Widerstand ist Pflicht – für den Staatsanwalt

Werden einer Staatsanwaltschaft Beweismittel vorenthalten, weil die Behörde einen „Kaufpreis“ nicht zahlen will, ist dies keine strafbare Erpressung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld wirft dem 53-jährigen Angeklagten aus Bielefeld Beihilfe zu versuchter Erpresssung vor. Der frühere Rechtsanwalt soll versucht haben, dem Staatsanwalt 80 Aktenordner voller Beweismittel zu verkaufen. Dabei handelt es sich um Unterlagen einer Bielefelder Firma, die in den sogenannten PET-Skandal verwickelt war.

Der Angeklagte soll sich im Auftrag eines Unternehmers, der unter falschem Namen auftrat, an die Staatsanwaltschaft gewandt haben. Anschließend führte er ein Verkaufsgespräch über die Unterlagen. Dabei legte er “Proben” aus den Papieren vor. Die Staatsanwaltschaft besorgte sich die Unterlagen dann aber auf anderem Weg. Sie hatte nämlich herausgefunden, wer der Unternehmer ist. Unter dem Druck möglicher Untersuchungshaft gab der Mann die Ordner freiwillig heraus.  

Über die Methoden der Staatsanwaltschaft hatte das Oberlandesgericht Hamm nicht zu befinden. Jedoch bleibt auch der frühere Rechtsanwalt, der die Papiere verschachern wollte, zunächst straflos. Es fehlt nach Auffassung der Richter nämlich an der Drohung mit einem empfindlichen Übel, ohne die eine Erpressung nicht möglich ist.

Von einem Staatsanwalt sei  zu erwarten, dass er grundsätzlich nicht auf so ein Ansinnen eingeht.Die  Strafprozessordnung regele nämlich, wie Beweismittel aufzufinden und sicherzustellen seien. Der Ankauf gegen Bares sei kein gesetzlich vorgesehener Weg. Deswegen sei ein Staatsanwalt mit einem Kaufangebot auch nicht zu erpressen. Dabei müsse, so die Richter, hingenommen werden, dass die Staatsanwaltschaft möglicherweise nicht an die Beweismittel kommt und deswegen öffentlichem Druck ausgesetzt ist.

Allerdings muss die Vorinstanz jetzt in einem neuen Verfahren prüfen, ob der Angeklagte sich vielleicht wegen Begünstigung strafbar gemacht hat (Urteil vom 21.05.2013, Aktenzeichen 3 RVs 20/13).