Auch der Tankinhalt gehört zum Unfallschaden

Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, möchte nicht unbedingt draufzahlen. Was ist zum Beispiel mit dem restlichen Tankinhalt, wenn das eigene Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat? Das Amtsgericht Solingen gibt hierauf eine Antwort.

Der Geschädigte wollte von der Versicherung des Unfallgegners 77 Euro haben. So viel kostete nach seinen Angaben das Benzin, welches sich nach dem Totalschaden noch im Tank seines Autos befand.

Die Versicherung bestritt den Tankinhalt mit “Nichtwissen”, hatte aber Pech. Der Kfz-Sachverständige hatte im Gutachten den Füllstand festgehalten.

Als dieses Argument nicht zog, machte die Versicherung geltend, der Geschädigte habe das Benzin ja abpumpen können. Doch auch dieses Argument wies das Amtsgericht zurück. Das Abpumpen sei für einen Laien mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Außerdem sei der Kraftstoff auch nicht so “werthaltig” wie frisch an der Tankstelle gezapftes Benzin.

Das Gericht sprach dem Autofahrer deshalb die 77 Euro zu.

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