Ihr Preis steigt um 5 %

Mein Sportstudio ist so freundlich, die im Jahr 2014 drastisch gestiegenen Kosten an mich weiterzugeben.

Mal abgesehen von der Frage, welche Kosten im Jahr 2014 drastisch gestiegen sind, finde ich das Preiserhöhungsschreiben selbst interessant. Offenkundig ist man zumindest im Verwaltungsbereich des Sportstudios um größtmögliche Effizienz bemüht.

Der Brief enthält nach dem üblichen Blabla zur Kernfrage, um wie viel es denn nun teurer wird, nur folgende Mitteilung:

… erhöht sich Ihr Monatsbeitrag zum 01.01.2015 um 5 %.

Tja, erscheint wirklich raffiniert. Nicht nur, weil 5 % bei einem ohnehin stattlichen Beitrag deutlich harmloser klingt als die tatsächlich Endsumme. Überdies braucht es trotz differenzierter Preisstruktur auch nur eines einheitlichen Musterbriefs an alle Mitglieder.

Das spart zwar vordergründig Geld, kann aber letztlich doch teuer werden.

Zunächst mal wegen der – vermutlich wenigen – Mitglieder, die nicht einfach alles über sich ergehen lassen. Gegenüber Verbrauchern müssen stets Endpreise angegeben werden. Das gilt auch bei Preiserhöhungen. Wird der Endpreis nicht angegeben, liegt halt letztlich trotz schöner Worte keine wirksame Preiserhöhung vor. Wer also ab dem Jahreswechsel nur den bisherigen Beitrag zahlt, macht nichts falsch.

Die liebe Konkurrenz kann sich ebenfalls freuen. Der Verstoß gegen die sogenannte „Preisklarheit“ und „Preiswahrheit“ in dem Erhöhungsschreiben ist so was von wettbewerbswidrig, dass die Schwarte kracht. Aber möglicherweise spielt es ja doch keine allzu große Rolle für das Studio, wenn man sich teure Rechtsstreite aufhalst.

Die Kunden zahlen es ja. Spätestens mit der Preiserhöhung 2016.

Meine Webseite ist scheiße

Wenn ich mir die Webseite der Oleggo GmbH aus Dortmund so ansehe, handelt es sich bei dem Unternehmen um eine bekannte Erscheinung im Internet. Ich fasse die Dienstleistungen der Firma mal unter folgendem, zugegeben leicht wertenden Sammelbegriff zusammen: Die Oleggo GmbH ist eine stinknormale SEO-Klitsche.

Dabei unterstelle ich gar nicht, dass die Oleggo GmbH in ihrem Fachgebiet unseriös arbeitet. So wie es die zahllosen Spammer tun, die uns alle Tag für Tag mit irgendwelchen großmäuligen Mails versprechen, sie könnten die Suchergebnisse unserer Internetseiten bei Google auf wundersame Art und Weise in ungeahnte Höhen puschen. Und die am Ende nur abkassieren.

Nein, ich sage nur, dass die Oleggo GmbH nichts anderes verkauft, was auch viele tausend durchaus seriöse kleine und große Agenturen – vom Einzelkämpfer-Webmaster bis zum Werberiesen – ihren Kunden bieten. Die suchmaschinenoptimierte Aufbereitung von Webinhalten ist im Web ungefähr so ein spannendes Angebot wie Brötchen im wirklichen Leben.

Aber irgendwie muss die Oleggo GmbH was ganz Besonderes sein. Sie nimmt für sich nämlich das Recht in Anspruch, Inhaber von Webseiten ungefragt anzurufen und ihnen SEO-Optimierung anzudrehen. Ich weiß das, weil die Oleggo GmbH auch bei uns angerufen hat und uns erklären wollte, wie viele neue Mandanten wir verschenken, bloß weil unsere Webseite bei Google nur einen Platz 29 für die Suchbegriffe „Strafverteidiger“ + „Düsseldorf“ erringt.

Natürlich kam die Mitarbeiterin nicht zu mir durch. Genau wie andere Vertreter, die uns am Telefon was verkaufen wollen. Allerdings lasse ich immer die Kontaktdaten erfragen. Um mich gegen diese Form der unzumutbaren Belästigung zu wehren.

Ich habe für diese Fälle eine Muster-Mail entworfen. Man könnte sie auch Abmahnung nennen. Allerdings geht die erst mal ohne Kostenberechnung raus. Mir geht es ja nicht um Anwaltsgebühren, sondern um den effektiven Einsatz unserer Mitarbeiter und die Schonung unser aller Nerven. In aller Regel kommt auch eine Antwort. Mal ist es eine formal ordnungsgemäße Unterlassungserklärung. Oder auch eine Mitteilung, dass man die Sache bedauert und unsere Kontaktdaten gesperrt hat. Damit ist es dann von unserer Seite auch gut.

Die Oleggo GmbH geht allerdings einen anderen Weg. Über ihren Anwalt lässt sie uns zunächst erklären, wie wichtig es für Rechtsanwälte ist, im Internet aufgefunden zu werden. Und wie scheiße unsere Homepage ist (da will ich gar nicht widersprechen). Hieraus, so heißt es weiter, schließe die Oleggo GmbH auf „evidenten Verbesserungsbedarf“. „Deshalb spricht unsere Mandantin diese Kanzleien und Unternehmen gezielt an.“

Juristisch hat die Oleggo GmbH damit keinerlei Problem. Ihr Anwalt hat ihr offensichtlich erzählt, sie könne sich in so einem klaren Fall des „Verbesserungsbedarfs“ auf eine „mutmaßliche Einwilligung der angerufenen Kanzlei“ berufen und „davon ausgehen, dass hier eine auch telefonische Kontaktaufnahme zu werblichen Zwecken mutmaßlich erwünscht ist“.

Ich bin mir nicht sicher, welche juristischen Quellen der von der Oleggo GmbH beauftragte Anwalt so zu Rate zieht. Mit meinen bescheidenen Möglichkeiten habe ich jedoch keinerlei Urteile oder Aufsätze zur geltenden Rechtslage gefunden, welch diese abenteuerliche Sicht belegen. Selbst die kompliziertesten gerichtlichen Entscheidungen zu Cold Calls wegen alltäglicher Produkte lauten zu dieser Frage im Ergebnis: Eine Belästigung ist eine Belästigung.

Ich überlege, ob ich es bei diesem seelisch befreienden Blogeintrag belasse, der ja zum Glück für die Oleggo GmbH auch nur wieder irgendwo in den Tiefen des Internets ungelesen verschimmeln wird. Und das nur, welche Ironie, weil ich bis heute nicht auf die Idee kam, mir die professionelle, unverzichtbare und herausragende Hilfe der Oleggo GmbH zu sichern. Aber vielleicht gebe ich die Sache ausnahmsweise auch mal meinem Anwalt. Dann könnte ich ja sogar eine kleine Artikel-Serie draus machen.

Außer Rand und Band

Ein Staatsanwalt außer Rand und Band. Anders kann ich es nicht kommentieren, was ich heute aus einem politisch geprägten Großverfahren höre. Dort verteidige ich gemeinsam mit einem Kollegen einen der vielen Angeklagten. Heute war der Kollege vor Ort und nach dem, was er mir kurz am Telefon berichtet hat, habe ich was verpasst. Einschließlich der Beinahe-Verhaftung unseres Mandanten. Jedenfalls, wenn es nach den Wünschen des Staatsanwalts gegangen wäre.

Es war, so schildert es mein Kollege, eine dieser Zeugenvernehmungen, bei der sich Fragen an der Unvoreingenommenheit des Gerichts stellten. Ob nun letztlich begründet oder nicht, jedenfalls regte sich gegen die Art der Befragung lautstarker Protest bei den Anwälten und Angeklagten. Unser Mandant soll hier eine Formulierung genutzt haben, in der das Wort „Schauprozess“ oder was in diese Richtung vorkam. Für den Staatsanwalt Anlass, den Justiz-Rambo raushängen zu lassen.

Er forderte für die Äußerung tatsächlich Ordnungshaft wegen „Ungebühr“. Und zwar gleich mal volle fünf Tage (die gesetzliche Höchstgrenze liegt bei sieben Tagen, und Ordnungsgelder gibt es als milderes Mittel ja auch). Selbst wenn man die Äußerung als Ungebühr einsortieren will, ist unser Mandant unvorbelastet. Er hat in rund 180 Verhandlungstagen noch kein einziges Ordnungsmittel kassiert, ebenso wenig wie nach meiner Kenntnis ein anderer Angeklagter.

Abgesehen davon setzen Ordnungsmittel regelmäßig auch voraus, dass sie erst mal angedroht werden. Von daher war die Forderung des Staatsanwalts so offensichtlich maßlos, dass sie die Wortwahl unseres Mandanten zwar nicht belegt, aber leider ebenso wenig entkräftet.

So schnell kann es also gehen, wenn man als Angeklagter mal ungeschönt seine Meinung sagt. Aber immerhin bewies das Gericht, dass es im Gegensatz zum Anklagevertreter durchaus mit einem offenen Wort leben kann. Die Ordnungshaft wurde abgelehnt. Alles andere hätte mich aber auch letztlich an dem zweifeln lassen, was da im Gerichtsaal stattfindet. Wie immer man es im Detail benennt.

Immer Netz für Netzer

Die Reimform ist bei Werbern durchaus beliebt. Wenn ihnen sonst nichts mehr einfällt. So hielt es offenkundig auch die Firma Otelo, die mit einem Gedicht um neue Kunden warb:

Immer Fisch hat … der Fischer.
Immer Glas hat … der Glaser.
Immer Musik hat … der Musiker …
und immer Netz hat … der Netzer.
Jetzt in top D-Netzqualität. Flat ins Festnetz. Flat in alle Handynetze und Flat ins Internet. Mach`s wie Netzer und hol Dir die neue X Allnet Flat für nur 24,99 €. Im Handel oder unter Otelo.de.

Die Aussage „immer Netz“ stieß einem Konkurrenten sauer auf. Das sei irreführend, lautete die Klage vor Gericht. Schließlich sei es unstreitig, dass es auch bei Otelo keine 100-prozentige Netzabdeckung gibt, nicht mal für Günter Netzer.

Die Richter sahen die Sache weniger eng. Zwar mache der Werbespruch neben seinem humoristischen Gehalt eine Aussage zur Netzqualität. Diese Aussage sei aber nicht wörtlich zu nehmen. Aus dem Urteil:

Der durchschnittlich aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher sieht die Werbung vor dem Hintergrund seines Erfahrungswissens. Jeder Verbraucher weiß aus eigener Erfahrung, dass in bestimmten Situationen (Bahnfahrten, Tunnels, Täler, Keller, etc.) Verbindungslücken, sog. „Funklöcher” auftreten können.

Wenn Otelo tatsächlich 100 Prozent Netz immer und überall versprechen könnte, so die Richter, wäre das ein technischer Durchbruch, und diesen Vorsprung würde man dann sicher viel drastischer bewerben. Dass Otelo (eine Vodafone-Tochter) weniger als D-Netzqualität bietet, hatte noch nicht einmal die Klägerin behauptet (Link zum Urteil).

Betriebsrat darf drastisch sein

Auch extrem drastische Äußerungen disqualifizieren einen Betriebsrat nicht unbedingt. Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg lehnte es ab, einen Betriebsrat vorläufig seines Amtes zu entheben. Der Betriebsrat hatte in einer Sitzung mit dem Arbeitgeber gesagt, in der Firma herrschten Arbeitsbedingungen wie in einem KZ.

Die Arbeitgeberseite hielt es für unzumutbar, mit dem Betriebsrat weiter zusammenzuarbeiten. Insgesamt hielt das Gericht die Äußerungen zwar für geschmacklos und überzogen. Dies rechtfertige es aber noch nicht, von einer persönlichen Schmähung der Arbeitgeberseite zu sprechen.

Außerdem dürften die Grenzen der Meinungsfreiheit nicht zu niedrig angesetzt werden. Eine Rolle spielte auch, dass der Betriebsrat sich schon vor seiner Äußerung über eine Schichtdienstregelung in Rage geredet hatte (Link zum Gerichtsbeschluss).

An der Warnwesten-Front

Seit Kurzem gilt die Warnwestenpflicht für Autos. Jetzt erreicht das Thema auch die Bußgeldstellen.

Mindestens eine dieser bunten Westen muss „mitgeführt“ werden. In der Straßenverkehrsordnung heißt es, dies müsse „in“ dem Auto geschehen.

Wie nicht anders zu erwarten, schreiben Polizisten auch Knöllchen, wenn die Warnweste sich nur im Kofferraum befindet. Rechtsanwalt J. Melchior aus Wismar hat so ein Verfahren bereits durchexerziert, wie er in seinem Blog berichtet.

Dabei sah schon die Bußgeldstelle ein, dass sich aus dem fraglichen Paragrafen gerade nicht ergibt, wo sich die Warnweste im Auto befinden muss. In der Tat ist auffällig, dass die Vorschrift genau so formuliert ist wie die Warndreieckpflicht. Da ist bislang auch noch nicht niemand auf die Idee gekommen, das Warndreieck müsse im Innenraum des Wagens liegen.

Bitte setzen

Einem Verteidigerkollegen fiel heute morgen auf, dass sich im Gerichtssaal zwei bewaffnete Polizisten aufhielten. Sie standen in voller Montur recht demonstrativ im Zuschauerraum, gleich neben der Eingangstür.

Den Vorsitzenden Richter interessierte das weniger. Er sah keinen Grund, sich darum zu kümmern. Die Öffentlichkeit sei momentan „nicht sein Thema“, sagte er.

Ich erlaubte mir die Anregung, dass ich die Polizeibeamten dann zumindest auch so verhalten sollen, wie man es in einem Gerichtssaal von der Öffentlichkeit erwartet. Dass sie sich also setzen, während die Verhandlung läuft.

Dafür waren sich die Herren aber offensichtlich zu fein. Als der Richter sie bat, doch bitte Platz zu nehmen, verließen sie kommentarlos den Saal.

Gesund – auf eigene Kosten

In den Untiefen des privaten Krankenversicherungsrechts musste das Amtsgericht München bei einem Prozess waten. Am Ende hieß es, Patient gesund – aber teilweise auf eigene Kosten.

Es ging um eine bedauernswerte Entwicklung, die der altersbedingte Verfall des Menschen mit sich bringt. Die sogenannte Alterssichtigkeit. Die Apotheken-Umschau, nach Beobachtungen in meinem Bekanntenkreis ohnehin Pflichtlektüre für alle ab 45, fasst die unvermeidliche Problematik schön zusammen. Wenn man die Lesebrille rausholt und das mal liest, wundert es einen nicht, dass ein Kläger die Lesebrille nicht mehr rausholen wollte.

Der gute Mann nutzte nämlich eine ohnehin notwendige Augenoperation, um sich je eine torische Multifokallinse einsetzen zu lassen. Stückpreis 963 Euro. Das Tolle: Die Linse linderte nicht nur seinen Grauen Star und eine Hornhautverkrümmung. Sondern das kleine Teil beseitigte auch gleich die Alterssichtigkeit mit.

Hurra, möchte man da rufen. Aber die Krankenversicherung stimmte nicht ein. Sie wollte nur die Kosten für eine Monofokallinse übernehmen, die deutlich weniger kostet, aber nichts an der Alterssichtigkeit ändert. Das Amtsgericht München entschied sich für einen Mittelweg und erklärte immerhin eine torische Intraokularlinse für angemessen, die aber immer noch deutlich billiger ist als die so super wirkende torische Multifokallinse.

Der Grund ist laut dem Gericht ganz einfach. Also rein juristisch gesehen. Weil praktisch jeder im Alter schlechter sieht, ist die abnehmende Sehkraft was ganz Normales. Von einer „Krankheit“ könne man also nicht sprechen. Deshalb sei eine Heilung auch nicht „medizinisch notwendig“ im Sinne der Versicherungsbedingungen. Das Urteil wurde mittlerweile rechtskräftig (Aktenzeichen 121 C 27553/12).

RAK2014 EXTRA.9 teilcoloriert klein
Karikatur: wulkan

Höfliche Frage

Aus einer Ermittlungsakte:

Frau N. fragte den unterzeichnenden Beamten, ob er ein gutes Wort für ihren Mann bei der Staatsanwaltschaft einlegen kann und ob er den Sachverhalt möglicherweise etwas zu Gunsten ihres Mannes schreiben kann.

Der Beamte erklärte ihr, dass dies nicht möglich sei.

Fehlstart im Prozess gegen Abzockkönige

Vor dem Landgericht Landshut wird gegen die mutmaßlich emsigsten Abofallen-Betreiber aller Zeiten verhandelt. Beziehungsweise wurde verhandelt. Denn der Prozess, in dem auch der frühere Inkassoanwalt Olaf T. angeklagt ist, platzte nun nach zwölf Verhandlungstagen.

Das Gericht hält die Anklage derzeit wohl nicht für sonderlich tragfähig. Es gebe erheblichen Nachermittlungsbedarf, sagte der Vorsitzende Richter laut Presseberichten. Insbesondere ist wohl bislang nur schlampig dokumentiert, wie die vermeintlichen Abofallen optisch gestaltet waren. Obwohl es mehr als 100 Landingpages gegeben habe, seien nur vier in der Ermittlungsakte dokumentiert.

Den früheren Verantwortlichen der Antassia GmbH sowie dem Juristen wird vorgeworfen, insgesamt 3,5 Millionen Euro ergaunert zu haben. Vor allem über die Seite „top-of-software.de“. Wann der Prozess neu aufgerollt wird, ist unklar. Auch in Darmstadt soll ein Verfahren wegen anderer Abzockseiten gegen die Verantwortlichen laufen.

Grünes Licht für die E-Zigarette

Für die E-Zigarette heißt es Volldampf voraus. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte gestern in mehreren Verfahren Behörden eine Absage, welche den Absatz von E-Zigaretten sowie deren Genuss in Gaststätten einschränken wollten.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der E-Zigarette nicht um ein Arzneimittel. Die Verbraucher würden nikotinhaltige Liquids über ihre E-Zigaretten nicht in der Hoffnung konsumieren, gesünder zu werden. Sondern wegen des Genusses. Damit lägen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen ein Stoff als Arzneimittel eingestuft werden kann. Dementsprechend könnten die Behörden sich auch nicht auf das Arzneimittelgesetz stützen.

Die Sachlage ist ähnlich wie bei den sogenannten Legal Highs. Auch diese Designerwirkstoffe, meist dem Marihuana ähnlich, sollten in der Vergangenheit immer wieder über das Arzneimittelgesetz eingedämmt werden. Hier hat der Europäische Gerichtshof zahlreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor Kurzem das Aus beschert.

Aktenzeichen 3 C 25.13, 3 C 26.13, 3 C 27.13

Taxiservice für Gefangene

Freigänger in der Justizvollzugsanstalt Landshut genießen einen bundesweit sicher einmaligen Service: Sie dürfen Tag für Tag zwischen dem Gefängnis und der Innenstadt mit dem Taxi pendeln. Die Kosten übernimmt die Stadt. Gleiches gilt auch für Besucher, die einen Besuchsschein vorweisen können.

Die Stadt Landshut hat bei der Auslagerung des alten Gefängnisses aus der Innenstadt eine Art Mobilitätsgarantie abgegeben. Das war im Jahr 2009. Um den Knast erreichbar zu machen, richtete sie pflichtschuldig eine Buslinie ein, die den einsam am Stadtrand gelegenen Standort anfährt. Doch die Kosten erwiesen sich als zu hoch, berichtet das lokale „Wochenblatt“. Fast 83.000 Euro kostete die Buslinie. Die jährlichen Taxikosten werden laut Stadtverwaltung rund 50.000 Euro niedriger liegen. Der Busfahrplan wurde dafür extrem ausgedünnt.

Dem finanziellen Kalkül stehen allerdings gewisse Vorbehalte in der Bevölkerung entgegen. So hätten sich ältere Damen beschwert, zitiert die Zeitung einen Stadtrat, dass sie auf Busse warten müssen, während Gefangene und Besucher jederzeit ins Taxi steigen können.

Zehn Stunden mit dem Bus

Wenn Ausländer zu ihren engen Angehörigen in Deutschland ziehen wollen, geht das normalerweise nur mit deutschen Sprachkenntnissen. Allerdings ist fraglich, ob sich das mit EU-Recht vereinbaren lässt.

Der EU-Generalanwalt hat die Sprachklausel bereits für türkische Angehörige in Zweifel gezogen. Aufgrund der Abkommen mit der Türkei seien die strengen Vorgaben für unzulässig. Nun will das Verwaltungsgericht Berlin auf höchster Ebene auch die Frage klären lassen, wie das bei Betroffenen aus anderen Nicht-EU-Ländern ist.

Ausgangspunkt ist der Fall einer 36-jährigen Frau aus Nigeria. Sie möchte gerne zu ihrem Ehemann ziehen, der in Deutschland lebt. Er hat ebenfalls einen nigerianischen Pass. Die deutschen Behörden verweigern das Visum wegen fehlender Sprachkenntnisse. Dagegen wehrt sich die Frau. Unter anderem mit der Begründung, dass sie von ihrem Wohnort zehn Stunden mit dem Bus fahren muss, um den vorgeschriebenen Sprachkurs in Lagos zu besuchen.

Das Verwaltungsgericht Berlin holt nun eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ein (Aktenzeichen VG 28 K 456.12 V).

Nur ein Satz

Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) machen Staatsanwälten klare Vorgaben, falls diese Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegen. In Abschnitt 156 heißt es:

Der Staatsanwalt muss jedes von ihm eingelegte Rechtsmittel begründen, auch wenn es sich nur gegen das Strafmaß richtet.

Ein Staatsanwalt hat die Begründung für seine Berufung jetzt ans Gericht geschickt. Darin steht nur ein Satz:

… welche ich damit begründe, dass die verhängte Strafe nicht tat- und schuldangemessen ist.

Ein Textbaustein. Ja, genau das hat sich der Gesetzgeber unter einer Begründung vorgestellt.