Ganz dufte: Die Robe für den Fachanwalt

Die Gewandmeisterei Wasmer aus Issigau stellt Anwaltsroben her. Keine Sorge, die betreffende Homepage ist kein satirischer Auftritt. Sondern ernst gemeintes Business. Dem Unternehmen ist es jetzt sogar gelungen, was man kaum für möglich halten könnte. Es hat ausgerechnet auf dem Markt für Anwaltsroben eine Lücke entdeckt, obwohl dort Innovationen produktbedingt höchstens in Jahrhundertschritten zu erwarten sind.

Wasmer wirft die „Fachanwaltsrobe“ auf den Markt. Form und Schnitt bleiben unverändert, aber auf dem Ärmel ist gegen angemessenen Aufpreis von 25 Euro nun unübersehbar der Fachanwaltstitel aufgenäht. Das erinnert etwas an die Kapitänsbinde beim Sport, auch wenn diese mit weniger Worten auskommt. So weit die gutmütige Betrachtungsweise. Hier im Büro hat jemand beim Betrachten der Reklamefotos und vor allem des Werbevideos aus dem Gerichtssaal auch andere Assoziationen gehabt. Aber im Guten Böses finden, das geht halt immer.

Ich bin wirklich gespannt, wie die Geschäftsidee sich in der Praxis schlägt. Und vor allem, ob die Anwaltskammern und eventuell auch Gerichte, in denen Anwälte sich dann bald blickfangmäßig mit ihrer Qualifikation schmücken, das Ganze noch mit dem eigentlichen Zweck der Robe für vereinbar halten. Da wird ja immer von Respekt, Würde und anderen vermeintlichen Tugenden geredet. Mir persönlich bleibt eher die Hoffnung, dass der Ärmel-Aufnäher vielleicht ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum endgültigen Ende dieser und anderer Verkleidungen ist.

So, und nachher rufe ich bei Wasmer an und bestelle mir nur zum Spaß eine passende Robe mit „lawblog.de“.

Lebender Briefkasten

Es gibt Mandatsanfragen, die nehmen echt verschlungene Wege. Manche dieser Wege sind aber auch aus freien Stücken komplizert. Wie jetzt die Kontaktaufnahme eines Herrn aus dem Osten Deutschlands.

Ich weiß echt nicht, ob er tatsächlich nur wegen mir nach Düsseldorf gefahren ist. Auf jeden Fall stand er Mitte letzten Monats an der Bürotür und wollte mit mir über seine Probleme konferieren. Mittelgroßes Problem: Er hatte keinen Besprechungstermin. Riesiges Problem: Ich war gar nicht da. Sondern da, wo der Hilfesuchende wohnt. In Berlin.

Jetzt also die Kontaktaufnahme per Post. Aber nicht einfach so. Vielmehr schaltete der Betreffende eine Nachbarin von uns ein. Er nutzte sie sozusagen als lebenden Briefkasten. Das Schreiben adressierte er nämlich nicht an uns, sondern an die Nachbarin. Die Adresse hatte er wohl einfach so aus dem Telefonbuch. Seine Begründung gegenüber der Nachbarin und in dem eigentlichen Brief an uns will ich jetzt nicht wiedergeben; vielleicht kann ich mir die Filmrechte an der Geschichte sichern.

Für die Nachbarin, die uns den Brief natürlich freundlicherweise rüberbrachte, lagen sogar fünf Euro Botenlohn bei. Für eilige Botschaften ist das System aber offenkundig nicht geeignet. Die Nachbarin war 14 Tage im Urlaub, bevor sie uns den Brief geben konnte. Ich selbst frage mich, wie ich jetzt angemessen antworte. So ein normaler Brief sähe ja irgendwie läppisch aus. Aber die Nachbarin ist ja leider „verbrannt“…

Verträumter Blick

Bei uns stellt die Polizei nur Porträts ins Netz, wenn sie nach konkreten Personen fahndet. In den USA wird so gut wie jedes Gesicht von Menschen online gestellt, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Oder geraten sein sollen. Einen regelrechten Hype verursacht jetzt das Foto von Jeremy Meeks, einem mutmaßlichen Gangmitglied.

Seinen (unfreiwilligen) Auftritt hat der 30-Jährige auf der Facebook-Seite der Polizei im kalifornischen Stockton. Das aktuelle Polizeifoto von Meeks entstand nach einer Razzia der örtlichen Polizei, die sich gegen gewalttätige Gangs richtete. Meeks sitzt unter anderem wegen illegalen Waffenbesitzes in Untersuchungshaft, sein derweil veröffentlichtes Bild hat währenddessen einen Hype ausgelöst.

Anders kann man die nun bald 100.000 Likes wirklich nicht nennen, die auf Facebook bereits zusammengekommen sind. Auslöser waren wohl Online-Bemerkungen vor allem aus dem weiblichen Teil der Online-Welt, die Meeks attraktives Äußeres lobten. Vor allem seinen verträumten Blick.

Mittlerweile wogt die Diskussion hin und her. Sie ist aber auf jeden Fall ein viraler Selbstläufer. Meeks Mutter ruft bereits zu Spenden für ihren Sohn auf. Anders die Reaktion von Meeks Ehefrau, mit der er zwei Kinder hat. Sie soll tierisch über den Hype genervt sein, berichtet etwa die Los Angeles Times. Meeks Anwalt wird in anderen Berichten mit den Worten zitiert, wenigstens erhalte sein Mandant jetzt mal andere Aufmerksamkeit als sonst.

Vielleicht zeigt das Beispiel ja auch, dass die restriktive deutsche Praxis die bessere ist. Mit Verbrechensaufklärung und -vorsorge hat der nun laufende und kurzfristig sicher noch zunehmende Zirkus rund um Polizeifotos á la „Hot or not“ jedenfalls nichts zu tun.

Double Opt-In muss belegbar sein

Versender von E-Mail-Werbung müssen detailliert belegen, dass der Empfänger mit der Zusendung einverstanden war. Ansonsten können sie als Spammer abgemahnt werden, entschied das Amtsgericht Düsseldorf.

Ein Rechtsanwalt hatte sich gegen die Zusendung eines Newsletters gewehrt. Die Firma behauptete jedoch, sie nutze das „Double Opt-In“-Verfahren. Demgemäß habe sich der Anwalt selbst angemeldet. Allerdings konnte die Firma nur allgemein vortragen, wie ihr System funktioniert. Wirklich konkrete Daten, wann der Jurist sich angemeldet haben soll, konnte sie jedoch nicht liefern.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf genügt es nicht, wenn das Double Opt-In auf dem Papier funktioniert. Vielmehr sei es Aufgabe des Werbenden, den gesamten Prozess lückenlos und überprüfbar zu dokumentieren. Gelinge ihm dies nicht, könne er sich nicht auf ein Einverständnis berufen. Die Firma wurde deshalb zur Unterlassung künftiger Werbung kostenpflichtig verurteilt (Aktenzeichen 23 C 3876/13).

Beim Preis darf nicht gemogelt werden

Kreuzfahrtangebote sind oft gespickt mit Sternchen-Hinweisen. Da werden dann diverse Leistungen auf den Preis draufgerechnet, insbesondere das sogenannte „Serviceentgelt“. Solche Preisangaben sind jedoch unzulässig, hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Im konkreten Fall ging es um sieben Euro, welche die Reisenden zusätzlich pro Tag als Serviceentgelt entrichten sollten. Dieser Betrag werde, so hieß es in der Anzeige, täglich automatisch vom Bordkonto abgebucht. Für den Veranstalter hatte das den schönen Effekt, dass er die Reise ohne Serviceentgelt mit einem attraktiven Preis von 999 Euro bewerben konnte.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz müssen aber alle Positionen im Endpreis angegeben werden, die der Kunde zu tragen hat. Das Serviceentgelt sei ein fester Betrag und keineswegs freiwillig. Somit könne auch nicht von Trinkgeldern gesprochen werden, denn bei diesen stehe es dem Kunden stets frei, ob er sie zahlt oder nicht. Mit der Reklame umgehe die Reisefirma ihre Pflicht zu „Preiswahrheit und Preisklarheit“.

Der Kreuzfahrtanbieter muss seine Werbung jetzt anpassen. Für noch gültige Kataloge gewährt das Oberlandesgericht Koblenz eine Auslauffrist bis zum Jahresende (Aktenzeichen 9 U 1924/13).

Mehr als Bahnhof verstehen

Viele Urteile sind gar kein Urteil. Gerichtliche Entscheidungen kommen heute oft in Form eines Strafbefehls daher. Das ist quasi ein Strafverfahren auf dem Schriftweg. Legt der Beschuldigte gegen den Gerichtsbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Er steht dann einem Urteil gleich, obwohl es gar keinen Prozess gegeben hat.

Strafbefehle werden auch gern gegen Ausländer verhängt. Wer schon mal Behördenpost aus Holland, Polen oder irgendeinem anderen fremdsprachigen Land (davon soll es eine ganze Menge geben) erhalten hat, kann sich vielleicht in die Situation der Empfänger hineinversetzen. Die verstehen logischerweise oft nur Bahnhof.

Hiergegen wollte der Gesetzgeber, inspiriert durch Vorgaben der EU, letztes Jahr was tun. Er änderte das Gerichtsverfassungsgesetz in einem wichtigen Punkt. Danach müssen in Strafverfahren wichtige Dokumente (Haftbefehl, Anklageschrift, Urteile) übersetzt werden, wenn der Betroffene der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Das ist in § 187 Gerichtsverfassungesetz und § 37 Strafprozessordnung geregelt.

Gut gemeint, allerdings fehlen in dem zweiten Paragrafen die praktisch so bedeutsamen Strafbefehle. Bleibt bei Strafbefehlen also alles beim alten? Nein, meint das Landgericht Stuttgart in einer aktuellen Entscheidung. Die Richter weisen zu Recht darauf hin, dass die Frage eines fairen Verfahrens nicht davon abhängen kann, welchen Verfahrensweg das Gericht wählt.

Sinn und Zweck der Neuregelung sei es, fremdsprachigen Betroffenen die wichtigsten Informationen über ihre Sache zu liefern. Da mache es keinen Unterschied, ob die Entscheidung als klassisches Urteil oder Strafbefehl ergeht. Deshalb sei auch der Strafbefehl in die Sprache des Betroffenen zu übersetzen. Zumal der Strafbefehl, wie sich aus anderen Stellen im Gesetz ergebe, bei fehlendem Einspruch einem Urteil gleichsteht. Somit laufe die Einspruchsfrist nicht, wenn dem Strafbefehl keine Übersetzung beigefügt sei (Aktenzeichen 7 Qs 18/14).

Ob der Übersetzungszwang die Situation Beschuldigter tatsächlich immer verbessert, ist noch eine ganz andere Frage. Es gibt nämlich mittlerweile Gerichte, die sagen: Wenn der Betroffene die wichtigsten Dokumente in seiner Sprache erhält, dann braucht er doch eigentlich keinen Pflichtverteidiger mehr.

Wer schreibt, der bleibt

Wer schreibt, der bleibt. Das gilt auch in der modernen Variante, dem fröhlichen Schnack via What’s App. Bei einem Telefonat wäre das, was sich zwei Schwestern zu sagen hatten, nie herausgekommen. Oder hätte sich zumindest nicht beweisen lassen. Bei einem What’s-App-Protokoll sieht das schon ganz anders aus.

Die ältere Schwester klagt gegen einen Nachbarn. Sie will von diesem übel misshandelt worden sein. Über den Vorfall berichtete sie ihrer kleinen Schwester via What’s App. In allen Details. Das liest sich – abgekürzt – so:

ich habe ihn angezeigt wegen körperverletzung.

geil, wie viel kann man da rausschlagen?

3.000.

so viel? ich will auuuuuuuuuch was

darunter geht mein anwalt nicht. seelisch und körperlich.

oha krass … das wäre ja geil das ist ja der oberhammer. für fast nix bekommste geld … du weisst ja, dass du teilen musst ne

ja, wir gehen nach primark und danach bedanke ich mich beim j. fürs geld hahah

Haha bring was mit voll krass eh! könnte ich z.b., ich hab ja n bluterguss vom umzug gestern, kann ich sagen das war der patrick?

jaaaaaaaa

Blöd halt spätestens, wenn die Gesprächspartnerin den Chatverlauf munter weiter teilt. Wahrscheinlich in der Hoffnung, dass auch noch andere mit zu Primark dürfen. Im Prozess macht sich so ein Text dann natürlich gar nicht gut. Jedenfalls wird er kaum dazu beitragen, dass das Schmerzensgeld so hoch ausfällt wie erhofft.

Bierwerbung auf dem Prüfstand

Alkoholfreies Bier darf nicht als „vitalisierend“ beworben werden. Das Oberlandesgericht Hamm untersagte der Warsteiner Brauerei entsprechende Reklame.

Auf den Rückenetiketten und Verpackungen ihrer Sixpacks pries Warsteiner ihr alkoholfreies Bier als „erfrischend“, „isotonisch“ und „vitalisierend“. Vom Etikett lächelten Vitali und Wladimir Klitschko.

Das Oberlandesgericht Hamm sieht in dem Bier erst mal ein Lebensmittel. Den Begriff „vitalisierend“ verstehe der Verbraucher als Hinweis, dass er mit dem Produkt seinen Gesundheitszustand verbessern könne. Laut dem Gericht sieht die Europäische Health Claim Verordnung (HCVO) aber zwingend vor, dass solche Aussagen zumindest konkretisiert werden müssen. Die Werbung muss also mitteilen, welche Körperfunktionen gesteigert werden können.

Schon wegen dieser fehlenden Zusatzinformation ist die Werbung laut dem Gericht unzulässig. Die Brauerei hatte argumentiert, sie mache eine Wortspiel mit dem Namen Vitali Klitschko. Das jedoch überzeugte das Gericht nicht (Aktenzeichen 4 U 19/14).

„Sie sind festgenommen“

„Sie sind festgenommen.“ Ein Satz, den niemand gerne hört. Der aber jeden mal treffen kann. In meiner aktuellen ARAG-Kolumne erkläre ich, wie das abläuft, wenn es ernst wird mit der Polizei. Zum Beispiel, warum bevorzugt am frühen Morgen verhaftet wird.

Der Beitrag ist Auftakt einer kleinen Serie rund um die Rechte im Strafverfahren.

Viel Spaß beim Lesen.

Kampf um Zehntelpunkte

Ein Schüler aus der Region Trier hat keinen Anspruch darauf, dass das Land Rheinland-Pfalz im Rahmen eines Eilverfahrens verpflichtet wird, ihm vorläufig ein um 0,1 Punkte besseres Abiturzeugnis zu erteilen. Er konnte nicht darlegen, dass ihm ein erheblicher Nachteil droht.

Der Antragsteller hat im Frühjahr die Abiturprüfung mit der Gesamtnote 1,6 bestanden. Er ist der Auffassung, dass der Berechnungsmodus zur Ermittlung der Note rechtswidrig ist. Eine freiwillige Facharbeit habe er nicht geschrieben. Gleichwohl sei die von ihm im „Qualifikationsbereich“ erreichte Gesamtpunktzahl durch 44 geteilt worden, obwohl er nur 43 Einzelleistungen eingebracht habe.

Die nichterbrachte freiwillige Leistung habe sich deshalb für ihn rechnerisch nachteilig niedergeschlagen. Seine Gesamtdurchschnittsnote sei hierdurch um 0,1 Punkte schlechter ausgefallen. Er beabsichtige Humanmedizin zu studieren. Bei der Vergabe der Studienplätze sei er durch die schlechtere Note benachteiligt.

Die Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier lehnten den Antrag ab. Zwar bestünden unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit Bedenken gegen die Berechnung des Gesamtergebnisses. Es sei zweifelhaft, ob der auf der Zahl 44 basierende Quotient zur Berechnung des Gesamtergebnisses bei lediglich 43 Kursen rechtmäßig sei.

Diese Frage müsse jedoch im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, dieses abzuwarten, weil er nicht dargelegt habe, dass er tatsächlich mit der Durchschnittsnote 1,5 bei der Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin eher zum Zuge komme. In diesem Notenbereich wirkt sich nach Kenntnis des Gerichts die geringfügige Differenz nicht aus (6 L 884/14.TR).

Kein Geschlechterkampf im Wahllokal

„Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Das wollte die rheinland-pfälzische Regierung auf alle Stimmzettel für die Kommunalwahl im Mai 2014 drucken lassen. Außerdem sollte gleichzeitig das derzeitige Männer-Frauen-Verhältnis der Kommunalabgeordneten auf den Zetteln stehen. Nun entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz abschließend, dass dies rechtswidrig ist.

Mit dem Hinweis wird nach Auffassung der Richter die Wahlfreiheit ausgerechnet durch jene eingeschränkt, welche die Bürger in die Ämter wählen dürfen. Die Politiker und künftigen Mandatsträger nämlich.

Der Satz laufe auf einen Appell an die Wähler hinaus, die staatliche verankerte Gleichberechtigung auch über den Stimmzettel umzusetzen. Dadurch würden im Zweifel Bewerber bevorzugt, welche der zahlenmäßigen „Minderheit“ angehören. Dies verstoße gegen den Grundsatz, dass Wahlen frei von äußeren Einflüssen sind.

Mit der Entscheidung bestätigt der Verfassungsgerichtshof einen entsprechenden Eilbeschluss (Aktenzeichen VGH N 14/14 und VGH B 16/14).

Keine Helmpflicht durch die Hintertür

Für Fahrradfahrer gibt es keine Helmpflicht durch die Hintertür. Der Bundesgerichtshof entschied heute, dass Fahrradfahrer an einem Unfall nicht mit schuld sind, bloß weil sie keinen Helm tragen.

Es ging um den Fall einer Radfahrerin. Diese war in eine Autotür gefahren, die plötzlich vor ihr geöffnet wurde. Die Autoversicherung wollte ihr eine 20-prozentige Mithaftung anrechnen. Laut Bundesgerichtshof trifft die Radfahrerin aber keinerlei Mitverschulden.

Für Radfahrer, so das Gericht, ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er fahrlässig handelt. Dies wäre aber bei einem Fahrradfahrer ohne Helm nur der Fall, wenn das Tragen von Schutzhelmen erforderlich und und zumutbar gewesen wäre.

Ein entsprechendes „Verkehrsbewusstsein“ gibt es nach Aufffassung des Gerichts derzeit aber nicht. So trugen nach Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 – dem Unfalljahr – innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Das reiche nicht, um Helme für Fahrradfahrer für erforderlich und zumutbar zu halten.

Eine andere Frage könnte sein, ob Radsportler möglicherweise einen Helm tragen müssen. Da die Frau ganz normal unterwegs war, musste der Bundesgerichtshof hierüber aber nicht befinden (Aktenzeichen VI ZR 281/13).

Das lose Waschbecken

Einem Urlauber fiel im Hotel auf Fuerteventura das Waschbecken auf den Fuß. Das war am zweiten Urlaubstag. Die restliche Zeit hatte er Schmerzen im Fuß und konnte keinen Sport treiben. Schmerzensgeld bekommt er jedoch nicht.

Der Reisende hatte den Veranstalter verklagt. Dieser hafte für das lockere Waschbecken. Das Amtsgericht München sah dies jedoch anders. Der Richter kam nämlich zu dem Ergebnis, dass das Waschbecken entsprechend der örtlichen Standards angebracht war. Außerdem habe nichts darauf hingedeutet, dass die Aufhängung lose gewesen sei.

Ein Reiseveranstalter dürfe sich darauf verlassen, dass im EU-Raum ausreichende Sicherheitsstandards eingehalten werden, heißt es in dem Urteil. Nur wenn der Reisefirma bekannt gewesen wäre, dass es Probleme mit den Waschbecken gibt, hätte diese handeln müssen. Das war jedoch vorher nicht der Fall (Aktenzeichen 274 C 14644/13).