Notwehr gegen Raucher

Auch das Anpusten mit Rauch muss man sich nicht gefallen lassen. Das Amtsgericht Erfurt sprach eine Frau frei, die einem Discobesucher ein Glas an den Kopf geworfen hatte. Damit wehrte sie sich gegen den Mann, der ihr nach einem Hinweis auf das Rauchverbot provokant Qualm ins Gesicht geblasen hatte.

Schon der Staatsanwalt bejahte eine Notwehrlage. Der Raucher habe die Frau provoziert und beleidigt. Der Richter ging sogar noch weiter. Er befand, der Raucher habe eine Körperverletzung begangen. Der Discobesucher hatte selbst eingeräumt, ganz nah an die Frau herangegangen zu sein und ihr den Rauch ins Gesicht gepustet zu haben, und zwar vermischt mit Speichelpartikeln.

Näheres in diesem Bericht.

Strafverfolger wollen Links beschlagnahmen

Im Fall Gustl Mollath hat sich die Justiz schon genug blamiert. Hamburger Staatsanwälten genügte dies aber offenbar nicht. Sie leierten auf Veranlassung ihrer bayerischen Kollegen gleich noch ein Verfahren gegen Mollaths Anwalt Gerhard Strate an, weil dieser angeblich unrechtmäßig Verfahrensunterlagen ins Netz gestellt hat.

Allerdings erteilt das Landgericht Hamburg den länderübergreifend tätigen Strafverfolgern nun eine deutliche Absage. Mit deutlichen Worten verweigern sich die Richter dem Ansinnen, Zugriff auf Strates Webserver zu gestatten und die unliebsamen Dokumente ohne Einverständnis des Anwalts löschen zu lassen.

Es waren erst mal akrobatische Verrenkungen nötig, um überhaupt einen Paragrafen zu finden, der auch nur ansatzweise einen solchen Zugriff gestattet. Dem Gericht wollten die Staatsanwälte die beabsichtigte Zensur als eine Art vorweggenommene Beschlagnahme beziehungsweise strafrechtliche “Einziehung” von Tatwerkzeugen verkaufen. Überdies wurde ausdrücklich verlangt, Links im Internet zu beschlagnahmen – eine reichlich absurde Vorstellung.

In seinem 13-seitigen Beschluss zählt das Landgericht auch weitere “Missverständnisse” auf. So weist das Gericht darauf hin, Daten seien entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft nun mal keine Sachen, die man einfach so einpacken und mitnehmen kann.

Auch ein Beweissicherungsinteresse sei nicht mal ansatzweise erkennbar. Alle Dokumente befänden sich ausgedruckt in der Akte, und überdies bestreite Strate gar nicht, dass er die Papiere auf seine Homepage gestellt hat.

Letztlich verneinen die Richter bei vier von fünf Dokumenten auch eindeutig, dass Strate sich überhaupt wegen “Verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen” strafbar gemacht haben kann.

So wird Strate beispielsweise vorgeworfen, er habe einen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Augsburg ins Netz gestellt. Allerdings, so das Landgericht, durfte Strate dies. Denn zu einem “Strafverfahren” im Sinne des Gesetzes komme es schon gar nicht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren Ermittlungen absieht.

Lediglich bei einem Dokument könne man eine Strafbarkeit erwägen. Nämlich beim Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft. Aber auch hier ist das Gericht sehr skeptisch und macht ziemlich deutlich, dass es Strate wohl nicht verurteilen würde.

Nicht zu erwarten ist allerdings, dass die beteiligten Staatsanwaltschaften Ruhe geben. Wie sich aus dem Beschluss ergibt, ermitteln sie schon wegen weiterer Dokumente aus der Akte Mollath, die Strate ins Netz gestellt hat.

Beschluss des Landgerichts Hamburg

Krankenkassen erlassen Rückstände

Viele Menschen haben tausende Euro Schulden bei Krankenkassen – und ahnen es oft nicht. Schuld daran ist die Krankenversicherungspflicht, die seit 2007 für jeden gilt, der irgendwann einmal Mitglied einer gesetzlichen Versicherung war und nicht privat versichert ist. Krankenkassen locken Betroffene jetzt mit einem umfassenden Schuldenerlass.

Trotz der Pflicht zur Krankenversicherung ist nicht jeder Mensch automatisch versichert, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein. Als Beispiele nennt der Anwaltverein den jungen Programmierer an, der sein Studium abgebrochen und sich ohne gesetzliche oder private Krankenversicherung selbstständig gemacht hat.

Nicht versichert ist etwa auch der Arbeitslose, der keine Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit bezieht und bis zur Rente von seinen Ersparnissen lebt. Auch wer aus der privaten Krankenversicherung ausgeschieden ist, muss sich seit 2009 wieder in der Gesetzlichen versichern.

Wer sich darum nicht kümmert, häuft einen Berg an Beitragsrückständen an. Hinzu kommen Säumniszuschlage. Eine Gegenleistung bekommen die Betroffenen nicht. Im Krankheitsfall haben sie keinen Anspruch auf Kassenleistungen.

Um diese Personengruppen wieder in ein Versicherungsverhältnis zu bringen, bieten die Kassen jetzt an, sämtliche Beiträge und Säumniszuschläge zu erlassen. Voraussetzung ist nur, dass sich die Betroffenen bis spätestens 31. Dezember 2013 bei der für sie zuständigen Kasse melden.

Zschäpes Anwalt und das Geld

Im Münchner NSU-Prozess gibt es Streit. Um Geld. Wolfgang Stahl, einer der Verteidiger Beate Zschäpes, möchte einen angemessenen Vorschuss auf seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren. Also das, was er vor Erhebung der Anklage geleistet hat. Stahl verlangt 77.000 Euro; das Gericht hat ihm 5.000 Euro bewilligt.

Eins ist klar: Das Honorar der Anwälte im NSU-Verfahren kann sich am Ende nicht nur nach den Standard-Sätzen für Pflichtverteidiger bemessen. Das gilt nicht nur für die Verteidiger, sondern sicher auch für den einen oder anderen Nebenklägeranwalt. Auch diese sind ja meist beigeordnet und werden aus der Staatskasse bezahlt.

Für solche Mammutprozesse gibt es extra die Möglichkeit, dass nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschalvergütung festgesetzt wird. Dafür müssen Anwälte dann im nachhinein akribisch darlegen, was sie geleistet haben, dass die Arbeit erforderlich war und wieso die Standardbeträge nicht ausreichen.

Momentan dreht sich der Streit also nur um den angemessenen Vorschuss auf die zu erwartende Vergütung. Stahls Forderung nur für die vorgerichtliche Tätigkeit ist da schon durchaus beachtlich. Nach eigenen Angaben will er rund 700 Stunden für die Verteidigung Zschäpes aufgewandt haben. Eine Zahl, die das Gericht wohl nicht bestreitet.

Fraglich ist halt nur, ob der von Stahl offenkundig geltend gemachte Stundensatz von etwa 100 Euro angemessen ist. Darüber wird man durchaus streiten können. Immerhin macht der Verteidiger laut Presseberichten selbst geltend, seine Kanzlei habe monatliche Fixkosten von ca. 6000 Euro. Sein monatlicher Umsatz habe in der Vor-Zschäpe-Zeit etwa 20.000 Euro betragen. Somit blieben Stahl also 14.000 Euro brutto im Monat.

Allerdings bedeutet die Pflichtverteidigervergütung nicht, dass ein Anwalt mit ordentlichen Umsätzen automatisch für seine Tätigkeit mehr bekommt als einer, der monatlich weniger einnimmt. Vielmehr muss ein Gericht, das ja auch Steuergelder ausgibt, natürlich darauf achten, dass der Anwalt bei einer angemessenen Kanzleiführung wirtschaftlich nicht in die roten Zahlen rutscht und ihm auch ein angemessener Betrag zum Leben verbleibt. Das wiederum ist dann aber auch die obere Grenze.

Der vom Gericht bewilligte Betrag ist dafür offensichtlich zu gering. Stahls über Twitter verbreitete Klage, ihm bleibe bei diesen Sätzen am Ende viel weniger als seiner Putzhilfe, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Auch wenn er es vielleicht etwas weniger von oben herab hätte formulieren können.

Ebenso klar ist aus meiner Sicht aber auch, dass Stahl keinen Anspruch darauf hat, vom Staat einen Betrag zu erhalten, der ihm, seine eigenen Zahlen zu Grunde gelegt, auf den Monat gesehen einen Umsatz von 16.000 Euro beschert – und damit einen letztlich noch immer knapp fünfstelligen Erlös.

Die Wahrheit wird, wie so oft, nach meinem Gefühl am Ende irgendwo in der Mitte liegen. Das kommt bei mir auch nicht nur aus dem Bauch, sondern von den Zahlen, die ich aus eigenen Großverfahren kenne.

Presseberichte zum Thema

Die E-Zigarette lebt – vorerst

Die nikotinhaltige E-Zigarette bleibt vorerst ein legales Genussmittel. Die Behörden können den Vertrieb nikotinhaltiger Flüssigkeiten, die in den E-Zigaretten verdampft werden, nicht auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes unterbinden. Diese Entscheidung traf heute das Oberverwaltungsgericht Münster in mehreren Verfahren.

Ein Verbot der sogenannten Liquids kann derzeit nur auf das Arzneimittelgesetz gestützt werden. Dazu müsste aber das eingesetzte Nikotin als “Arzneimittel” anzusehen sein. Das ist nach Auffassung der Münsteraner Richter aber nicht der Fall.

Liquids seien keine sogenannten “Präsentationsarzneimittel”. Sie würden von den Produzenten nämlich nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen.

Die Liquids seien aber auch kein sogenanntes Funktionsarzneimittel. Das eingesetzte Nikotin habe keine therapeutische Funktion oder Wirkung. Genau dieser therapeutische Zweck, also die Heilung oder Linderung von Beschwerden, sei aber ein zwingendes Merkmal von Arzneimitteln.

Die Behörden hatten unter anderem argumentiert, Liquids in E-Zigaretten würden auch mit dem Ziel eines “Rauchstopps” eingesetzt. Das ist nach Auffassung der Richter aber regelmäßig nicht der Fall. “Dampfer” wollen demnach gar keine Unterstützung beim Nikotinentzug, sondern sie konsumieren das Nikotin zu Genusszwecken nur auf andere Art und Weise als Tabakraucher.

Das Urteil kann weitreichende Wirkungen haben. Nicht nur bei der E-Zigarette wird ständig versucht, neue oder unliebsame Substanzen als Arzneimittel zu deklarieren. Das gilt auch für moderne synthetische Drogen, die (noch) nicht im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt sind.

Auch hier tobt seit längerem ein Streit, ob das Arzneimittelgesetz Auffangnormen für neue Stoffe bietet. Verkäufer von solchen Substanzen sind in der Vergangenheit oft wegen angeblicher Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz angeklagt worden.

Der Bundesgerichtshof, bei dem die ersten Verfahren jetzt liegen, ist da wohl eher skeptisch. Die Karlsruher Richter wollen allerdings vorab auf europäischer Ebene klären lassen, wie das deutsche Arzneimittelgesetz ausgelegt werden muss (Oberverwaltungsgericht Münster, Aktenzeichen 13 A 2448/12, 13 A 2541/12 und 13 A 1100/12).

Bei Hotmail fragen wir erst gar nicht

Unser Mandant hatte was teures bestellt, die Lieferung kam aber nicht bei ihm an. Weil sie nie abgeschickt wurde. So richtige Anknüpfungspunkte gab es für die Ermittler bei der örtlichen Polizei leider nicht; der Täter hat wohl fingierte Adressdaten verwendet.

Mit einer Ausnahme. Mein Mandant hatte von dem Verkäufer mal eine Antwort auf eine Rückfrage erhalten, die von einer anderen E-Mail-Adresse kam als sonst. Das haben wir der Polizei natürlich auch mitgeteilt. Mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die verwendete Hotmail-Adresse nur einmal auftaucht.

Möglicherweise hat der Betrüger sie nur versehentlich verwendet, weil er sich auf seinem Smartphone im Account irrte. Nach einigen Monaten kriege ich von der Staatsanwaltschaft nun die Ermittlungsakte und lese folgenden Vermerk des zuständigen Kommissars:

Auf eine Anfrage bei Microsoft hinsichtlich der angegebenen E-Mail-Adresse wurde verzichtet, da bei Hotmail die angegebenen Personaldaten nicht geprüft werden.

Dumm nur, dass die betreffende E-Mail-Adresse doch authentisch war. Sogar seine korrekte Postadresse hatte der Verdächtige hinterlegt. Das ergibt sich aus anderen Unterlagen, die später aufgetaucht sind. Microsoft verfügte also zu einem frühen Zeitpunkt über echte Stammdaten des Verdächtigen und hätte sie mitteilen können – wenn die Polizei gefragt hätte.

Und das alles auch noch zu einem Zeitpunkt, als der Mann mit einiger Sicherheit noch an der Adresse wohnte. Mittlerweile ist das aber wohl Schnee von gestern. Der Beschuldigte soll seinen Versandhandel nun von Thailand aus betreiben; jedenfalls ist er vor geraumer Zeit dorthin ausgereist.

Denkzettel darf nicht auf sich warten lassen

Die meisten Gerichte sind bekanntlich überlastet. Für Angeklagte ist das nicht unbedingt eine schlechte Nachricht. So können Verkehrssünder durchaus auch mal um ein Fahrverbot herumkommen, wenn die Justiz nicht schnell genug arbeitet. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm.

Das Amtsgericht hatte einen Autofahrer am 3. Juli 2012 wegen Nötigung verurteilt. Es ordnete neben der Geldstrafe auch ein einmonatiges Fahrverbot an. Die genaue Tatzeit lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Aber als abschließend über die Revision entschieden wurde, lag der Vorfall schon rund zwei Jahre zurück.

Der Angeklagte ließ zunächst das Urteil des Amtsgerichts nicht auf sich sitzen. Er ging in Berufung zum Landgericht. Über die Berufung entschied das Landgericht knapp acht Monate später. Die Richter bestätigten die Verurteilung, und der Angeklagte legte Revision ein. Hierüber befand das Oberlandesgericht Hamm dann Ende Juli 2013, also nach weiteren fünf Monaten.

Grundsätzlich kriegte der Betroffene kein Recht, aber um das Fahrverbot kam er herum. Seit seiner Tat waren nämlich nunmehr rund zwei Jahre vergangen. Zu lange, um noch ein Fahrverbot zu verhängen. Den Grund fasst das Oberlandesgericht so zusammen:

Ein Fahrverbot kann seine Funktion als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.

Das ist nach Auffassung der Richter jedenfalls nach zwei Jahren nicht mehr der Fall. Es kann sich für einen Betroffenen also “lohnen”, wenn er von seinen Rechten aktiv Gebrauch macht und die Sache ihren langsamen, geordneten Gang nimmt – bis die Zwei-Jahres-Grenze gerissen ist.

Link zum Beschluss

Telekom darf IP-Adressen weiter 7 Tage speichern

Die Telekom darf die IP-Adressen ihrer Flatratekunden auch zukünftig bis zu sieben Tage speichern. Das sei aus technischen Gründen zulässig, urteilt das Oberlandesgericht Frankfurt in einem aktuellen Urteil.

Der betreffende Rechtsstreit dauert schon  mehr als sechs Jahre. Ein Telekomkunde hatte dagegen geklagt, dass seine Verbindungsdaten überhaupt gespeichert werden. Er hielt dies für unzulässig, weil die Informationen für den Anbieter nicht erforderlich seien. Insbesondere nicht zur Abrechnung.

Der Bundesgerichtshof hatte in dem Verfahren vor rund zwei Jahren entschieden, dass die Telekom und andere Anbieter grundsätzlich ein Speicherrecht haben, sofern sie die Verbindungsdaten zur Beseitigung von Störungen, zum Aufspüren von Schadsoftware und anderer Attacken auf ihr Netz benötigen.

Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ging es nun noch darum, ob die Speicherung von IP-Adressen tatsächlich bei der Fehlersuche und –bekämpfung hilft. Das bejaht das Gericht nach Anhörung von Sachverständigen im Ergebnis. Das Recht des Kunden auf informationelle Selbstbestimmung müsse in diesem Fall zurücktreten.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt

Fahrscheinkontrolleure mit Fahndungslisten

Fahrscheinkontrolleure sind nah an den Menschen dran. Das dachte sich wohl ein Rostocker Kriminalbeamter. Er soll die örtlichen Verkehrsbetriebe mit Namenslisten von Personen versorgt haben, gegen die ein Haftbefehl vorliegt.

Die Kontrolleure hatten die Liste auf ihren Lesegeräten. So konnten sie die Polizei rufen, wenn ihnen einer der Namen auffiel. Klingt auf den ersten Blick praktisch, ist aber mit den Datenschutzvorschriften nicht einmal ansatzweise vereinbar. Gegen den Beamten, es soll sich um eine Führungsfigur handeln, wurden Disziplinarmaßnahmen eingeleitet.

Die Frage ist allerdings auch, wieso und auf welchem Weg die Rostocker Straßenbahn AG ihren Mitarbeitern die Daten zur Verfügung stellte. Auch hier muss ja wohl jemand die Weitergabe ans Personal angeordnet oder zumindest geduldet haben.

Vom Landesdatenschutzbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern ist wohl eher wenig zu erwarten. Er konstatiert zwar einen Gesetzesverstoß, will die Sache aber nicht zu hoch hängen. Man habe sich eben die Arbeit “erleichtern” wollen.

Bericht des NDR

Danke, Apple

Gestern gab Apple bekannt, das neue iPhone lasse sich künftig auch per Fingerabdruck entsperren. Ich finde, das ist eine gute Nachricht zur richtigen Zeit. Jedenfalls dann, wenn man wie ich die Themen Totalüberwachung durch Sicherheitsdienste und  Datenschutz derzeit für vernachlässigt hält.

Ausgerechnet das iPhone 5S wird Bewegung in die Debatte bringen. Denn Apples Argumentation, man lasse niemals auch nur irgendjemanden an die lokal gespeicherten Fingerabdruckdaten ran, ist offensichtlich viel zu simpel gestrickt – und ebenso offensichtlich unglaubwürdig.

Apple gehört wie Google und Facebook zu den “Big Data” mit dem Heimatland USA. Seit Wochen erfahren wir durch die Enthüllungen von Edward Snowden, wie gerade die amerikanische NSA sich ziemlich ungeniert aus den riesigen Datenpools der Unternehmen bedienen kann.

Firmen wie Apple dürfen darüber nicht sprechen. Selbst Verfahren, mit denen sie sich juristisch gegen die NSA-Zugriffe wehren, sind in den USA geheim. Ob die so erzwungene Kooperation nun widerwillig oder womöglich gut dotiert ist, spielt aber letztlich keine Rolle.

Unwidersprochener Fakt ist bislang, dass die NSA so ziemlich an alle Daten herankommt, die sie haben will. Warum sollten lokal gespeicherte Fingerabdrücke hiervon ausgenommen sein? Selbst ein hoch und heiliges Versprechen Apples, die Daten nicht auf eigene Server zu kopieren, steht und fällt mit der Bereitschaft der NSA und anderer Geheimdienste, sich ebenfalls daran zu halten.

Selbstverständlich besteht diese Bereitschaft nicht, und deshalb wir es Zugriffe auf die Fingerabdrücke geben. Übrigens auch bei uns. Dazu müssen noch nicht mal die Schlapphüte ran.

Jeden Tag beschlagnahmen deutsche Kriminalbeamte hunderte, wenn nicht tausende Mobiltelefone. Sogar ohne richterlichen Beschluss dürfen sie in vielen Fällen die gesamten Geräteinhalte unter die Lupe nehmen. Für Fingerabdrücke gibt es keine Ausnahme.

Wer so ein mögliches Beweismittel selbst aus der Hand gibt, um sein Handy bequemer aktivieren zu können, kann sich später nicht auf Verwertungsverbote berufen. Die Fingerabdrücke sind noch nicht mal Kommunikationsdaten im engeren Sinn, für welche die kargen Reste des Telekommunikationsgeheimnisses gelten.

Auch so wird die Polizei das Fingerabdruck-Ident toll finden. Das Passwort zu meinem Handy muss ich nach geltender Rechtslage als Beschuldigter (und erst recht als Zeuge) nicht nennen. Dafür gibt es das Schweigerecht.

Parallel dazu gilt auch das Prinzip, dass niemand aktiv an Ermittlungen mitwirken muss. Ich kann mich weigern, auf einer geraden Linie zu gehen. Eine Schriftprobe abzugeben. Oder mit einem Arzt zu sprechen. Ebenso wenig muss ich in ein Alkoholmessgerät pusten oder auf einen Teststreifen pinkeln.

Aber ich bin zum Beispiel verpflichtet, mir eine Blutprobe abnehmen zu lassen. Mit den Fingerabdrücken ist es nicht anders. Auch hierfür bedarf es meiner aktiven Mitwirkung nicht. Unabhängig von juristischen Einzelheiten ist es für die Polizei also einfacher, an Ort und Stelle Zugriff auf ein iPhone zu nehmen, wenn sie hierfür nur schnell den Fingerabdruck des Besitzers braucht.

Die Folge ist also kein Mehr, sondern ein weniger an Freiheit für den einzelnen. Gleiches gilt natürlich auch für Dritte, die vielleicht sogar noch weniger Skrupel bei der Beschaffung des Abdrucks haben. Es ist auf jeden Fall viel leichter, jemanden einen Fingerabdruck abzunötigen, als ihn zur Preisgabe seines Handypassworts oder des Entsperrmusters zu bewegen.

Noch ein weiterer Aspekt: Wer die Fingerabdruck-Sperre nutzt, akzeptiert gleichzeitig eine faktische Umkehr der Beweislast, wenn sein Mobiltelefon für ein krummes Ding genutzt worden sein soll. Ein biometrisches Datum hat bei der Frage, wer das Handy genutzt hat, natürlich erst mal einen wesentlich höheren Stellenwert als ein Vierzahlen-Code. Die Folge: Der mögliche Rechtfertigungsdruck auf den Telefonbesitzer steigt.

Es gibt noch viele weitere Gründe, warum der Fingerabdruck im iPhone unseren Alltag nicht sicherer macht. Kai Biermann zählt sie in einem hervorragenden Artikel auf. Als gute Nachricht bleibt letztendlich, dass die iPhone-Geschichte das Zeug hat, Problembewusstsein zu wecken, und zwar nicht nur bei Apple-Jüngern.

Ein Piepsgerät, ein Piepsgerät

Über das kabarettreife Zusammentreffen zweier Verkehrsrichter berichtet die Badische Zeitung. Ein Richter aus dem Breisgau fuhr in einer Tempo-30-Zone sieben Kilometer zu schnell, will aber die 25 Euro Verwarnungsgeld nicht zahlen. Seine Erklärung vor dem Amtsgericht Freiburg: Er könne nicht gleichzeitig auf die Straße und den Tacho schauen.

Er kenne die Stelle, sagte der Richter dem für ihn zuständigen Kollegen im Verhandlungssaal. Deshalb wisse er, dass dort stets mit “Kleinkindern und Omas mit Rollatoren” zu rechnen sei. Aber wenn er sich auf die Straße konzentriere, könne er nicht auf den Tacho schauen. Die “Strichelchen” auf dem Tacho zu fixieren, führe doch erst zu Unfällen.

Selbst der Hinweis, er sei womöglich nicht fahrtüchtig, konnte den Richter nicht erweichen. Nun soll ein Verkehrspsychologe prüfen, ob der Blick auf den Tacho tatsächlich unzumutbar ist. Der Betroffene wünschte sich in diesem Zusammenhang jedenfalls “ein Piepsgerät”, das ihn akustisch vor Tempoverstößen warnt.  

Wie sich der Verkehrssünder auf der Richterbank verhält, wenn er in dienstlicher Eigenschaft mit solchen Ausreden konfrontiert wird, ist leider nicht überliefert. 

Bardamen müssen draußen bleiben

Was ist eine Dirnenpension? Was macht eine Bardame genau? Und was sind eigentlich Unzucht oder häufig wechselnder Geschlechtsverkehr? Mit diesen Fragen beschäftigt sich das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem aktuellen Urteil. Die Richter widmen sich den Fragen mit unverkennbarer Liebe zum Detail. Sie entwerfen so nebenbei ein kleines Gemälde der gewandelten Sexualmoral in der Republik.

Dabei war der Ausgangspunkt eher dröge. Ein Grundbesitzer wollte erreichen, dass die Stadtverwaltung eine Belastung im Grundbuch löscht. Das fragliche Gebäude in Mannheim grenzt unmittelbar an die örtliche Puffmeile. Um das Gewerbe nicht ausufern zu lassen, hat sich die Stadtverwaltung Ende der sechziger Jahre folgendes ins Grundbuch eintragen lassen:

In dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude dürfen keine Dirnenpensionen eingerichtet und betrieben werden. Die Wohnräume dürfen nicht an Bardamen oder Personen überlassen werden, welche der Unzucht nachgehen bzw. häufig wechselnden Geschlechtsverkehr ausüben.

Was damals noch sonnenklar gewesen sein dürfte, lassen die Richter heute nicht mehr durchgehen. Sie halten das Verbot für viel zu schwammig. So sei nicht klar, was mit einer Dirnenpension gemeint ist. Dem Wortlaut nach beziehe sich die Regelung  auch auf Gebäude, in denen Prostituierte lediglich wohnen, zum Beispiel weil sie nebenan ihre Kunden empfangen.

Auch der Begriff der “Bardame” sei viel zu wenig umrissen. Zum Beispiel stelle sich die Frage, ob eine Bardame nur dann eine Bardame ist, wenn sie auch sexuelle Dienstleistungen anbietet. So recht können die Richter auch nicht nachvollziehen, was denn nun genau mit Unzucht oder gar dem ominösem “häufig wechselnden Geschlechtsverkehr” gemeint ist. Die Richter sehen darin eine Gleichsetzung von Prostitution und Promiskuität, was in jedem Fall etwas zu weit gehe. Insgesamt bleibe für den Eigentümer völlig unklar, was er nun dürfe und was nicht.

Die Stadt Mannheim muss nun auf die Belastung im Grundbuch verzichten. Der Besitzer darf das Haus nun ganz nach Belieben nutzen – so lange er nicht gegen allgemein gültige Vorschriften verstößt.

Link zum Urteil