Zäher Prozess gegen Abmahnanwalt

Nicht so recht voran geht es im Strafprozess gegen den bekannten Abmahnanwalt Thomas U. Der Jurist soll sich vor dem Schöffengericht Augsburg wegen Insolvenzdelikten verantworten. Am dritten Verhandlungstag ist immerhin die Anklageschrift verlesen worden. Nun muss der Prozess aber wieder unterbrochen werden – es gibt Probleme mit U.s Verteidigung.

Der erste Prozesstag fiel aus, weil U. im Krankenhaus lag. Am zweiten Verhandlungstag erschien U. ohne Anwalt. Eine von ihm beauftragte Verteidigerin habe das Mandat niedergelegt, sagte er. Seine zwei weiteren Anwälte hätten an dem Tag schlicht keine Zeit gehabt. Alleine wollte sich U. aber nicht verteidigen, so dass ihm das Gericht erst mal einen Pflichtverteidiger bestellte.

So konnte vorgestern, am dritten Verhandlungstag, zumindest die Anklageschrift verlesen werden. Der neue Pflichtverteidiger war ebenso anwesend wie eine von U. selbst beauftragte Anwältin. Allerdings kann erst am 4. August weiterverhandelt werden, da sich der Pflichtverteidiger noch nicht in die Sache einarbeiten konnte.

In der Sache selbst geht es für U. möglicherweise sogar um seine Freiheit. Er soll mit seiner später insolventen Wurstfirma bei Gläubigern einen Schaden von ca. 391.000 Euro verursacht haben. Der zuständige Richter erklärte in der Verhandlung, U. sei im Falle eines Geständnisses eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren auf Bewährung angeboten worden. Dies habe U. jedoch abgelehnt.

Berichte in der Augsburger Allgemeinen: (1) (2)

Weniger Haftbefehle gegen Ausländer

Gegen Ausländer aus dem Nicht-EU-Raum darf derzeit nicht – wie bisher oft geschehen – Haft angeordnet werden, um sie in ein anderes EU-Land zu überstellen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs verbietet die maßgebliche Dublin-III-Verordnung auf europäischer Ebene seit Anfang des Jahres Haftbefehle, um die Abschiebung in ein anderes EU-Land zu sichern.

Es geht um den praktisch wichtigen Fall, dass Ausländer, die keine EU-Bürger sind, zuerst in einem anderen EU-Land um Asyl oder eine Aufenthaltserlaubnis nachsuchen, dann aber irgendwann in Deutschland angetroffen werden. Sie müssen dann zunächst in das andere EU-Land zurücküberstellt werden, welches über eine Abschiebung aus der EU entscheidet.

Die für solche Fälle maßgebliche neue Dublin-III-Verordnung stellt für eine Inhaftierung strengere Regeln auf als die bisher gültige Fassung. Auf dieser Grundlage, so der Bundesgerichtshof, dürften ohne eine eventuelle Anpassung der inhaltlich nicht mehr passenden deutschen Vorschriften keine Haftbefehle ergehen (Aktenzeichen V ZB 31/14).

Gericht bremst Partnerbörsen

Ein interessantes Urteil für alle, die Kunden bei Online-Partnervermittlungen sind. Oder es werden wollen. Macht der Kunde von seinem zweiwöchigen Widerrufsrecht Gebrauch, dürfen ihm keine überhöhten Kosten berechnet werden. Das hat das Landgericht Hamburg auf eine Klage der Verbraucherzentrale hin entschieden.

Eine Kundin der Partnerbörse Parship hatte ihren Vertrag nach zwölf Tagen widerrufen. Allerdings sollte sie trotzdem schon rund 75 % des Betrages zahlen, den das Jahresabo kostet. Zur Begründung führte Parship an, die Kundin habe in den zwölf Tagen bereits zehn Kontakte wahrgenommen, obwohl Parship für die gesamte Laufzeit nur sieben Kontakte garantiert.

Das Landgericht Hamburg sieht in der hohen Belastung eine „gesetzwidrige Entwertung des Widerrufsrechts“. Die Kosten dürfen nach Auffassung der Richter maximal dem Anteil der tatsächlichen Nutzungszeit an der Gesamtlaufzeit des Vertrages entsprechen (Aktenzeichen 406 HKO 66/14).

Honorarfragen

Aus einem Schreiben von mir:

… für die außergerichtliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren hatten wir einen Betrag von … Euro vereinbart. Da wir uns nun im gerichtlichen Verfahren befinden, möchte ich Sie bitten, diesen Betrag wie folgt zu überweisen…

Ich kann es dem Mandanten nicht verübeln, dass er nachfragt. Was denn mit dieser außergerichtlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren gemeint ist. Kurz gesagt, meinte ich eigentlich „die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung“.

Ist zwar nur geringfügig verständlicher, aber am Telefon konnte ich es rüberbringen.

Regierung prüft Verbot von Laserpointern

Die Bundesregierung will offenbar härter gegen das gefährliche Blenden von Piloten mit Laserpointern vorgehen. Wie die „Saarbrücker Zeitung“ berichtet, prüft das Innenministerium derzeit, inwieweit leistungsstarke Geräte als Waffen eingestuft werden können. Demnach wird auch ein Verbot des Mitführens solcher Laser erwogen.

Nach Angaben der Zeitung wurden dem Luftfahrtbundesamt allein im vergangenen Jahr 322 Angriffe auf Flugzeuge und Hubschrauber deutscher Airlines gemeldet, der Großteil davon im Inland. 2012 waren es zwar noch 342 Laserattacken, im Jahr 2011 jedoch nur 279 Angriffe. Mitunter, so das Luftfahrtbundesamt, mussten sich Piloten danach in augenärztliche Behandlung begeben.

Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums bestätigte, dass man „aufgrund vermehrt aufgetretener Fälle der missbräuchlichen Verwendung von Laserpointern“ Maßnahmen ergreifen wolle, „die geeignet sind, den Missbrauch nachhaltig einzudämmen“.

Daher prüfe man die Aufnahme von Laserpointern ins Waffengesetz. Außerdem sei „ein Verbot des Mitführens ohne das Vorliegen eines berechtigten Interesses“ Bestandteil der Prüfung. Wer einen Piloten blendet, riskiert schon jetzt ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro, in besonders schweren Fällen ist sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren möglich.

Geballtes BGB-Wissen

Ausgebuffte Hochstapler gibt es nicht nur in der Literatur. Einer von dieser Sorte beschäftigt gerade die Zivilgerichte, denn er hat einige Lieferanten ordentlich geschröpft.

Dafür gerade stehen soll allerdings nicht der Herr Krull persönlich. Wie könnte er auch, hat er derzeit doch keinen bekannten Aufenthalt. Deshalb wurde munter die Firma verklagt, in deren Namen Herr Krull die Verträge geschlossen hat. Das Unternehmen sieht das allerdings nicht ein – Herr Krull arbeitet nicht bei ihr und einen besonderen Auftrag hat sie ihm auch nicht erteilt. Sagt jedenfalls die Firma.

Nicht verwunderlich, dass die klagenden Anwälte ihr gesamtes BGB-Wissen in die Waagschale werfen. Über teilweise Dutzende Seiten wird über die Rechtsinstitute der Duldungs- und Anscheinsvollmacht referiert. Allein, mit so richtig plausiblen Tatsachen warten die Schriftsätze nicht auf. Dabei sind es doch genau die Tatsachen, die erst mal vorliegen müssen, bevor man zu günstigen Rechtsfolgen kommt.

Vor diesem Hintergrund kam es nun zu einer ersten mündlichen Verhandlung. Die Klägeranwältin war nicht zu beneiden. Denn die Vorsitzende Richterin erklärte ihr, dass es zwar blöd ist, betrogen zu werden. Aber dass dies einem noch lange nicht die automatische Gelegenheit bietet, die Verantwortung auf Dritte abzuwälzen. Also keine Spur von Anscheins- und Duldungsvollmacht.

Unter höchsten Qualen gab die Klägeranwältin auf. Sie nahm noch im Termin die Klage zurück. Das Protokoll schicken wir jetzt gleich mal an die anderen Gerichte, vor denen weitere Firmen parallele Klagen erhoben haben. Ich habe so das Gefühl, die Auffassung der Zivilkammer im nun erledigten Fall wird Ausstrahlungswirkung haben. Und zwar nicht zu knapp.

Anwälte wider Willen

Neben dem NSU-Verfahren bietet nun auch der Prozess gegen Gustl Mollath Einblicke in das oft komplizierte Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Heute haben Mollaths Anwalt Gerhard Strate und ein Kollege ihre Mandate gekündigt, berichtet die Süddeutsche Zeitung.

Allerdings bedeutet dies wohl nicht, dass die Anwälte damit aus der Sache raus sind. Das Landgericht Regensburg hat wohl von Mollath erfahren, dass dieser selbst keinen Grund sieht, warum seine Anwälte nicht mehr für ihn arbeiten wollen. Dies gibt dem Gericht die Möglichkeit, Strate und den weiteren Anwalt nun als Pflichtverteidiger beizuordnen. Was bereits geschehen sein soll.

Hier hätten wir es also mit einem der seltenen Fälle aufgedrängter Verteidigung zu tun – jedenfalls aus Sicht der Anwälte. Tatsächlich können Gerichte Anwälte auch von sich aus zu Pflichtverteidigern ernennen. Mit der Folge, dass diese dann auch (weiterhin) am Prozess teilnehmen und den Angeklagten verteidigen müssen. Allerdings muss der Staat dann auch die entsprechenden – nicht sonderlich üppigen – Anwaltsgebühren vorstrecken. Möglicherweise hat die Sache also auch einen finanziellen Hintergrund. Allerdings wäre es dann eher unverständlich, dass Mollath nicht eingeweiht gewesen sein sollte und sich deshalb überrascht von der Mandatsniederlegung zeigte. Auch Strate selbst soll sich in dem Sinne geäußert haben, dass es ein Zerwürfnis mit Mollath über nichtgestellte Beweisanträge gab.

Natürlich können sich die frischgebackenen Pflichtverteidiger wehren. Allerdings auch nur unter ähnlich widrigen Bedingungen, wie sie erst vor Tagen umgekehrt die im NSU-Verfahren angeklagte Beate Zschäpe erfahren musste. Die Anwälte müssen dem Gericht gewichtige, man könnte auch sagen: zwingende Gründe vortragen, die ihnen eine Übernahme der Pflichtverteidigung unmöglich machen. Derzeit scheint das nicht der Fall zu sein, zumal das Gericht die Anwälte vor der Beiordnung ja sicherlich angehört hat.

Wie die Mittelbayerische Zeitung aktuell berichtet, scheinen die Anwälte sich nicht gegen die Beordnung wehren zu wollen. Strate habe gegenüber dem Gericht erklärt, er werde wie bisher weitermachen.

Streit um den DFB-Adler

Die Trikots der deutschen Fußballnationalmannschaft sowie andere Devitionalien mit DFB-Logo sind Verkaufsschlager, gerade nach der Weltmeisterschaft. Nun möchte die Warenhauskette real dem DFB ausgerechnet sein zugkräftiges Emblem streitig machen. Die Firma hat nach einem Bericht der Huffington Post beantragt, die markante Marke mit dem Adler löschen zu lassen.

Real reagiert damit wohl auf eine einstweilige Verfügung, mit welcher der DFB gegen Fanartikel des Warenhauses einschritt. Das nun eingeleitete Löschungsverfahren könnte sogar Aussicht auf Erfolg haben. Denn es besteht möglicherweise ein sogenanntes absolutes Schutzhindernis. Nach § 8 Markengesetz sind Marken „von der Eintragung ausgeschlossen, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten“.

Die Frage dürfte nun vorrangig sein, ob der DFB tatsächlich den gesetzlich geschützten Bundesadler verwendet. Dass der Staat durchaus keinen Spaß im Umgang mit seinen Hoheitszeichen versteht, darüber finden sich zahlreiche Erlebnisberichte im Netz (siehe etwa hier).

Allerdings sollten T-Shirt- und Kaffetassenproduzenten nun nicht zu früh jubeln. Denn Löschungsverfahren ziehen sich oft über Jahre hin. Darauf weist das MarkenBlog hin. Bis zu einer Entscheidung sind eingetragene Marken weiter gültig.

Zeuge geht einen trinken

Im NSU-Prozess ist heute morgen ein Zeuge nicht erschienen, weil er nach eigenen Angaben auf dem Weg zum Prozess in München in einer Kneipe noch was trinken musste. So lautete jedenfalls die telefonische Entschuldigung, welche der Zeuge laut dem Vorsitzenden Richter auf der Geschäftsstelle hinterließ.

Auch wenn man vor Gericht natürlich grundsätzlich die Wahrheit sagen soll, erstreckt sich die Wahrheitspflicht im engeren Sinne nur auf die eigentliche Zeugenaussage. Also auf das, was der Zeuge im Zeugenstand erklärt. Wer die Umstände einer möglichen Verhinderung telefonisch oder in einer Nachricht etwas kreativer formuliert als der ausgebliebene Zeuge, verhält sich demnach zwar nicht korrekt. Er begeht aber kein strafbares Aussagedelikt, wenn er der Deutschen Bahn die Schuld in die Schuhe schiebt. Oder einer Autopanne.

Das Schlimmste, was einem auch nachträglich nicht ausreichend entschuldigten Zeugen passieren kann, ist ein Ordnungsgeld. Dieses kann allerdings schnell mal ein paar hundert Euro betragen. Außerdem hat das Gericht die Möglichkeit, dem Zeugen die Kosten des Verhandlungstermins aufzuerlegen. Das kann richtig teuer werden, vor allem wenn Anwälte, Sachverständige oder Zeugen angereist sind.

Im Wiederholungsfall bleibt es möglicherweise nicht beim Ordnungsgeld. Der Zeuge kann dann zwangsweise vorgeführt werden, was für ihn möglicherweise eine unangenehme Wartezeit, meist eine Nacht im Polizeigewahrsam, bedeuten kann.

Esel sollen nicht einsam bleiben

Einsame Esel haben Hilfe verdient, jedenfalls wenn sie echte Esel sind. Das Verwaltungsgericht Trier musste sich jetzt mit so einem armen Tier beschäftigen.

Ein Eselhengst wurde auf einem Privatgrundstück ganz allein gehalten, und das seit mehreren Jahren. Nach Feststellungen des Amtstierarztes zeigte das Tier bereits Verhaltensauffälligkeiten, was auf fehlende Gesellschaft zurückzuführen sei.

Auch ein Esel habe Anspruch auf soziale Kontakte, meinte nun das Gericht. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz, dass Tiere artgerecht gehalten werden müssen. Sie ordneten nun die „Vergesellschaftung“ des Tieres an. Das bedeutet, der Halter muss entweder weitere Esel anschaffen. Oder sein Tier abgeben.

Da ältere Esel aber mitunter ihr Revier störrisch verteidigen, müsse bei dem Tier geprüft werden, ob sich sein Aggressionspotenzial verringern lasse. Hierzu gebe es auch geeignete Maßnahmen, etwa die Kastration. Was der Esel letztlich davon hält, bleibt Spekulation (Aktenzeichen 6 K 1531/13.TR).

Terrier Pauli siegt vor Gericht

Terrier-Mischling Pauli ist acht Jahre alt und stammt aus dem Tierheim. Sein Frauchen hat für ihn „nur“ 175 Euro bezahlt. Aber macht ihn das Pauli zu einem Hund zweiter Klasse? Nein, befindet das Amtsgericht München in einem durchaus tierlieben Urteil.

Paulis Frauchen war in einem Tankstellenshop einkaufen. Pauli hatte sie vor der Tankstelle im Eigangsbereich angeleint. Das wiederum übersah ein Autofahrer, der in die Tankgasse zwischen Eingang und Zapfsäulen einbog. Er fuhr Pauli an, wobei sich der Hund eine Bänderschädigung an den Hinterläufen zuzog. Außerdem brach sich Pauli zwei Mittelfußknochen.

Für Paulis Operation und weitere Besuche beim Tierarzt zahlte das Frauchen insgesamt 2.200 Euro. Die Versicherung des Autofahrers wollte aber nichts, aber auf jeden Fall nicht so viel zahlen. So machte sie geltend, Pauli sei doch ganz billig gewesen. Außerdem sei er schon acht Jahre alt und auch ansonsten nicht mehr der Gesündeste.

So nicht, befand die zuständige Richterin. Sie verweist darauf, dass nach der Novelle des Tierschutzrechts im Jahr 1990 der Wert eines Tieres und sein Alter nur eine untergeordnete Rolle spielen. Tierarztkosten seien allenfalls dann unverhältnismäßig, wenn der Erfolg einer Therapie fragwürdig sei. Hier sei aber von vornherein klar gewesen, dass Pauli wieder gesund werden könnte.

Dennoch muss der Autofahrer nur 75 Prozent der Kosten erstatten. Das Gericht rechnete Paulis Halterin ein Mitverschulden an, weil sie Pauli nicht so fest angeleint hatte, dass nicht in die Tankgasse laufen konnte (Aktenzeichen 344 C 1200/13).

Zschäpe hat noch Möglichkeiten

Im Münchner NSU-Verfahren soll es heute nachmittag genau so weitergehen wie bisher. Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts hat nach Medieninformationen den Antrag der Angeklagten Beate Zschäpe abgelehnt, ihre bisherigen Pflichtverteidiger auszutauschen.

Das Gericht hat Zschäpes Stellungnahme geprüft, schreibt etwa die FAZ. Nach Auffassung der Richter habe es die Angeklagte nicht geschafft darzulegen, dass das Vertrauenverhältnis zu ihren Anwälten nachhaltig erschüttert ist. Nur unter dieser Voraussetzung wird aber ein Pflichtverteidigerwechsel (oder die Bestellung weiterer Anwälte zu Pflichtverteidigern) für zulässig gehalten.

Die Entscheidung bahnte sich schon mit der Information an, dass Zschäpe nur eine sehr kurze Stellungnahme beim Gericht eingereicht hat. Es sprechen auch keine Informationen dafür, dass derzeit schon andere andere Anwälte für sie arbeiten. Ebenso wenig ist bislang bekannt, ob sich Zschäpes drei Pflichtverteidiger inhaltlich gegenüber dem Gericht geäußert haben.

Es sieht also derzeit so aus, als ob die Aktion ein Schnellschuss war. Zschäpe muss aber jetzt nicht zwangsläufig alleine mit ihren bisherigen Anwälten auskommen. Es steht ihr nach wie vor jederzeit frei, bis zu drei eigene Verteidiger als „Wahlanwälte“ zu beauftragen. Pflichtverteidiger werden auf diese Quote nicht angerechnet. Allerdings müssten sich dann erst mal Anwälte finden, die bereit sind, ohne Alimentierung durch die Staatskasse in den Fall einzusteigen.

Selbst wenn Zschäpe auf eigene Rechnung Anwälte organisiert, wird sie ihre bisherigen Pflichtverteidiger kaum los. Das Gericht wird kaum das Risiko eingehen, dass die Wahlverteidiger wieder abspringen und das Verfahren platzt, weil Zschäpe ohne Anwalt da steht. Die bisherigen Pflichtverteidiger würden also zur Verfahrenssicherung mit an Bord bleiben müssen.

Ob Zschäpe weiter mit ihnen kommuniziert, wäre eine andere Frage.

Cannabis-Eigenanbau ist nicht grundsätzlich illegal

Privater Cannabisanbau könnte in Deutschland bald legal werden – zumindest für schwerkranke Schmerzpatienten. Das Verwaltungsgericht Köln sprach heute ein Urteil, wonach die Behörden privaten Cannabisanbau zu therapeutischen Zwecken nicht grundsätzlich verbieten können. Vielmehr, so das Gericht, müsse jeder Einzelfall genau geprüft werden.

Gegen das Anbauverbot hatten fünf Menschen mit chronischen Schmerzen geklagt. Sie besitzen bereits eine Erlaubnis zum therapeutischen Konsum von Cannabisblüten. Sie wollten die notwendige Menge Cannabis aber selbst anbauen und verarbeiten, weil sie die Kosten für das von kommerziellen Anbietern hergestellte Cannabis nicht aufbringen können und auch ihre Krankenversicherungen nicht zahlen.

Das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hatte den privaten Anbau aber grundsätzlich abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Köln bewertet die Sachlage anders. Nach Auffassung des Gerichts kommt es maßgeblich darauf an, ob der Cannabisanbau so gestaltet werden kann, dass Dritte sich nicht an den berauschenden Blüten bedienen können.

In drei Fällen sah das Gericht die Voraussetzungen für gegeben an. Die Wohnungen der Patienten seien hinreichend „sicher“ gestaltet. In einem anderen Fall war das Gericht der Meinung, dass die Wohnung nicht für den Cannabisanbau geeignet ist. Ein Kläger blieb erfolglos, weil er noch nicht alle anderen zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.

Der Aufsichtsbehörde bleiben nach Auffassung des Gerichts genug Möglichkeiten, den Anbau zu kontrollieren. Das richtige Instrumentarium seien entsprechend strenge Auflagen, aber eben kein pauschales Verbot.

Das letzte Wort ist damit jedoch wohl noch nicht gesprochen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen die Urteile zugelassen (Aktenzeichen u.a. 7K 4447/11).

Keine Käfige für Angeklagte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet die russische Praxis, Angeklagte im Gerichtssaal in einen Käfig zu sperren. In einem Urteil spricht der Gerichtshof zwei Verurteilten insgesamt 20.000 Euro Schmerzensgeld zu.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Käfighaltung von Angeklagten „unvereinbar mit den Maßstäben eines zivilisierten Verhaltens, das zu den Grundsätzen einer demokratischen Gesellschaft gehört“. Russland habe sich mit Unterzeichnung der Menschenrechtskonvention aber verpflichtet, genau diese Standards einzuhalten. Die Käfige seien als Herabwürdigung und Erniedrigung einzustufen.

Vor dem Richterspruch hatte sich bereits eine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in diesem Sinne geäußert. Gegen das Urteil legte Russland aber Berufung ein, die nun aber keinen Erfolg hatte (Aktenzeichen 32541/08 and 43441/08).

Ein fürsorglicher Richter

Es kommt schon mal vor, dass Anwälte zu Verhandlungsterminen verhindert sind. Sie haben ja meist nicht nur einen Mandanten. So ging es mir neulich auch. Meist geht das mit der Terminsverlegung zivil ab. Am Ende telefoniert man sich halt zusammen, und es findet sich schon eine Lücke in den Terminkalendern. Aber bei einem Vorsitzenden Richter an einem Landgericht stieß ich neulich auf Granit. Er wollte den Verhandlungstermin partout nicht verlegen…

Interessanterweise führte er in unserer Korrespondenz keinerlei Gründe dafür an, warum er meinem Antrag nicht stattgeben kann. Ein Grund hätte sein können, dass das Gericht in absehbarer Zeit schlicht nichts frei hat. So eine Situation führt dann dazu, dass das Gericht die sachlichen Gründe auf beiden Seiten abwägt und halt auch begründet, warum der Termin nicht aufgehoben werden kann.

Ich erfuhr aber partout nicht, wieso bei einer Terminsverlegung die Welt untergehen muss. Deshalb legte ich außerordentliche Beschwerde ein. Darüber hätte dann das Oberlandesgericht entscheiden müssen. Wäre da nicht die Stellungnahme zu meiner Beschwerde gewesen, mit welcher der Richter nun doch schriftlich „begründete“, warum er den Termin nicht verlegen wollte.

Auch hier kein Wort von Terminsproblemen oder ähnlichem. Sondern der denkwürdige Satz, jetzt bitte festhalten, auch gerade aufgrund der Fürsorgepflicht des Gerichts für den Angeklagten erscheine es angemessen und zumutbar, dass dieser sich einen Rechtsanwalt sucht, der den anberaumten Termin auch wahrnehmen könne.

Die freie Anwaltswahl ist im Rechtsstaat ein ziemlich hohes Gut. Eigentlich sollte da ein Richter nicht reinreden und mitbestimmen wollen. Was hier ja mehr als offensichtlich versucht wurde. Das Ganze noch in den Deckmantel einer Fürsorgepflicht – also im Still guter Richter hilft Angeklagten gegenüber bösem Anwalt – zu hüllen, das war mir dann zu viel.

Mein Mandant lehnte den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Der Richterin einer anderen Strafkammer, die über den Befangenheitsantrag entscheiden durfte, hatte wohl ein ähnlich schlechtes Gefühl. Sie gab dem Gesuch kommentarlos statt. Der Verhandlungstermin hat sich damit natürlich auch erledigt.