Ein Schriftsatz reicht

Sehr erfreulich finde ich eine Entscheidung des Amtsgerichts Siegen. Es ging um die Frage, welche Anwaltsgebühren ich gegenüber der Staatskasse abrechnen kann, nachdem das Gericht eine ziemlich dünne Anklage der Staatsanwaltschaft schon gar nicht zur Verhandlung zugelassen hat.

Ich hatte die sogenannte „Mittelgebühr“ geltend gemacht, woran der Kostenbeamte natürlich krittelte. Es habe sich, zusammengefasst, doch nur um eine kleine Sache gehandelt. Was schon zutrifft, aber vor dem Amtsgericht werden halt nun mal vorwiegend die kleinen Sachen verhandelt. Das sieht erfreulicherweise auch der zuständige Richter so. Er schreibt kurz und knapp:

Zwar hat der Verteidiger nur einen Schriftsatz eingereicht, das Verfahren und die Tätigkeit sind aber für ein Strafverfahren vor dem Strafrichter zumindest durchschnittlich.

Mir klingen da auch noch die Worte eines unvergessenen Strafkammervorsitzenden im Ohr, dem man auf keinen Fall zu viel Papier auf den Tisch legen durfte. „Ich wiege nicht, ich lese“, seufzte er im Fall einer Zuwiderhandlung.