Kleine Pause

Das law blog nimmt eine kleine Auszeit.

Ab dem 9. Oktober geht es weiter.

Update: Aus Gründen muss ich die Wiedereröffnung leider um einige Tage verschieben. Das law blog ist voraussichtlich ab Montag, 14. Oktober, wieder auf Sendung.

Wie spricht man mit der Polizei?

Der Anrufer wollte nur zwei, vielleicht drei Fragen stellen. Dazu kam er aber kaum. Denn bei der Leitstelle der Duisburger Polizei stieß er von vornherein auf allgemeine Abwehr. „So spricht man nicht mit der Polizei!“, blockierte der Beamte kategorisch den Wunsch des Anrufers. War dieser Widerstand nur flapsig gemeint? Oder anmaßend bis anachronistisch? Das ließ sich in diesem Moment nicht mehr aufklären. Denn weil Inhalt und Ton der amtlichen Belehrung kaum Bürgernähe zu entnehmen war, verlangte der Anrufer den Dienstgruppenleiter zu sprechen – der auch sachlich die erwünschte Auskunft gab.

Eine andere steht noch aus. Der Anrufer erlaubte sich der Anrufer, beim Polizeipräsidium Duisburg einmal sachlich bestimmt und korrekt anzufragen: Ist der Beamte berechtigt, im Namen „der Polizei“ zu sprechen? Ist er dienstlich befähigt, die Polizei in sich zu personifizieren? Und überhaupt: Gibt es eine verbindliche Richtlinie oder sonstige Vorschrift, wie „man“ mit „der Polizei“ spricht?

Das sogenannte „Beschwerdemanagement“ des Polizeipräsidiums ließ unter Angabe eines Aktenzeichens wissen, der Frau Polizeipräsidentin Dr. Elke Bartels habe das Schreiben vorgelegen. Eine „Überprüfung der Angelegenheit“ sei „veranlasst“. Danach erhalte der fragende Herr zu seinem „Beschwerdevorbingen weiteren Bescheid“. Beschwerde?

Er habe sich nicht beschwert, ließ der Bürger wissen, er habe lediglich Fragen gestellt. Und die als Beschwerde zu werten, messe der Anfrage einen „unangemessen hohen Stellenwert“ zu. Gefehlt, weit gefehlt.

„Wir nehmen Ihre Eingabe sehr ernst und legen großen Wert darauf, Ihrem im Kern berechtigten Anliegen abzuhelfen“, so wider- und verspricht das „Beschwerdemanagement“ jetzt schriftlich. Um dann, dazu brauchte man 17 Tage, wortreich und voll der bewährt-bürokratischen Floskeln unterstellend auszuholen: „Sie beklagen sich über den Ablauf eines Telefonats“, heißt es.

Niemand hatte sich beklagt. Und selbst wenn: „Gerade weil der Beamte dann auch das Gespräch an seinen Dienstgruppenleiter weitervermittelte, kann ich kein Fehlverhalten auf seiner Seite erkennen“.

Damit dürfte die kleine Begebenheit zu Ende sein. Wären da nicht diese doch bohrenden Fragen. Die wohlweislich ohne jede behördliche Antwort geblieben sind. Eine treffende allerdings hat der Schriftsteller Ellias Canetti längst gegeben: „Es gibt keine größere Illusion als die Meinung, Sprache sei ein Mittel der Kommunikation zwischen Menschen“. (pbd)

Kartenpflicht für Arbeitnehmer

Ein Arbeitgeber kann von seinem Angestellten verlangen, dass sich dieser eine elektronische Signaturkarte besorgt und diese bei der Arbeit verwendet. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Klägerin ist ist als Verwaltungsangestellte im Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren. Seit dem 1. Januar 2010 erfolgen diese Veröffentlichungen nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes. Zur Nutzung wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, die nach den Bestimmungen des Signaturgesetzes (SigG) nur natürlichen Personen erteilt wird.

Das Amt wies daraufhin die Klägerin an, eine solche qualifizierte Signatur bei einer vom Signaturgesetz vorgesehenen Zertifizierungsstelle, einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom, zu beantragen. Dazu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die Kosten für die Beantragung trägt die Arbeitgeberin.

Die Klägerin sah ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie könne nicht verpflichtet werden, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln. Es sei auch nicht sichergestellt, dass mit den Daten kein Missbrauch getrieben wird.

Das Bundesarbeitsgericht hält die Verpflichtung der Arbeitnehmerin für zumutbar. Die Übermittlung der Personalausweisdaten erfasse nur den äußeren Bereich der Privatsphäre; besonders sensible Daten seien nicht betroffen. Der Schutz dieser Daten werde durch die Vorschriften des Signaturgesetzes sichergestellt; überdies würden sie nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt.

Durch Einsatz der Signaturkarte entstehen nach Auffassung des Gerichts keine besonderen Risiken. Außerdem habe der Personalsrat eine Dienstvereinbarung ausgehandelt, die Mitarbeiter von einem eventuellen Kartenmissbrauch freistellt. Auch sei vereinbart, dass die Signaturkarte nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden darf (Aktenzeichen  10 AZR 270/12).

Halter = Fahrer

Für einen Mandanten habe ich Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt. Es geht um eine angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, die meinen Mandanten 120 Euro kosten und ihm drei Punkte in Flensburg einbringen soll.

Die Ordnungsbehörde schickt mir wunschgemäß die Verfahrensakte zu. Im Begleitschreiben heißt es:

Sofern bei Aktenrücksendung die Fahrereigenschaft nicht eingeräumt wird, muss eine Fahrerermittlung eingeleitet werden.

Wie darf man das denn verstehen? Haut die Behörde die Bußgeldbescheide auf gut Glück heraus in der Hoffnung, dass es schon den Richtigen trifft? Normalerweise sollte doch vorher ermittelt werden, wer am Steuer saß. Anscheinend geht man bei dem Amt aber davon aus, dass der Halter schon der Fahrer sein wird. Was aber hier aber nachweislich nicht der Fall ist. 

Unangenehm wird das Ganze natürlich, wenn man als Betroffener nicht zu Hause ist, wenn der Bußgeldbescheid eintrudelt. Die Einspruchsfrist beträgt gerade mal zwei Wochen. Versäumt man die Frist, bleibt nur ein komplizierter Weg über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – was schon aus formalen Gründen oft erfolglos bleibt.

Wenn das Amt nun den richtigen Fahrer ermitteln will, muss es sich sputen. Der Vorwurf verjährt nämlich nach drei Monaten; da ist die Zeit schon reichlich knapp. Außerdem muss die Behörde im Normalfall die Kosten tragen, wenn sie den Bußgeldbescheid gegen meinen Mandanten jetzt sang- und klanglos zurücknimmt.

Vertuschung beim Verfassungsschutz

Der Verfassungsschutz sorgt mal wieder für negative Schlagzeilen. Sechs Jahre lang hat der niedersächsische Verfassungsschutz eine Journalistin überwacht, wollte dies aber auf Nachfrage der Betroffenen nicht einräumen. Vielmehr wurde die Akte über die Journalistin kurzerhand vernichtet.

Die Journalistin selbst erhielt im Anschluss an die Aktenvernichtung im Jahr 2012 die Auskunft, der Verfassungsschutz habe keine Informationen über sie gespeichert. Ans Licht gekommen ist die Vertuschungsaktion nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung erst jetzt, nachdem eine neue Behördenleitung “hausinterne Recherchen angestellt” haben soll.

Das wirft erneut kein gutes Licht auf den Verfassungsschutz. Offenbar sollte schlicht verheimlicht werden, dass dieser Geheimdienst seine Aufgabe noch immer falsch versteht. Die betroffene Journalistin steht nämlich keinesfalls im Verdacht, extremistisch eingestellt zu sein.

Ihr einziges Vergehen kann demnach sein, dass sie über Rechtsextremismus berichtet. Das aber, so räumt der Verfassungsschutz mittlerweile ein, rechtfertige eine Überwachung nicht.

Von daher ist es völlig richtig, wenn die Betroffene sich auch juristisch wehrt. Sie hat nun Strafanzeige erstattet und Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt. Die Betroffene ist übrigens nicht alleine. Die Zahl illegal überwachter Journalisten allein im Verantwortungsbereich der niedersächsischen Behörde soll sich mittlerweile auf sieben belaufen.

DNA-Probe: Freiwillig reicht nicht

Die Polizei kann sich nicht einfach darauf berufen, dass ein Betroffener freiwillig eine DNA-Probe abgegeben hat. Vielmehr müssen die Behörden stets eigenständig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abnahme des genetischen Fingerabdrucks vorliegen. Geschieht dies nicht, müssen sie nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover die Daten löschen. 

Ein wegen kleinerer Straftaten verurteilter Mann hatte sich nachträglich gegen seinen Eintrag in der DNA-Kartei gewehrt. Im Jahr 2007 hatte der Mann freiwillig eine Speichelprobe abgegeben. Das Verwaltungsgericht Hannover hielt die Speicherung trotz des schriftlichen Einverständnisses für unzulässig.

Die Polizei müsse in jedem Fall unabhängig von der Zustimmung sorgfältig prüfen, ob eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Betroffene zukünftig Straftaten von erheblichem Gewicht begehen wird. Das war aber gar nicht geschehen und wäre wohl auch kaum möglich gewesen. Denn der Betroffene hatte keine einzige Straftat von erheblichem Gewicht begangen. Vielmehr sollte nur die Summe seiner Verfehlungen Grund für die DNA-Probe sein, was nicht unbedingt ausreicht.

Mit einer einfachen Auflistung der Taten, so das Gericht, sei es jedenfalls nicht getan. Auch dürften nicht nur standardisierte Formulierungen gebraucht worden, ohne sich erkennbar mit dem Sachverhalt zu beschäftigen. Im entschiedenen Fall seien auch die Ermittlungsakten nicht eingesehen worden, was für eine sorgfältige Prüfung aber erforderlich sei. 

Überdies hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Mann erst kurz vorher aus dem Gefängnis entlassen worden war. Hier hätte zumindest geprüft werden müssen, ob dies (auch) aufgrund einer günstigen Sozialprognose geschah.

Trotz der schriftlichen Zustimmung des Betroffenen müssen die Informationen nun in der Zentralkartei beim Bundeskriminalamt gelöscht werden (Aktenzeichen 10 A 2028/11).

Nicht abwimmeln lassen

Bei Flugverspätungen müssen Airlines immer dann eine Entschädigung zahlen, wenn der Reisende erheblich zu spät sein Ziel erreicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verspätung beim Zwischenstopp, die zum Verpassen eines Anschlusssflugs führt, unter der an sich geltenden zeitlichen Grenzen liegt. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bekräftigt.

Reisende, die von Miami über Madrid nach Düsseldorf fliegen wollten, kamen in Madrid eine Stunde und 20 Minuten zu spät an. Deshalb verpassten sie die Anschlussmaschine nach Düsseldorf. Sie konnten erst mit siebeneinhalbstündiger Verspätung mit dem nächsten planmäßigen Jet weiterfliegen.

Die Verspätung bei Ankunft in Madrid lag unter der Grenze von vier Stunden, für die es bei Langstreckenflügen eine Ausgleichszahlung von 600 Euro gibt. Deshalb verweigerte das Amtsgericht Düsseldorf die Entschädigung. Begründung: Der Weiterflug sei ja mit einer nicht verspäteten Maschine erfolgt, wenn auch erst mit der nächsten.

Der Bundesgerichtshof stellt – gestützt auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs – klar, dass es ausschließlich auf die tatsächliche Verspätung bei der Ankunft am letzten Zielort ankommt. Flugreisende müssen sich also nicht mit fadenscheinigen Argumenten abwimmeln lassen, wie dies Airlines gern versuchen (Aktenzeichen X ZR 123/10).

Die EU diskutiert derzeit eine Einschränkung der Fluggastrechte

Auch der Tankinhalt gehört zum Unfallschaden

Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, möchte nicht unbedingt draufzahlen. Was ist zum Beispiel mit dem restlichen Tankinhalt, wenn das eigene Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat? Das Amtsgericht Solingen gibt hierauf eine Antwort.

Der Geschädigte wollte von der Versicherung des Unfallgegners 77 Euro haben. So viel kostete nach seinen Angaben das Benzin, welches sich nach dem Totalschaden noch im Tank seines Autos befand.

Die Versicherung bestritt den Tankinhalt mit “Nichtwissen”, hatte aber Pech. Der Kfz-Sachverständige hatte im Gutachten den Füllstand festgehalten.

Als dieses Argument nicht zog, machte die Versicherung geltend, der Geschädigte habe das Benzin ja abpumpen können. Doch auch dieses Argument wies das Amtsgericht zurück. Das Abpumpen sei für einen Laien mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Außerdem sei der Kraftstoff auch nicht so “werthaltig” wie frisch an der Tankstelle gezapftes Benzin.

Das Gericht sprach dem Autofahrer deshalb die 77 Euro zu.

Link zum Urteil

500 Euro für jeden Monat hinter Gittern

In der endlosen Geschichte um die Sicherungsverwahrung hat der Bundesgerichtshof nun ein letztes Wort gesprochen: Verurteilten Straftätern, die wegen der – illegalen – rückwirkenden Verlängerung der Sicherungsverwahrung teilweise über viele Jahre zu Unrecht eingesperrt blieben, steht eine finanzielle Entschädigung zu.

Im Kern geht es darum, dass der Gesetzgeber einfach eine 10-Jahres-Obergrenze für die Sicherungsverwahrung abschaffte. Das sollte auch für Straftäter gelten, deren Urteil vorher unter Beachtung der 10-Jahres-Grenze gesprochen wurde. Mit der Folge, dass diese nicht nach längstens zehn Jahren Sicherungsverwahrung freigelassen wurden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Regelung nun schon mehrfach für rechtswidrig erklärt. Völlig zu Recht, denn zu den wichtigsten Rechtgrundsätzen gehört, dass eine rechtskräftig verhängte Strafe nicht nachträglich verlängert werden darf. Dies hatte der deutsche Gesetzgeber sehenden Auges missachtet. 

Bei der jetzigen Auseinandersetzung ging es darum, ob das Land Baden-Württemberg den Inhaftierten Schadensersatz leisten muss. Das Land argumentierte, wegen der aus seiner Sicht eindeutigen Gesetze habe es sich gar nicht anders verhalten können. Deshalb hafte das Land nicht für die Folgen des unrechtmäßigen Freiheitsentzugs.

Dieser Argumentation folgt der Bundesgerichtshof nicht. Das Gericht stellt mit deutlichen Worten fest: Wen der Staat zu Unrecht einsperrt, hat Anspruch auf eine Entschädigung. Das folge direkt aus der Europäischen Menschenrechtskonvention. Auf ein Verschulden der Gerichte komme es gar nicht an.

Etwa 100 Sicherungsverwahrte sollen von dem Urteil profitieren können. Die vier Kläger in den jetzt entschiedenen Fällen erhalten zwischen 49.000 und 73.000 Euro. Das klingt erst mal nach einem stattlichen Betrag. Tatsächlich sind es aber nur 500 Euro für jeden Monat hinter Gittern. Mehr hält der Bundesgerichtshof nicht für angemessen.

Eine weitere Ehrenrunde am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist bei so viel Freigiebigkeit nicht ausgeschlossen.

Was verrät ein Totenkopf?

Die Geschichte dramatisch missglückter Facebook-Scherze ist um ein Kapitel reicher. Diesmal geht es um den Wachmann an einer Schule der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Dieser hatte auf Facebook ein Foto gepostet, das einen Totschenschädel mit Polizeimütze zeigt. Aufgenommen war das Bild erkennbar im Postencontainer, in dem der Wachmann Dienst tut.

Was der Wachmann im nachhinein als Scherz darstellt, führte zu seiner fristlosen Kündigung. Die Stadt Hamburg machte geltend, kein Vertrauen mehr in den Mitarbeiter zu haben. Dieser sei im übrigen auch schon durch ausländerfeindliche Witze aufgefallen.

Der Wachmann wehrte sich – und bekam jetzt am Arbeitsgericht Hamburg recht. Die Stadt Hamburg hat nach Auffassung des Richters nämlich nicht nachweisen können, dass der Mitarbeiter mit dem Totenkopf eine rechtsradikale Gesinnung dokumentieren wollte.

Der fotografierte Totenschädel sei nicht zwangsläufig Ausdruck einer Einstellung, die für den öffentlichen Dienst ungeeignet macht. Er sei zwar auch das Symbol von SS-Totenkopfverbänden gewesen, finde sich aber auch anderswo wieder – zum Beispiel bei einem lokalen Fußballverein.

Der Wachmann hatte versichert, er sei nicht rechtsradikal eingestellt und habe überhaupt nicht an einen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gedacht. Außerdem entschuldigte sich der Angestellte bei allen, deren Gefühle er verletzt haben könnte.

Das reichte dem Arbeitsgericht, um der Stadt Hamburg die Beweislast aufzuerlegen. Die Arbeitgeberin sei den Nachweis schuldig geblieben, dass das Totenkopffoto eine rechtsradikale oder ausländerfeindliche Einstellung des Mannes belegt. Die Stadt Hamburg muss den Mitarbeiter nun weiter beschäftigen (Aktenzeichen 27 Ca 207/13).

Muckis zeigen

Unter Abmahnanwälten wird mit harten Bandagen gekämpft. Um Mandate. Die Auftraggeber gehen natürlich zu den Anwälten, die hohe Erfolgsquoten bei den “Sofortzahlern” versprechen. Das sind jene Abgemahnten, die sich einschüchtern lassen und die geforderte Summe überweisen.

Angesichts des harten Wettbewerbs sind der Kreativität bei der Frage, wie übt man Druck auf Abgemahnte aus, natürlich kaum Grenzen gesetzt. Die Palette reicht von unverhohlenen Drohungen bis zu schmalzig offerierten Vergleichen. Oft werden viele Worte gemacht, aber wenig gesagt.

Ein Abmahnanwalt aus Kiel setzt dagegen zur Abwechslung auf optische Effekte. Auf jede Rückseite eines Anschreibens, mit dem er letztmalig zur Zahlung auffordert, kopiert er eine Liste mit seinen angeblich gewonnenen Fällen, sortiert nach Gericht und Aktenzeichen.

Das sieht so aus:

 

20120918

Nur leider setzt das Blattformat dieser Art des Muckis-Zeigens offensichtliche Grenzen. Der Anwalt betont ausdrücklich, die Liste sei keineswegs vollständig. Er präsentiert sie aber als Beweis dafür, dass er die vermeintlichen Forderungen seiner Mandanten “konsequent” durchsetzt.

Eine Aussage, wie viele Verfahren denn letztlich gewonnen wurden, enthält das Begleitschreiben nicht. Ebenso wenig sagt der Anwalt etwas dazu, wie viele angebliche Filesharer er denn schon abgemahnt hat. Bei fünfzig- oder gar hunderttausend Angelegenheiten wirkt die Liste ja schon gleich weniger beeindruckend.

Wir verbuchen das Ganze mal als neue Spielart der psychologischen Kriegsführung. In der Ablage P.