Den Chef, bitte

Offenbar sind der SPD momentan viele Mittel recht, um sich in der Affäre Edathy (man könnte sie auch mal in Affäre Friedrich, Gabriel oder Oppermann umbenennen) aus der Schusslinie zu bringen.

Sogar zum unbestrittenen Anruf des SPD-Fraktionsvorsitzenden Thomas Oppermann beim Chef des Bundeskriminalamtes fällt Parteichef Sigmar Gabriel eine Rechtfertigung ein. Bei dem Telefonat mit Behördenleiter Jörg Ziercke wollte Oppermann bestätigt erhalten, ob und in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den damaligen Abgeordneten Sebastian Edathy vorliegen.

Gabriel stellt den Versuch, den zur Verschwiegenheit verpflichteten obersten Polizisten Deutschlands zum Reden über einen aktuellen Fall zu bringen, als völlig selbstverständlich dar. Laut Spiegel sagte er folgendes:

Auch dass Oppermann anschließend mit BKA-Chef Jörg Ziercke über den Fall Edathy am Telefon sprach, sieht Gabriel nicht als Problem. „Jeder Mensch“ könne beim BKA anrufen.

Ja, das ist natürlich richtig. Die Frage ist aber nur, ob „jeder“ sich auch so einfach mit dem Behördenchef – etwa dem Polizeipräsidenten in der eigenen Stadt – verbinden und sich bei diesem erkundigen kann, ob gegen den Chef/Bürgermeister/Nachbarn vielleicht was vorliegt. Auch wenn ich das Ergebnis ahne, wäre es sicher einen Selbstversuch wert.

Bemerkenswert bleibt jedenfalls die Selbstverständlichkeit, mit der bislang auch sonst der Versuch gerechtferigt wird, den BKA-Chef zum Rechtsbruch zu verleiten. Das geltende Recht ist plötzlich nichts mehr wert, wenn es nicht in den Kram passt. Hierzu sagt mein Kollege Thomas Stadler heute treffende Worte, die man hier nachlesen kann.

Weiterer Beitrag zum Thema „Ruf doch mal an“

Papierrechnung darf nicht extra kosten

Ein Mobilfunkunternehmen darf für die Zusendung der Rechnung per Post nicht 1,50 Euro berechnen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. Außerdem untersagten die Richter dem Unternehmen, ein Pfand für die SIM-Karte zu verlangen.

Für unzulässig erklärten die Richter eine Klausel, mit der das Unternehmen für den Versand der Rechnung per Post ein Entgelt von 1,50 Euro verlangte. Betroffen davon waren vor allem Kunden ohne Internetzugang, die ihre Rechnung nicht über das Onlineportal des Anbieters abrufen und speichern. Es liege im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen. Dafür dürfe es kein zusätzliches Entgelt berechnen, stellten die Richter klar. Das gelte auch für eine Papier-Rechnung per Post, da ein Unternehmen nicht ausschließlich Online-Rechnungen versenden dürfe.

Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unzulässig, nach der Kunden verpflichtet waren, für die SIM-Karte 29,65 Euro Pfand zu zahlen. Um das Geld zurückzubekommen, sollten sie die Karte innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende „in einwandfreiem Zustand“ zurücksenden. Sonst behielt das Unternehmen das Pfand als pauschalen Schadenersatz ein.

Nach Auffassung der Richter hat die Firma kein berechtigtes Interesse, die Rückgabe der Karten mit einem Pfand abzusichern. Denn die Karten würden zum Vertragsende ohnehin gesperrt. Ein nennenswertes Missbrauchsrisiko sei deshalb nicht gegeben. Auch sonst sei kein Schaden erkennbar, der 29,65 Euro erreichen könnte.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Das Telekommunikationsunternehmen hat Revision eingelegt.

Fünf Sätze hätten genügt

Über eine Stunde dauerte die Pressekonferenz, welche die Staatsanwaltschaft Hannover am Freitag zum Fall Sebastian Edathy gegeben hat. Die Aufzeichnung kann man sich auf Youtube anschauen. Ich habe es mir über weite Strecken angetan. Mich lässt das Spektakel einigermaßen fassungslos zurück.

Was öffentlich hätte gesagt werden dürfen, war folgendes:

Die Staatsanwaltschaft bestätigt, dass gegen Sebastian Edathy ermittelt wird. In diesem Rahmen wurden unter anderem seine Wohn- und Arbeitsräume durchsucht. Die umfangreichen Maßnahmen haben bislang keine Belege für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zu Tage gebracht. Angesichts dessen gebietet es die Unschuldsvermutung momentan, den Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einräumen. Sollte sich dies ändern, werden wir Sie gegebenenfalls informieren.

Stattdessen folgten endlose Einzelheiten über den vermeintlichen Fall. Es wurde detailliert geschildert, wo Edathy Bilder bestellt hat, auf welchem Weg er sie erhalten hat, welchen Zahlungsweg er wählte. Das ist ja alles sehr interessant. Aber warum erzählt uns ein Staatsanwalt das alles, wenn er doch anscheinend nichts gegen Edathy in der Hand hat.

Ein wenig muss ihre eigene Grenzüberschreitung den Ermittlern selbst klar gewesen sein. Denn ansonsten hätte es der betreffende Staatsanwalt nicht nötig gehabt, von einem Grau- bzw. Grenzbereich zu fabulieren. Den das Strafgesetz nun mal gar nicht kennt. Und ganz so, als hätte man sich in den Monaten seit dem Beginn der Ermittlungen in Kanada hierzulande noch gar keine Meinung darüber bilden können, ob an den Bildern nicht vielleicht doch was dran ist.

Die Mär vom Grenz- und Graubereich ist juristisch völlig irrelevant. Überdies handelt es sich womöglich um eine üble Irreführung der Öffentlichkeit. Jedenfalls wenn stimmt, was Edathys Anwalt in einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den verantwortlichen Staatsanwalt ausführt. Danach hat der Verteidiger in der Akte mehrere Vermerke des BKA und der Spezial-Staatsanwälte des in Gießen ansässigen Sonderdezernats ZIT gefunden, die vorher mit dem Fall betraut waren. Aus den Aktennotizen ergebe sich eindeutig, die Bilder seien strafrechtlich nicht als relevant einzustufen.

Sich trotz dieser Bewertung hinzustellen und dennoch von einem Graubereich zu erzählen, bedarf schon einiger Chuzpe. Ebenso übrigens auch der wenig subtile Versuch, die Sache so aussehen zu lassen, als habe der möglicherweise vorgewarnte Edathy die Beweismittel dann eben vernichtet. Auch so was darf ein Staatsanwalt nur in den Raum stellen, wenn er seinerseits hierfür handfeste Belege hat. Ansonsten kann man durchaus an üble Nachrede denken, und zwar zu Lasten von Edathy.

Nur am Rande: Ein Kriminalfall, der keiner ist, wird nicht dadurch zum Kriminalfall, dass Ermittler nicht das finden, was sich sich vielleicht bei einer Hausdurchsuchung erhofft haben. Kein Beweis ist und bleibt kein Beweis. Selbst wenn man Edathy irgendwann nachweisen könnte, dass er Datenträger geshreddert hat, wäre das ohne jede Bedeutung. Denn die vieldiskutierte Strafvereitelung zu eigenen Gunsten gibt es nicht. Im Strafgesetzbuch heißt es aus guten Gründen, dass Strafvereitelung für sich selbst oder für nahe Angehörige straflos ist.

Nach der Durchsuchung selbst war die Pressekonferenz der zweite grandiose Fehltritt der verantwortlichen Staatsanwälte. Es wird interessant sein zu sehen, was man sich in Hannover sonst noch leisten kann. Ich fürchte das Schlimmste.

Falsche Belehrung

Die Familienkasse, zuständig für das Kindergeld, verwendet häufig eine unwirksame Rechtsbehelfsbelehrung. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil festgestellt.

Im entschiedenen Fall hatte die Familienkasse von einem Familienvater 5.500 Euro Kindergeld zurückgefordert. Der Mann meldete sich erst mehr als einen Monat nach Erhalt des Bescheids. Zu diesem Zeitpunkt war die normale Einspruchsfrist von einem Monat eigentlich abgelaufen.

Das Finanzgericht Münster sah sich die Rechtsmittelbelehrung jedoch näher an und hält diese für unwirksam. Grund ist ein Zusatz mit folgendem Wortlaut:

Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse. Bei Fragen zur Rückzahlung wenden Sie sich bitte unverzüglich an das regionale Forderungsmanagement …

Der Hinweis führe zur Mehrdeutigkeit der Belehrung selbst. Hierdurch sei die Möglichkeit des Klägers, den Inhalt der Belehrung richtig zu verstehen und rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist Einspruch einzulegen, beeinträchtigt. Die Ergänzung verkehre nämlich die die zuvor erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in ihr Gegenteil.

Für Betroffene hat das möglicherweise gravierende Folgen. Die Einspruchsfrist verlängerte sich auf ein Jahr, so dass die Beschwerde des Vaters noch rechtzeitig war. Doch nicht nur das: Das Finanzgericht hält den Rückforderungsbescheid für inhaltlich falsch. Der Mann muss den Betrag nicht erstatten (Aktenzeichen 3 K 742/13 Kg,AO).

Plaudern ohne Risiko

Hat der ehemalige Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich unbefugt über den Fall Edathy geplaudert? Nach Angaben der SPD hat Friedrich im Oktober 2013 SPD-Chef Sigmar Gabriel gesagt, gegen Edathy werde ermittelt.

Der heutige Vizekanzler Gabriel war damals noch kein Regierungsmitglied, so dass dies jedenfalls kein Gespräch zwischen Innenminister und einem anderen Amtsträger war. Friedrich könnte somit gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen haben, meint der Staats- und Verwaltungsrechtler Ulrich Battis.

Es entbehrt zunächst natürlich nicht eine gewissen Ironie, dass der ehemalige Innenminister, der so engagiert auf die Enthüllungen von Edward Snowden nicht reagiert hat, sich selbst als begabter Whistleblower entpuppen könnte.

Abgesehen davon gibt es tatsächlich einen passenden Paragrafen im Strafgesetzbuch, an dem Friedrich sich messen lassen müsste: „Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht“.

Allerdings ist es eher unwahrscheinlich, dass Hans-Peter Friedrich nun Beschuldigter eines Strafverfahrens wird. Auch wenn ein Geheimnisverrat natürlich denkbar ist, ist die Sache gemäß Absatz 4 des Gesetzes überhaupt nur dann verfolgbar, wenn eine sogenannte „Ermächtigung“ vorliegt. Diese Ermächtigung ist zwingende Voraussetzung, damit ermittelt werden kann. Ohne geht es nicht.

Die Ermächtigung müsste wohl von Thomas de Maizière kommen. Dieser hat das Amt des Bundesinnenministers heute inne, während sein Kollege Friedrich in der Bundesregierung das Ressort Landwirtschaft betreut.

Wie wahrscheinlich es in dieser Konstellation ist, dass die Staatsanwaltschaft Berlin tatsächlich die Vorwürfe aufklären darf, kann man sich unschwer ausmalen. Insbesondere, weil ja auch die Minister Gabriel und Steinmeier kein Interesse daran haben dürften, dass ihr Umgang mit den Informationen durchleuchtet wird.

Ohne Gewalt keine Tat

Ein Anspruch auf Opferentschädigung ist ausgeschlossen, wenn die mögliche Straftat ein aufgenötigter Sexualkontakt ist, gegen den sich das Opfer nicht körperlich wehrt. Dann liegt nämlich kein „tätlicher“ Angriff vor, wie ihn das Gesetz fordert. Mit dieser Begründung wies das Landessozialgericht Celle-Bremen die Klage einer Frau ab, die sich von ihrem Arzt sexuell belästigt fühlte.

Der Mediziner sollte bei seiner Patientin eigentlich nur das Bein oberhalb des Kniegelenks untersuchen. Tatsächlich, so die Betroffene, habe er mit dem Ultraschallgerät sexuell motivierte Handlungen im Vaginalbereich vorgenommen.

Auf die Frage, was genau vorgefallen ist, kam es für die Richter am Landessozialgericht nicht an. Die Frau habe auch nach eigenen Angaben gegen die Berührungen jedenfalls keinen Widerstand geleistet. Als sie es nicht mehr ertragen habe, sei sie lediglich aufgestanden, habe sich angezogen und sei gegangen.

Mangels Widerstands der Frau gegen die Handlungen selbst liege also kein tätlicher Angriff vor. Im übrigen habe die Frau auch nicht belegen können, dass tatsächlich verletzt wurde. Deswegen, so die Richter, lasse sich eine Körperverletzung nicht bejahen.

An der Bewertung änderte für die Richter auch der Umstand nichts, dass gegen den Arzt schon vor Jahren in etwa ähnlichen Fällen ermittelt wurde. Damals soll er den Betroffenen Schmerzensgeld gezahlt haben; die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin die Verfahren ein (Aktenzeichen L 10 VE 29/12).

Der entscheidende Begriff

Die Süddeutsche Zeitung liefert heute abend interessante, aber auch bestürzende Informationen zum Fall Sebastian Edathy. Danach soll sich der Anfangsverdacht gegen den zurückgetretenen SPD-Bundestagsabgeordneten lediglich darauf stützen, dass er legale Aufnahmen von Kindern im Internet bezogen hat.

Daraus schlossen die Ermittler laut SZ allerdings, Edathy könne womöglich auch strafbare Kinderpornografie besitzen. In dem sechsseitigen Durchsuchungsbeschluss stehe ausdrücklich, bei den Aufnahmen, die Anlass für die Ermittlungen waren, handele es sich nicht um Kinderpornografie im Sinne des Strafgesetzes.

Die Rede ist also wahrscheinlich von sogenannten Posing-Aufnahmen. Auch diese zeigen oftmals nackte Kinder, aber eben nicht bei sexuellen Aktivitäten und auch nicht in Blickwinkeln, welche die Geschlechtsteile herausstellen. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind solche Bilder womöglich anstößig und können moralische Urteile rechtfertigen. Sie sind aber kein Fall für den Staatsanwalt.

Oder aber eben doch, wie nun die Causa Edathy anschaulich vor Augen führt. Es ist offensichtlich, dass der von der Strafprozessordnung geforderte Anfangsverdacht hier aufs äußerste strapaziert wird. Denn die dafür notwendige Schlussfolgerung, wer sich solche Bilder besorge, konsumiere (womöglich) auch strafbare Kinderpornos, lässt sich eigentlich nur willkürlich ziehen. Und von der Willkür emsiger Staatsanwälte und Ermittlungsrichter sollte niemand abhängig sein.

Selbst wenn jemand für solch hartes Material affin sein sollte, kann es genau so gut sein, dass er die Grenze zur Strafbarkeit bewusst nicht überschreitet. Es gibt ja auch genug Leute, die auf Joints verzichten oder auf Kokain, obwohl sie ohne gesetzliche Verbote danach greifen würden. Diese Menschen nehmen sich zurück, respektieren das Gesetz. Schon damit hat insbesondere das Strafrecht seine vornehmste Aufgabe wirksam erfüllt: die Einhaltung gesellschaftlicher Regeln.

Umso unverständlicher wird vor diesem Hintergrund der Fall Edathy. Man mus sich ja auch vor Augen führen, dass wir hier nicht über eine Verkehrsunfallflucht reden. Vielmehr ist schon der Tatvorwurf Kinderpornografie geeignet, Menschen schon mit der Beschuldigung augenblicklich den Boden unter den Füßen wegzuziehen.

Schon alleine deswegen sollte nicht alles gemacht werden, was unter Berufung auf den schwammigen „Anfangsverdacht“ mit allergrößten Bauchschmerzen vielleicht juristisch noch durchgewunken werden kann. Wie so oft, ist Verhältnismäßigkeit auch hier der entscheidende Begriff.

Bericht in der Süddeutschen Zeitung

Neugierige Kameras bei Mr. Wash

Die Autowasch-Kette Mr. Wash kontrolliert ihre Mitarbeiter systematisch mit Kameras, berichtet der stern. Laut der Illustrierten hat hat das Unternehmen in den meisten seiner bundesweit 33 Waschstraßen Webcams installiert, die via Internet aus der Firmenzentrale in Essen angesteuert werden können.

Hierbei sollen nicht nur die Waschstraßen selbst erfasst werden, sondern etwa auch die Pausenräume. Das Kamerasystem wurde Insidern zufolge, auf die sich der stern beruft, bei Mr. Wash schon vor Jahren installiert und fortlaufend auf Stand gehalten.

Bei Mr. Wash arbeiten rund 800 Menschen. Über die Kameraüberwachung sei das Gros der Belegschaft nicht informiert, heißt es. Lediglich die Filialleiter hätten Kenntnis von den Webcams.

Eine solche Form der Arbeitsplatz-Kontrolle ist nicht erlaubt, insbesondere wenn sie heimlich erfolgt. „Versteckte Überwachung ist ein schwerwiegender Verstoß“, sagt Nils Schröder, Sprecher des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen. Das Bundesdatenschutzgesetz sieht dafür hohe Bußgelder vor.

Mr. Wash erklärte in einer Stellungnahme, die „Situation in ausgewählten Bereichen unserer Niederlassungen“ zu beobachten. Es liege „in der Natur der Sache, dass im Erfassungsbereich dieser Kameras auch Personen zu erkennen sind“.

Minister will Privatsphäre stärker schützen

Es könnte eine wichtige Gesetzesinitiative werden, die Bundesjustizminister Heiko Maas auf den Weg bringt. Er möchte Verbraucherschutzverbänden eine Klagemöglichkeit geben, wenn Firmen den Datenschutz nicht ernst genug nehmen und die Privatsphäre ihrer Kunden missachten.

Maas sagte auf dem Safer Internet Day, er wolle den Schutz der Privatsphäre deutlich stärken. „Wer die Privatsphäre seiner Kunden verletzt, kann nicht mehr hoffen, dass er ungeschoren davon kommt“, erklärte der Minister. Eine Klagemöglichkeit für Verbraucherverbände könne hierbei helfen.

Bislang können Verbraucherschützer nur in eng begrenzten Fällen via „Allgemeinklage“ vorgehen. Dazu gehören Klagen wegen unwirksamer Geschäftsbedingungen und Wettbewerbsverstöße.

Kinder zahlen für ihre Eltern

Selbst wenn Eltern über viele Jahre lang jeden Kontakt mit ihren Kindern ablehnen, bleiben die Kinder unterhaltspflichtig. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden.

Verklagt war ein Scheidungskind, das nach vielen Jahren für seinen pflegebedürftigen Vater zahlen sollte. Der heute 50-jährige Mann lebte seit der Trennung seiner Eltern im Jahr 1971 bei der Mutter. Der Vater lehnte jeden Kontakt zu seinem Kind ab.

Nun sollte der Sohn die Kosten übernehmen, die das Sozialamt für den seit 2009 pflegebedürftigen Vater übernahm. Der Sohn machte geltend, er habe 27 Jahre nichts von seinem Vater gehört. Deshalb sei es ihm unzumutbar, nun für dessen Pflege aufzukommen.

Das sieht der Bundesgerichtshof anders. Die Richter weisen darauf hin, der Vater habe sich um den Sohn gekümmert, bis dieser volljährig war. Gerade in dieser Lebensphase sei die Unterstützung wichtig; deshalb liege hier keinesfalls eine Verfehlung vor, die das Gesetz für eine Verwirkung des Unterhalts verlangt.

Auch eine bloße Kontaktverweigerung, das Gericht spricht von „Aufkündigung des Familienbandes“, seit der Trennung reiche nicht aus. Gleiches gelte für für den Umstand, dass der Vater seine spätere Lebenspartnerin als Alleinerbin eingesetzt habe. Das sei das gute Recht des Mannes gewesen, er habe nur von seiner Testierfreiheit Gebrauch gemacht.

Wichtig an der Entscheidung ist die Aussage, dass eine einfache Verletzung elterlicher Pflichten höchstens dann eine Rolle spielt, wenn Eltern ihre Kinder in jungen Jahren vernachlässigen (Aktenzeichen XII ZB 607/12).

Hochzeitsfeier auf der Autobahn

Die Autobahn ist nicht unbedingt der richtige Ort für Feierlichkeiten. Das merkten jetzt die Teilnehmer einer türkischen Hochzeitsgesellschaft, die im Überschwang bei Bremen den Autobahnverkehr auf den Fernstraßen A 270 und A 27 behinderten.

Zeitweise sollen es mehr als 30 Autos gewesen sein, die im Rahmen einer Hochzeitsfeier Kolonne fuhren. Die Polizei berichtet, teilweise hätten die Fahrzeuge alle Fahrspuren und den Seitenstreifen blockiert. Die Autos seien mit eingeschaltetem Blinklicht etwa 50 Stundenkilometer gefahren, hätten aber mitunter auch bis zum Stillstand gebremst.

Die Polizei griff auf dem Rastplatz Osterwiesen rabiat durch, wohl mit dem Segen eines Staatsanwalts. Die Beamten riegelten den Parkplatz ab und beschlagnahmten die Führerscheine der Autofahrer.

Über die Verhältnismäßigkeit so einer Maßnahme kann man natürlich streiten streiten. Aber ganz ohne ist so ein Verhalten natürlich nicht. Auch wenn niemand verletzt wurde, steht zumindest gegen die „Anführer“ der Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Raum. Dafür kann es durchaus Strafen geben, unter anderem mit Fahrverbot oder sogar dauerhafter Entziehung der Fahrerlaubnis.

Strafe ohne Urteil

Möglicherweise sind es nicht (nur) gesundheitliche Gründe, die den SPD-Politiker Sebastian Edathy zum Rückzug bewegt haben. Wie nun bekannt wird, laufen Ermittlungen gegen Edathy wegen des Besitzes oder gar der Verbreitung kinderpornografischer Schriften. Privat- und Geschäftsräume von Edathy sollen durchsucht worden sein.

Dass die Staatsanwaltschaft eingreifen konnte, deutet jedenfalls auf einen nicht ganz fernliegenden Verdacht. Edathy sitzt für die SPD im Bundestag, deshalb musste im Vorfeld jedenfalls seine Immunität aufgehoben werden.

Es ist erneut bemerkenswert, dass es in solchen – und anderen – publikumswirksamen Fällen offensichtlich nicht ernsthaft versucht wird zu verhindern, dass vor der juristischen Aufarbeitung der Betroffene schon mal gesellschaftlich vorab bestraft, wenn nicht sogar exekutiert wird. Edathy selbst beklagt in einer aktuellen Stellungnahme, neben Polizeibeamten seien auch Journalisten bei der Durchsuchung aufgetaucht.

Gerade bei solchen Tatvorwürfen spielt es dann ja kaum noch eine Rolle, ob der Beschuldigte später tatsächlich einer Straftat überführt wird. Umso größer wird damit auch die Gefahr, dass derartige Vorwürfe nicht nur instrumentalisiert, sondern auch konstruiert werden. Die Versuchung in dieser Richtung dürfte auch durch den Fall Edathy nicht geringer werden.

Bericht im Handelsblatt

Im Auge des Betrachters

Im Rahmen von Ermittlungen untersuchte ein Polizeibeamter ein sichergestelltes Handy. Dabei stieß er auf vier Fotos, wegen denen mein Mandant nun wiederum ein Verfahren am Hals hat. Mein Mandant hatte dem Typen, dem das Handy gehört, im Rahmen einer WhatsApp-Plauderei einige private Bilder zugeschickt. Verbreitung pornografischer Schriften, lautet nun der Vorwurf.

Ach ja? Zwei Bilder sind typische Selfies. Bislang war mir nicht bekannt, was an einem Porträt – mehr als das Gesicht ist nicht zu sehen – pornografisch sein könnte. Aber vermutlich ist es die laszive Kombination mit dem Hintergrund, die den Polizisten angeregt hat. Der Kopf meines Mandanten ist nämlich auf zwei Kissen gebettet, und auf einem Bild guckt er etwas verkniffen. Sieht für mich aus, als wäre ein Zitronenbonbon im Spiel? Die Phantasie des Kommissars scheint allerdings anderweitig auf Touren gekommen zu sein, denn er nimmt die Bilder als „relevant“ in seine Akte auf.

Nun zu den beiden anderen Fotos. Auf denen ist ein männlicher Unterkörper zu erkennen. Gut möglich, dass dieser zu meinem Mandanten gehört. Allerdings ist die Leistengegend eindeutig bekleidet, und zwar mit einer undurchsichtigen beigen Herren-Unterhose. Nichts unkonventionelles, ich tippe auf ein Modell vom Grabbeltisch bei Strauss.

Wenig überraschend ist da, wo man bei Männern normalerweise einen Knubbel sieht, wenn man sie in Unterhosen fotografiert, tatsächlich ein Knubbel zu sehen. Der Polizeibeamte weiß aus kriminalistischer Erfahrung genau, was unter dem blickdichten Baumwollgeflecht lauert und womöglich die Rechtsordnung bedroht: „… der Penis, der sich als Beule abbildet“.

Tja, und wenn mein Mandant nun sagt, er hat sich einen Marsriegel – einen von den kleinen – in die Hose geschoben, um ein Scherzfoto zu whatsappen? Ich stelle diese lästerliche Frage nur, weil sie schön belegt, warum es sich hier nie und nimmer um Pornografie im Sinne des Strafgesetzbuchs handelt. Abgesehen von dem Umstand, dass wir ansonsten unsere Freibäder nicht mehr öffnen dürften, spielt das Pornokino hier nämlich gar nicht auf dem Display eines iPhone, sondern ausschließlich im Kopfe des beamteten Betrachters.

Das werde ich der zuständigen Staatsanwältin schreiben. Ich wage die Prognose, wir müssen die Sache nicht weiter vertiefen.