Mützenunfreundliche Frisurgestaltung

Die Lufthansa darf ihren männlichen Piloten nicht vorschreiben, während der Arbeit eine „Cockpit-Mütze“ zu tragen. Zumindest so lange nicht, wie Pilotinnen von der Mützenpflicht ausgenommen sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Ein Pilot hatte gegen die Lufthansa geklagt, weil er sich gegenüber Kolleginnen benachteiligt sieht. Die entsprechende Betriebsvereinbarung stellt es Pilotinnen nämlich ausdrücklich frei, ob sie die Mütze tragen oder nicht.

Die Mützen-Klausel sei unwirksam, meinen die Richter am Bundesarbeitsgericht. Sie missachte nämlich den Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach in Betriebsvereinbarungen Mitarbeiter nur aus sachlichen Gründen ungleich behandelt werden dürfen. Die Lufthansa hatte argumentiert, auch die Mütze solle das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als „hervorgehobene Repräsentanten“ des Unternehmens kenntlich machen.

Genau darin sehen die Richter aber das Problem. Wenn es darum gehe, die Piloten herauszuheben, sei es nicht nachvollziehbar, wieso Frauen und Männer ungleich behandelt werden. Auch das Argument der Lufthansa, Pilotinnen hätten mitunter eine mützenunfreundliche Frisurgestaltung, überzeugte das Gericht nicht (Aktenzeichen AZR 1083/12).