Vom Staat provoziert

Die Bundesrepublik Deutschland muss einem Mann Schmerzensgeld zahlen, weil er von deutschen Polizeibeamte zu Straftaten verführt worden ist.

Der bis dahin unbescholtene Mann hatte gegenüber verdeckt ermittelnden Beamten mehrfach erklärt, dass er an sich nichts mit Drogenhandel zu tun haben will. Erst auf hartnäckiges Drängen erklärte er sich bereit, einen Drogendeal zu machen. Hierfür wurde er im Jahr 2008 zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt das Vorgehen der Polizei. Die Beamten hätten die zulässige Grenze verdeckter Ermittlungen weit überschritten, als sie aktiv die Skrupel des Mannes zerstreuten und ihn zu den Straftaten motivierten.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt ausdrücklich fest, die so gewonnenen Beweise hätten nicht gegen den Betroffenen verwendet werden dürfen. Das deutsche Strafgericht hatte das noch anders gesehen und lediglich einen Strafrabatt gewährt.

Der Betroffene erhält nun 8.000 Euro Schmerzensgeld und 8.500 Euro für seine Verfahrenskosten (Aktenzeichen 54648/09).

Wer nichts zu verbergen hat…

Seit 2006 scannt die bayerische Polizei an zwölf Standorten die Kennzeichen vorbeifahrender Fahrzeuge. Diese Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht gestern für rechtmäßig erklärt. Nach Auffassung der Richter liegt kein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Fahrzeugnutzer vor, weil die Daten nicht zur Fahndung ausgeschriebener Fahrzeuge nur überprüft, nicht aber gespeichert werden.

In der Pressemitteilung des Gerichts über das gestrige Urteil liest sich das so:

Wird das Kennzeichen eines vorbeifahrenden Kraftfahrzeugs von dem Gerät erfasst und mit den dafür herangezogenen Dateien abgeglichen, ohne dass eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien festgestellt wird, liegt kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. In diesem Fall ist rechtlich und technisch gesichert, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden.

Ebenso wenig liegt ein Eingriff in den Fällen vor, in denen ein Kennzeichen von dem Gerät erfasst und bei dem Abgleich mit den Dateien eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien angezeigt wird, der sodann vorgenommene manuelle Vergleich von abgelichtetem Kennzeichen und dem vom System ausgelesenen Kennzeichen durch einen Polizeibeamten aber ergibt, dass die Kennzeichen tatsächlich nicht übereinstimmen. In diesem Fall löscht der Polizeibeamte den gesamten Vorgang umgehend durch Eingabe des Befehls „Entfernen“, ohne dass er die Identität des Halters ermittelt.

Ein Eingriff liegt nur vor, wenn das Kennzeichen von dem Gerät erfasst wird und bei dem Abgleich mit den Dateien eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien angezeigt wird, die tatsächlich gegeben ist. In diesem Fall wird der Vorgang gespeichert und steht für weitere polizeiliche Maßnahmen zur Verfügung.

Natürlich könnte man darüber diskutieren, ob schon der Datenabgleich also solcher in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. Dass eine bloß kurze Datenspeicherung und -verarbeitung nur wegen ihrer sicherlich geringeren Inensität noch kein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung ist, darf man jedenfalls in Zweifel ziehen. Aber offenbar hält das Bundesverwaltungsgericht nur eine Art Vorratsspeicherung der Kennzeichendaten für erheblich.

Bemerkenswert ist auch die Überlegung, mit der eine persönliche Betroffenheit des Klägers verneint wird:

Dem Kläger droht ein solcher Eingriff jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, weil die Kennzeichen von ihm gehaltener Kraftfahrzeuge nicht in den herangezogenen Dateien gespeichert sind und nur eine hypothetische Möglichkeit dafür besteht, dass sie künftig dort gespeichert werden könnten.

Anders ausgedrückt: Betroffen können nur Halter von Autos sein, die tatsächlich in der Fahndungskartei stehen. Aber nicht alle, die notgedrungen an den Geräten vorbei fahren und sich dadurch überwacht fühlen. Dummerweise ist es dem Kläger wohl nicht gelungen, einen Hang zu Straftaten nachzuweisen. Das klingt wie eine Abwandlung des beliebten Satzes: Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten. Der Kläger hat vor dem Hintergrund dieser lapidaren Aussage meiner Meinung nach schon gute Gründe, sich veräppelt zu fühlen (Aktenzeichen 6 C 7.13).

Lange Gefängnisstrafe für falsche Aussage

Mit einer falschen Anschuldigung brachte sie einen Kollegen fünf Jahre ins Gefängnis. Dafür muss eine Lehrerin nun selbst in Haft. Der Bundesgerichtshof bestätigte eine Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren wegen schwerer Freiheitsberaubung. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Die Frau hatte behauptet, ein Lehrerkollege habe sie 2001 in einer Schule in Reichelsheim im Odenwald vergewaltigt. Dafür verurteilte das Landgericht Darmstadt den Lehrer zu fünf Jahren Gefängnis. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil. Der Lehrer saß seine Haftstrafe vollständig ab.

Erst ein Wiederaufnahmeverfahren brachte ans Licht, dass die Vorwürfe falsch waren. Das Landgericht Kassel kam zu dem Ergebnis, die Frau habe von vorne bis hinten gelogen. Schon kurz nach dem endgültigen Freispruch verstarb der Lehrer im Alter von 53 Jahren an einem Herzleiden (Aktenzeichen 2 StR 62/14).

Gericht kennt nur Mann oder Frau

Laut Amtsgericht Hannover gibt es in Personenstandssachen nur die Geschlechtsangabe „männlich“ oder „weiblich“. Mit Hinweis auf die angeblich klare Rechtslage lehnt es das Gericht in einem aktuellen Beschluss ab, den Personenstand einer Antragstellerin in „inter“ oder „divers“ zu ändern.

Eine Betroffene, die sich selbst „Vanja“ nennt, hatte mit Unterstützung der Kampagne „dritte Option“ dagegen geklagt, dass ihr Personenstand in amtlichen Papieren mit weiblich angegeben wird. Tatsächlich fühlt sich Vanja aber weder eindeutig als Mann noch als Frau – wie viele tausend weitere intersexuelle Menschen in Deutschland auch.

Neben der Angabe des Geschlechts „männlich“ oder „weiblich“ gibt es nach Auffassung des Gerichts nach einer Gesetzesänderung derzeit nur die Option, den Eintrag zumindest bei Kindern ganz frei zu lassen. „Inter“ oder „divers“ sei aber nicht zulässig.

Womöglich ist die Sache aber doch nicht so einfach. Die Anwältin von Vanja weist jedenfalls darauf hin, dass bei der Eintragung ins Geburtsregister gesetzlich lediglich die Angabe des Geschlechts verlangt wird. Dass das Geschlecht sich auf männlich oder weiblich beschränkt, ist lediglich herrschende, aber nicht zwingende Auslegung dieser Begriffe.

Vanja will nach eigenen Angaben notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht klagen.

Todesfall auf der Gorch Fock: Gericht versagt Entschädigung

Die Eltern einer auf dem Bundeswehrschiff Gorch Fock unter ungeklärten Umständen verstorbenen Kadettin erhalten keine Entschädigung. Das Verwaltungsgericht Aachen hält die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der nächtliche Wachdienst von Offiziersanwärtern auf der Gorch Fock auf dem Posten Ausguck ohne Sicherung bei entsprechender Wetterlage sei zwar lebensgefährlich. Der Wachdienst sei aber nicht mit einer „besonderen Lebensgefahr“ verbunden, wie sie § 63a des Soldatenversorgungsgesetzes für eine Entschädigung voraussetze.

Eine besondere Lebensgefahr sei gegeben, wenn bei Vornahme der Diensthandlung die Wahrscheinlichkeit, sich zu verletzen oder zu versterben, höher sei als die Möglichkeit, unversehrt zu bleiben. Auf der Gorch Fock habe es in über 50 Jahren als Segelschulschiff mit mehr als 14.000 Kadetten nur eine geringe Anzahl an tödlichen Unfällen gegeben. Der nächtliche Wachdienst sei auch nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen eine besondere Gefährdung anerkannt sei, etwa bei einem Polizisten, der einen bewaffneten Verbrecher verfolgt, oder bei einem Feuerwehrmann, der vom Feuer eingeschlossene Personen retten will.

Den Eltern der Kadettin ging es nach eigenen Angaben weniger um das Geld, sondern viel mehr um Aufklärung, was sich in der fraglichen Nacht im September 2008 ereignet hat. Sie werfen inbesondere den Strafverfolgungsbehörden vor, die Sache voreilig zu den Akten gelegt zu haben (Aktenzeichen 1 K 2995/13).

Frei erfunden

Wahrscheinlich frei erfunden war die Geschichte einer 15-Jährigen, die nach eigenen Angaben am Sonntagabend im Hamburger Stadtpark vergewaltigt wurde. Die Polizei geht mittlerweile davon aus, dass in Wirklichkeit keine Straftat vorliegt.

Die 15-Jährige wurde nach eigenen Angaben vergewaltigt, als sie sich mit einer Freundin im Stadtpark aufhielt. Die Begleiterin hatte den Ort kurz verlassen, um ein kleines Geschäft zu erledigen. Als sie kurz darauf wiederkam, fand sie die junge Frau völlig aufgelöst vor.

Die Polizei ermittelte mit großem Aufgebot. Unter anderem wurden zahlreiche Passanten kontrolliert, eine Wärmbebildkamera kam zum Einsatz. Nachdem sich immer mehr Widersprüche ergaben, hat die 15-Jährige eingeräumt, dass in Wirklichkeit nichts passiert ist. Die Staatsanwaltschaft prüft Ermittlungen wegen Vortäuschens einer Straftat.

Mehr Urlaub für ältere Kollegen

Ein Arbeitgeber darf älteren Arbeitnehmern längeren Urlaub gewähren. Die Extra-Freizeit verletzt nicht die Rechte jüngerer Kollegen, urteilt das Bundesarbeitsgericht.

Ein Schuhproduzent gibt seinen Mitarbeitern 36 Tage Urlaub, wenn diese älter als 58 Jahre sind. Jüngere Kollegen bekommen nur 34 Tage Urlaub. Eine 52-jährige Mitarbeiterin forderte für sich ebenfalls die zusätzlichen Arbeitstage ein.

Die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt, sagen die Richter. Es handele sich um körperlich ermüdende und schwere Arbeit. Von daher sei die Einschätzung des Arbeitgebers nicht zu beanstanden, dass ältere Arbeitnehmer mehr Erholung brauchen. Die Urlaubsregelung verstoße deshalb nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Aktenzeichen 9 AZR 956/12).

Zu lange überholt

Wer auf der Straße erlaubt überholt, muss den Überholvorgang vor einem Überholverbotsschild beendet haben. Notfalls, so das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung, muss der Überholende sich zurückfallen lassen und den ganzen Vorgang abbrechen.

Das Gericht bestätigte das Bußgeld gegen einen Lkw-Fahrer, der auch nach dem Überholverbot weiter an anderen Fahrzeugen vorbeigezogen war. Seine Verteidigung: Es habe keine Lücke gegeben, um nach rechts einzuscheren.

Die Richter aus Hamm akzeptieren diese Begründung nicht. Selbst wenn sich der Lkw bereits vor dem zu Überholenden befinde, der Sicherheitsabstand aber nicht zum Einscheren reiche, müsse sich der Überholende sogar wieder nach hinten zurückfallen lassen.

Ob diese „Flucht nach hinten“ normalerweise nicht weit gefährlicher ist als eine Fortsetzung des Überholmanövers, steht auf einem anderen Blatt. Laut Pressemitteilung hatte das Oberlandesgericht keine Gründe für die Annahme, dass ein Abbruch des Manövers besonders gefährlich gewesen wäre.

Vielleicht sollte man in solchen Fällen besser die Frage stellen, ob und inwieweit der Überholende es „leichtfertig“ in Kauf genommen hat, dass er bis zum Beginn eines Überholverbots nicht an dem anderen Fahrzeug vorbeikommt. Sei es jetzt, weil er zu langsam vorankommt. Oder weil er wusste oder zumindest annehmen konnte, dass ein Überholverbot ansteht. Wer vor dem Amtsrichter die Problematik so aufrollt, kann nach meiner Erfahrung mit solchen Fällen eher auf eine Einstellung hoffen (Aktenzeichen 1 RBs 162/14).

Maulkorb für die heute-show

Der Bundestag hat der heute-show eine Drehgenehmigung für das Parlament verweigert. Begründung: Es handele sich nicht um „unmittelbare politisch-parlamentarische Berichterstattung“, wie sie die Geschäftsordnung des Bundestages fordere.

Klingt erst mal nachvollziehbar. Wenn es da nur nicht das Grundrecht auf Pressefreiheit gäbe, welches dieser doch sehr einschränkenden Interpretation entgegenstehen dürfte. Das erläutert sehr nachvollziehbar Rechtsanwalt Jonas Kahl im Blog Telemedicus.

Auch Rechtsanwalt Thomas Stadler weist darauf hin, dass nicht diejenigen den Rahmen für Berichterstattung vorgeben können, über die berichtet werden soll. Zumal die heute-show selbst bei zurückhaltender Betrachtung ein zwar lustiges, aber gleichzeitig ernstzunehmendes und einflussreiches politisches Sendeformat ist.

Der Eindruck, dass hier unliebsame Berichterstattung mit Paragrafen erschlagen werden soll, ist nicht von der Hand zu weisen. Ebenso wenig die begründete Aussicht, dass die Bundestagsverwaltung nicht nur in Medien, sondern letztlich auch vor Gericht eine schlechte Figur machen würde.

Ansonsten …

Neulich kam ich von einem Gerichtstermin im schönen Hamburg erst mit 140 Minuten Verspätung zurück. Grund für die Verspätung war ein Oberleitungsschaden bei der Bahn. Oder vielleicht auch ein Personenschaden. Oder eine Stellwerksstörung. Je nachdem welcher der Durchsagen und diversen Meldungen in der Bahn-App man nachträglich glauben möchte.

Immerhin gibt es für so eine Verspätung 50 Prozent des Fahrpreises zurück. Die Entschädigung habe ich mittlerweile auch erhalten, und zwar überraschend schnell. Allerdings kann ich mich nicht so richtig über die Zahlung freuen. Denn ich weiß nicht, ob ich vielleicht ein Betrüger bin, wenn ich das Geld behalte.

Es handelte sich nämlich um eine Reise, die ich als Pflichtverteidiger eines inhaftierten Mandanten machte. Die Fahrtkosten erstattet mir die Staatskasse. Die Frage ist nun, ob ich die Verspätungsentschädigung anrechnen lassen muss.

Viel Sinn würde das zweifellos nicht machen, denn ich habe höchstpersönlich im Intercity geschmort. So habe ich mich zunächst mal zu der rechtlichen Auffassung durchgerungen, dass die Entschädigung der Bahn keine Fahrpreiserstattung ist, sondern eine Art Schadensersatz für die persönliche Unbill des Reisenden. Also werde ich das Geld erst mal behalten.

Na ja, liege ich falsch, kenne ich immerhin einige gute Anwälte…

Dauerpraktikantin kriegt kein Geld

Die Dauerpraktikantin in einem Bochumer Supermarkt enthält doch keinen nachträglichen Arbeitslohn. Die Frau hatte 17.281,50 Euro brutto nachgefordert, nachdem sie insgesamt knapp acht Monate in dem Supermarkt als Praktikantin tätig war. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies ihren Anspruch nun zurück.

In der ersten Instanz hatte die junge Frau noch Erfolg. Das Arbeitsgericht Bochum sah in dem mehrfach verlängerten Praktikum ein normales Arbeitsverhältnis. Mit der Folge, dass der Marktbetreiber den normalen Stundenlohn zahlen muss.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm spielt die doch erhebliche Dauer des Praktikums aber keine Rolle. Die Frau habe in der ganzen Zeit Förderleistungen von der Arbeitsagentur erhalten und sei offiziell beim Bildungszentrum des Handels beschäftigt gewesen. Demnach handele es sich um eine berufsvorbereitende Maßnahme, für die üblicherweise kein normaler Arbeitslohn gezahlt wird (Aktenzeichen 1 Sa 664/14).

Rüstungsdeals bleiben im Dunkeln

Die Bundesregierung darf Rüstungsgeschäfte deutscher Unternehmen bis zu ihrer Genehmigung geheim halten – auch gegenüber dem Parlament. Das Bundesverfassungsgericht billigt in einer Entscheidung über einen Rüstungsdeal mit Saudi-Arabien die bisherige Praxis, dass alleine Mitglieder der Bundesregierung über Exportgenehmigungen entscheiden.

Geklagt hatten grüne Parlamentarier, nachdem sie 2011 erst aus der Presse von Panzerlieferungen nach Saudi-Arabien erfahren hatten. Nach Art. 26 Grundgesetz entscheidet die Bundesregierung über Rüstungsexporte. Hierfür gibt es den „Bundessicherheitsrat“, dem diverse Minister unter dem Vorsitz der Bundeskanzlerin angehören.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichts unterliegen insbesondere die Vorberatungen über Rüstungsdeals keiner parlamentarischen Kontrolle. Das gelte auch für sogenannte Voranfragen, mit denen Rüstungsfirmen bei der Bundesregierung ausloten, ob geplante Deals Aussicht auf eine Genehmigung haben. Nach bisheriger Praxis unterrichtet die Bundesregierung das Parlament nur durch regelmäßige Berichte. Aber nur über bereits genehmigte Geschäfte, und das auch meist nur in allgemeiner statistischer Form (Aktenzeichen 2 BvE 5/11).

Der bedrohte Richter

Mit einem eher ungewöhnlichen Anfechtungsgrund gehen die Verteidiger eines mutmaßlichen Schlägers gegen das Urteil vor. Sie sagen, der Vorsitzende Richter sei massiv bedroht worden – ohne dies in der Hauptverhandlung mitzuteilen. Am Ende des Verfahrens stand ein hartes Urteil. Die Anwälte werfen nun die Frage auf, ob die Drohungen am Ende nicht vielleicht sogar gewirkt haben.

Wenn die von Spiegel Online geschilderten Hintergründe zutreffen, lässt sich sicher darüber diskutieren, ob der Vorsitzende Richter befangen war. Immerhin gingen die Drohungen wohl weit über das hinaus, was Richter, wie es der zitierte Gerichtssprecher formuliert, normalerweise aushalten müssen.

Ich kenne es aus meiner Praxis auch eher, dass so massive Umstände der Verteidigung zumindest mitgeteilt werden – es muss ja zunächst nicht unbedingt in der öffentlichen Hauptverhandlung passieren. Oder dass man es ohnehin erfährt, weil einem die Personenschützer im Gerichtssaal kaum entgehen. Das Bedrohungsszenario den anderen Prozessbeteiligten über einen längeren Zeitraum vorzuenthalten, führt dann halt notgedrungen zu Zweifeln an der Objektivität des Richters.

Die Frage ist halt nur, ob die späte Erkenntnis seiner Anwälte dem Angeklagten noch etwas hilft. Einen Befangenheitsantrag hätte der Angeklagte bis zum Ende seines letzten Wortes stellen müssen. Richter können sich zwar auch selbst ablehnen. Dass sie dies trotz guter Gründe unterlassen haben, kann mit der Revision nicht erfolgreich gerügt werden. Hätten die Anwälte früher etwas erfahren, hätten sie einen Befangenheitsantrag zumindest stellen können, über den das Revisionsgericht nun entscheiden müsste.

Kleine Maus, große Wirkung

Wenn der Flieger mehr als fünf Stunden Verspätung hat, ist das normalerweise Grund für eine Entschädigung. Aber gilt das auch, wenn sich eine Maus in die Maschine verirrt hat? Diese Frage musste das Amtsgericht Düsseldorf entscheiden.

Wegen „Mausalarms“ in Punta Cana (Dominikanische Republik) konnte ein Flieger nicht abheben. Es ging es erst sechs Stunden später Richtung Deutschland. Das Amtsgericht Düsseldorf wertet die Maus als „nicht vorhersehbares und nicht beherrschbares Ereignis“ im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Fluggesellschaft habe sich auch nachweislich um ein Ersatzflugzeug bemüht. Deshalb müsse das Unternehmen nicht die an sich fällige Entschädigung von 600,00 € zahlen (Aktenzeichen 47 C 17099/13).