Strafe kann gleichwohl nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung gebietet. Die Aussetzung der Vollstreckung erscheint für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich und könnte das Vertrauen der Bevölkerung in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern. …

Eine Strafaussetzung zur Bewährung bedeutete daher eine verheerende Signalwirkung im Hinblick auf den – auch – abschreckenden Zweck eines Strafprozesses.

Am Ende des ersten Absatzes, wo die Pünktchen stehen, liest man dann einige leidlich fallbezogene Worte, aber stets ist von “überdurchschnittlicher krimineller Energie” die Rede, von “verwerflichem Vorgehen” und “erschütternder Gleichgültigkeit” gegenüber den Opfern.

Immerhin können die Berufungskammern des zuständigen Landgerichts offenbar auch wenig mit den rechtspolitischen Vorstellungen des Staatsanwalts anfangen. In keinem einzigen Fall, in dem ich mit ihm zu tun hatte, war seinem “Hängt-ihn-höher”-Tiraden letztlich Erfolg beschieden.

Aber immerhin trägt er etwas zur abschreckenden Wirkung von Strafprozessen bei. Jedenfalls bei mir.