Verdeckungsabsicht

Fehlenden Einsatz kann man den Anwälten auf der Klägerseite nicht vorwerfen. Insgesamt fabrizierten sie 29 Seiten Text und 42 Seiten Anlagen. Damit wollten sie begründen, warum der Kläger von unserem Mandanten ein paar tausend Euro für eine Dienstleistung zu kriegen hat.

Wir hatten schon bei dem Briefwechsel vor der Klage das Gefühl, dass hier Nebelkerzen geworfen werden. Um vom Umstand abzulenken, dass unser Mandant schlicht und einfach keinen Auftrag erteilt hat. Also eine Art zivilrechtlicher Verdeckungsabsicht.

So sieht es auch das Gericht, das nach (hoffentlich) gründlicher Lektüre der Klageschrift folgenden schriftlichen Hinweis gibt:

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr keine Beauftragung der abgerechneten Leistung ergibt. Der Kläger ist beweispflichtig.

Wie es aussieht, können wir unsere Stellungnahme etwas kürzer ausfallen lassen.