Am Ende sind beide dran

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Grundsatzurteil bestätigt, dass Privatleute nicht den öffentlichen Straßenraum überwachen dürfen. Wer mit einer Videokamera etwa den Bürgersteig oder die Straße vor dem eigenen Haus überwacht, darf mit einem Bußgeld belegt werden.

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Tscheche dagegen gewehrt, dass er wegen des Betriebs einer Überwachungskamera ein Bußgeld zahlen sollte. Dabei war seine private Videoüberwachung durchaus erfolgreich. Mit Hilfe der Aufnahmen konnte er nämlich erreichen, dass gegen zwei Personen Strafverfahren eingeleitet wurden. Die Videoaufnahmen sollen zeigen, wie diese das Haus des Betroffenen mit einer Schleuder beschossen, wobei eine Scheibe zu Bruch ging. Einer der mutmaßlichen Täter zeigte den Hausbesitzer aber seinerseits bei der Datenschutzbehörde an.

Zu Recht, wie der Europäische Gerichtshof nun befindet. Die EU-Datenschutzrichtlinie rechtfertige die private Überwachung des öffentlichen Raumes grundsätzlich nicht. Das EU-Recht lasse private Videaufnahmen im öffentlichen Raum nur zu, wenn sie „ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeit“ dienen. Dazu gehört nach Auffassung des Gerichts nicht der Betrieb von Überwachungskameras, welche die Sicherheit des Betreibers erhöhen sollen.

Für Deutschland ist das nichts Neues. Unser Datenschutzrecht regelt im Prinzip nichts anderes. Die deutschen Aufsichtsbehörden verhängen auch durchaus Bußgelder, wenn Privatpersonen hartnäckig den öffentlichen Raum überwachen. Zivilrechtlich können sich Gefilmte auch wehren, indem sie zum Beispiel auf Unterlassung klagen.

Das Urteil bedeutet keinesfalls, dass solche Videos als Beweismittel im Strafprozess ausscheiden. Ein automatisches Beweisverwertungsverbot ergibt sich nicht schon alleine aus dem Umstand, dass die Aufnahmen gegen den Datenschutz verstoßen. Vielmehr läuft es in der Praxis darauf hinaus, dass die Videos nach wie vor als Beweismittel gegen Verdächtige verwendet werden können und auch werden. Allerdings droht demjenigen, der die Aufnahmen illegal gemacht hat, halt auch ein Bußgeld (Rechtssache C-212/13).